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Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).

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9. Die Lehrerin in der Schulverwaltung.

Nach § 44 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906
kann die Lehrerin in die Schuldeputation gewählt werden, falls in einer
Stadt die Zahl der des Erziehungs- und Volkschulwesens kundigen
Männer auf vier oder mehr festgesetzt wird. Jn § 45, der von den
Schulkommissionen handelt, finden wir ebenfalls die Lehrerin, zwar nur
in der Klammer, aber immerhin, sie kann auch in die Schulkommission
gewählt werden.

10. Pension.

Für die Pensionierung der Volksschullehrerinnen gelten die Be¬
stimmungen vom 6. Juli 1885 nebst Abänderungen dazu vom 26. April
1890 und vom 10. Juni 1907. Darnach erhält jede definitiv angestellte
Lehrerin eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von
wenigstens zehn Jahren infolge körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer
Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt
wird. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahr eintritt,
und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum
vollendeten dreißigsten Dienstjahr um und von da ab um des
von der Lehrerin zuletzt bezogenen Diensteinkommens. Ueber den Betrag
von dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

11. Versetzungen.
1. Freiwillige Versetzung: Will die Lehrerin eine anderweitige er¬
ledigte Lehrerinnenstelle annehmen, so hat sie ihre Bewerbung an den
Schulvorstand bezw. an die Schuldeputation einzureichen. Umzugskosten
können erstattet werden.
2. Unfreiwillige Versetzung in ein anderes Amt von gleichem
Range ist nur zulässig, wenn keine Verminderung des Diensteinkommens
damit verbunden ist. Umzugskosten müssen ersetzt werden. Weigert sich
die Lehrerin, die ihr im Jnteresse des Dienstes angewiesene Stelle anzu¬
nehmen, so kann sie abgesetzt werden.
12. Die Lehrerin im Falle der Verheiratung.

Heiratet eine Lehrerin, so muß sie aus dem Staatsdienste aus-
scheiden; sie verliert damit alle Rechte, die ihr aus ihrer definitiven An-
stellung erwachsen waren, insbesondere erlöschen ihre Pensionsansprüche.
Sie muß ihr Amt drei Monate vorher kündigen, kann jedoch nicht ver-
langen, vor dem Schluß des laufenden Unterrichtssemesters entlassen zu
werden.



9. Die Lehrerin in der Schulverwaltung.

Nach § 44 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906
kann die Lehrerin in die Schuldeputation gewählt werden, falls in einer
Stadt die Zahl der des Erziehungs- und Volkschulwesens kundigen
Männer auf vier oder mehr festgesetzt wird. Jn § 45, der von den
Schulkommissionen handelt, finden wir ebenfalls die Lehrerin, zwar nur
in der Klammer, aber immerhin, sie kann auch in die Schulkommission
gewählt werden.

10. Pension.

Für die Pensionierung der Volksschullehrerinnen gelten die Be¬
stimmungen vom 6. Juli 1885 nebst Abänderungen dazu vom 26. April
1890 und vom 10. Juni 1907. Darnach erhält jede definitiv angestellte
Lehrerin eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von
wenigstens zehn Jahren infolge körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer
Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt
wird. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach
vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahr eintritt,
und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum
vollendeten dreißigsten Dienstjahr um und von da ab um des
von der Lehrerin zuletzt bezogenen Diensteinkommens. Ueber den Betrag
von dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.

11. Versetzungen.
1. Freiwillige Versetzung: Will die Lehrerin eine anderweitige er¬
ledigte Lehrerinnenstelle annehmen, so hat sie ihre Bewerbung an den
Schulvorstand bezw. an die Schuldeputation einzureichen. Umzugskosten
können erstattet werden.
2. Unfreiwillige Versetzung in ein anderes Amt von gleichem
Range ist nur zulässig, wenn keine Verminderung des Diensteinkommens
damit verbunden ist. Umzugskosten müssen ersetzt werden. Weigert sich
die Lehrerin, die ihr im Jnteresse des Dienstes angewiesene Stelle anzu¬
nehmen, so kann sie abgesetzt werden.
12. Die Lehrerin im Falle der Verheiratung.

Heiratet eine Lehrerin, so muß sie aus dem Staatsdienste aus-
scheiden; sie verliert damit alle Rechte, die ihr aus ihrer definitiven An-
stellung erwachsen waren, insbesondere erlöschen ihre Pensionsansprüche.
Sie muß ihr Amt drei Monate vorher kündigen, kann jedoch nicht ver-
langen, vor dem Schluß des laufenden Unterrichtssemesters entlassen zu
werden.



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[15/0018] 9. Die Lehrerin in der Schulverwaltung. Nach § 44 des Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 kann die Lehrerin in die Schuldeputation gewählt werden, falls in einer Stadt die Zahl der des Erziehungs- und Volkschulwesens kundigen Männer auf vier oder mehr festgesetzt wird. Jn § 45, der von den Schulkommissionen handelt, finden wir ebenfalls die Lehrerin, zwar nur in der Klammer, aber immerhin, sie kann auch in die Schulkommission gewählt werden. 10. Pension. Für die Pensionierung der Volksschullehrerinnen gelten die Be¬ stimmungen vom 6. Juli 1885 nebst Abänderungen dazu vom 26. April 1890 und vom 10. Juni 1907. Darnach erhält jede definitiv angestellte Lehrerin eine lebenslängliche Pension, wenn sie nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren infolge körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahr eintritt, [FORMEL] und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten Dienstjahr um [FORMEL] und von da ab um [FORMEL] des von der Lehrerin zuletzt bezogenen Diensteinkommens. Ueber den Betrag von [FORMEL] dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. 11. Versetzungen. 1. Freiwillige Versetzung: Will die Lehrerin eine anderweitige er¬ ledigte Lehrerinnenstelle annehmen, so hat sie ihre Bewerbung an den Schulvorstand bezw. an die Schuldeputation einzureichen. Umzugskosten können erstattet werden. 2. Unfreiwillige Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range ist nur zulässig, wenn keine Verminderung des Diensteinkommens damit verbunden ist. Umzugskosten müssen ersetzt werden. Weigert sich die Lehrerin, die ihr im Jnteresse des Dienstes angewiesene Stelle anzu¬ nehmen, so kann sie abgesetzt werden. 12. Die Lehrerin im Falle der Verheiratung. Heiratet eine Lehrerin, so muß sie aus dem Staatsdienste aus- scheiden; sie verliert damit alle Rechte, die ihr aus ihrer definitiven An- stellung erwachsen waren, insbesondere erlöschen ihre Pensionsansprüche. Sie muß ihr Amt drei Monate vorher kündigen, kann jedoch nicht ver- langen, vor dem Schluß des laufenden Unterrichtssemesters entlassen zu werden.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-12-13T13:13:46Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-12-13T13:13:46Z)

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Zitationshilfe: Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9), S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bohrer_lehrerinnen_1911/18>, abgerufen am 18.04.2024.