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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u.
Volksnatur.
häusern und Ersten Kammern verlangen, sondern dasz ihre
Bildung einen bürgerlichen Charakter hat, und ihre gesell-
schaftliche und politische Stellung auf der Grundlage der
Volksgemeinschaft und des gemeinsamen Rechts ruht, ihre
Repräsentation daher auch in der Volksvertretung ihren na-
türlichen Platz hat.

Von den übrigen, zahlreicheren Volksclassen hebt sie
sich ab durch die höhere wissenschaftliche oder künstlerische
oder doch durch die feinere gesellschaftliche Bildung, da-
durch dasz sie liberale Berufsarten betreibt, oder doch mehr
mit dem Kopf als mit den Armen und Händen arbeitet, mehr
den idealen Bestrebungen des Menschenlebens als den mate-
riellen Nöthen und Sorgen desselben zugewendet ist.

Sie ist auch ein Volksstand, aber ein emporragender
Volksstand und sie ist ein Mittelstand, ähnlich der Ari-
stokratie, aber näher der vierten Classe, aus der sie fort-
während starke Zuflüsse erhält. In England rechnen wir hie-
her den Begriff der Gentlemen, der freilich da enger und
vornehmer ist, als das höhere Bürgerthum in Deutschland,
in Frankreich und in Italien.

Wir rechnen dahin folgende Classen der Bevölkerung:

1) Die Statsbeamten, welche keine obrigkeitliche
Macht üben, im Unterschiede zu den Beamten mit Stats-
gewalt, welche zu der ersten regierenden Classe gehören und
im Gegensatze zu den niederen Stufen der bloszen Kanzlisten
und Diener.

2) Die Geistlichen und die Lehrer in der Regel.

3) Die Doktoren, Notare, Advokaten, Aerzte,
Apotheker, Privatgelehrte, Schriftsteller.

4) Die Künstler, Ingenieure und höhern Tech-
niker
.

5) Die Groszhändler und Fabrikanten.

6) Höhere (künstlerische) Handwerker.

7) Die Capitalisten (Rentiers).


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Volksnatur.
häusern und Ersten Kammern verlangen, sondern dasz ihre
Bildung einen bürgerlichen Charakter hat, und ihre gesell-
schaftliche und politische Stellung auf der Grundlage der
Volksgemeinschaft und des gemeinsamen Rechts ruht, ihre
Repräsentation daher auch in der Volksvertretung ihren na-
türlichen Platz hat.

Von den übrigen, zahlreicheren Volksclassen hebt sie
sich ab durch die höhere wissenschaftliche oder künstlerische
oder doch durch die feinere gesellschaftliche Bildung, da-
durch dasz sie liberale Berufsarten betreibt, oder doch mehr
mit dem Kopf als mit den Armen und Händen arbeitet, mehr
den idealen Bestrebungen des Menschenlebens als den mate-
riellen Nöthen und Sorgen desselben zugewendet ist.

Sie ist auch ein Volksstand, aber ein emporragender
Volksstand und sie ist ein Mittelstand, ähnlich der Ari-
stokratie, aber näher der vierten Classe, aus der sie fort-
während starke Zuflüsse erhält. In England rechnen wir hie-
her den Begriff der Gentlemen, der freilich da enger und
vornehmer ist, als das höhere Bürgerthum in Deutschland,
in Frankreich und in Italien.

Wir rechnen dahin folgende Classen der Bevölkerung:

1) Die Statsbeamten, welche keine obrigkeitliche
Macht üben, im Unterschiede zu den Beamten mit Stats-
gewalt, welche zu der ersten regierenden Classe gehören und
im Gegensatze zu den niederen Stufen der bloszen Kanzlisten
und Diener.

2) Die Geistlichen und die Lehrer in der Regel.

3) Die Doktoren, Notare, Advokaten, Aerzte,
Apotheker, Privatgelehrte, Schriftsteller.

4) Die Künstler, Ingenieure und höhern Tech-
niker
.

5) Die Groszhändler und Fabrikanten.

6) Höhere (künstlerische) Handwerker.

7) Die Capitalisten (Rentiers).


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[208/0226] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in d. Menschen- u. Volksnatur. häusern und Ersten Kammern verlangen, sondern dasz ihre Bildung einen bürgerlichen Charakter hat, und ihre gesell- schaftliche und politische Stellung auf der Grundlage der Volksgemeinschaft und des gemeinsamen Rechts ruht, ihre Repräsentation daher auch in der Volksvertretung ihren na- türlichen Platz hat. Von den übrigen, zahlreicheren Volksclassen hebt sie sich ab durch die höhere wissenschaftliche oder künstlerische oder doch durch die feinere gesellschaftliche Bildung, da- durch dasz sie liberale Berufsarten betreibt, oder doch mehr mit dem Kopf als mit den Armen und Händen arbeitet, mehr den idealen Bestrebungen des Menschenlebens als den mate- riellen Nöthen und Sorgen desselben zugewendet ist. Sie ist auch ein Volksstand, aber ein emporragender Volksstand und sie ist ein Mittelstand, ähnlich der Ari- stokratie, aber näher der vierten Classe, aus der sie fort- während starke Zuflüsse erhält. In England rechnen wir hie- her den Begriff der Gentlemen, der freilich da enger und vornehmer ist, als das höhere Bürgerthum in Deutschland, in Frankreich und in Italien. Wir rechnen dahin folgende Classen der Bevölkerung: 1) Die Statsbeamten, welche keine obrigkeitliche Macht üben, im Unterschiede zu den Beamten mit Stats- gewalt, welche zu der ersten regierenden Classe gehören und im Gegensatze zu den niederen Stufen der bloszen Kanzlisten und Diener. 2) Die Geistlichen und die Lehrer in der Regel. 3) Die Doktoren, Notare, Advokaten, Aerzte, Apotheker, Privatgelehrte, Schriftsteller. 4) Die Künstler, Ingenieure und höhern Tech- niker. 5) Die Groszhändler und Fabrikanten. 6) Höhere (künstlerische) Handwerker. 7) Die Capitalisten (Rentiers).

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/226>, abgerufen am 25.04.2024.