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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.
indem sie den Gedanken der natürlichen Menschenrechte zu
Ehren gebracht hat.

In Deutschland ging König Friedrich I. von Preuszen
voran, indem er auf den königlichen Domänen die Eigenschaft
aufhob 1702; Friedrich II. begünstigte und erweiterte die
Befreiung auch der übrigen Eigenen durch seine Gesetze,
und Kaiser Joseph II. folgte dem Beispiel für Deutschöster-
reich 1782, ebenso Karl Friedrich von Baden 1783. Die
meisten andern deutschen Staten blieben indessen noch zu-
rück. Erst die enthusiastische Erklärung vom 4. August 1789
und die Verkündung der Menschenrechte durch die franzö-
sische Nationalversammlung wirkten entscheidend auf das
civilisirte Europa. Die Befreiung auch der hörigen und
eigenen Classen wurde nun als eine allgemeine Pflicht und
als eine unwiderstehliche Forderung der neuen Zeit anerkannt,
und in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts in dem abend-
ländischen Europa, in der zweiten Hälfte nun auch in Ost-
europa vollzogen. Gleichzeitig oder bald nachher wurde denn
auch das Statsbürgererrecht auf die Bauern wie auf die
Städtebürger ausgebreitet.



Sechszehntes Capitel.
5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.

Der Sclave kommt ursprünglich als ein Fremder in die
Familie und in das Volk hinein, deren Gewalt er unterwor-
fen wird. So verbreitet das Institut der Sclaverei im Alter-
thum war, so weisz ich doch von keinem Volke, welches die-
selbe als einen nationalen Stand betrachtet hätte. Schon
das ist uns ein Zeugnisz, dasz die Sclaverei nicht ein Be-
dürfniss der menschlichen Natur sei.


Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.
indem sie den Gedanken der natürlichen Menschenrechte zu
Ehren gebracht hat.

In Deutschland ging König Friedrich I. von Preuszen
voran, indem er auf den königlichen Domänen die Eigenschaft
aufhob 1702; Friedrich II. begünstigte und erweiterte die
Befreiung auch der übrigen Eigenen durch seine Gesetze,
und Kaiser Joseph II. folgte dem Beispiel für Deutschöster-
reich 1782, ebenso Karl Friedrich von Baden 1783. Die
meisten andern deutschen Staten blieben indessen noch zu-
rück. Erst die enthusiastische Erklärung vom 4. August 1789
und die Verkündung der Menschenrechte durch die franzö-
sische Nationalversammlung wirkten entscheidend auf das
civilisirte Europa. Die Befreiung auch der hörigen und
eigenen Classen wurde nun als eine allgemeine Pflicht und
als eine unwiderstehliche Forderung der neuen Zeit anerkannt,
und in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts in dem abend-
ländischen Europa, in der zweiten Hälfte nun auch in Ost-
europa vollzogen. Gleichzeitig oder bald nachher wurde denn
auch das Statsbürgererrecht auf die Bauern wie auf die
Städtebürger ausgebreitet.



Sechszehntes Capitel.
5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung.

Der Sclave kommt ursprünglich als ein Fremder in die
Familie und in das Volk hinein, deren Gewalt er unterwor-
fen wird. So verbreitet das Institut der Sclaverei im Alter-
thum war, so weisz ich doch von keinem Volke, welches die-
selbe als einen nationalen Stand betrachtet hätte. Schon
das ist uns ein Zeugnisz, dasz die Sclaverei nicht ein Be-
dürfniss der menschlichen Natur sei.


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[191/0209] Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung. indem sie den Gedanken der natürlichen Menschenrechte zu Ehren gebracht hat. In Deutschland ging König Friedrich I. von Preuszen voran, indem er auf den königlichen Domänen die Eigenschaft aufhob 1702; Friedrich II. begünstigte und erweiterte die Befreiung auch der übrigen Eigenen durch seine Gesetze, und Kaiser Joseph II. folgte dem Beispiel für Deutschöster- reich 1782, ebenso Karl Friedrich von Baden 1783. Die meisten andern deutschen Staten blieben indessen noch zu- rück. Erst die enthusiastische Erklärung vom 4. August 1789 und die Verkündung der Menschenrechte durch die franzö- sische Nationalversammlung wirkten entscheidend auf das civilisirte Europa. Die Befreiung auch der hörigen und eigenen Classen wurde nun als eine allgemeine Pflicht und als eine unwiderstehliche Forderung der neuen Zeit anerkannt, und in der ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts in dem abend- ländischen Europa, in der zweiten Hälfte nun auch in Ost- europa vollzogen. Gleichzeitig oder bald nachher wurde denn auch das Statsbürgererrecht auf die Bauern wie auf die Städtebürger ausgebreitet. Sechszehntes Capitel. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung. Der Sclave kommt ursprünglich als ein Fremder in die Familie und in das Volk hinein, deren Gewalt er unterwor- fen wird. So verbreitet das Institut der Sclaverei im Alter- thum war, so weisz ich doch von keinem Volke, welches die- selbe als einen nationalen Stand betrachtet hätte. Schon das ist uns ein Zeugnisz, dasz die Sclaverei nicht ein Be- dürfniss der menschlichen Natur sei.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/209>, abgerufen am 28.03.2024.