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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Erstes Kapitel.
lich für das Privatrecht nur selten vor. Aber eine große, leb-
haft bewegte Versammlung, bei der kein parlamentarisch ge-
ordneter Geschäftsgang angenommen werden darf, paßt nicht
für eine sich regelmäßig wiederholende richterliche Thätigkeit;
es kommt nur darauf an, daß diese unter der Aufsicht und
Billigung der Gemeinde geübt werde. Daher findet sich schon
frühe, daß nach Verhandlung der Sache, die in lebendiger
Rede und Gegenrede vor sich ging, Einer oder Mehre der
Genossen das Urtheil einsetzten, welches bestehen blieb, wenn
die Uebrigen (der Umstand) es nicht verwarfen. Auf diesem
Princip beruhte auch die sogenannte Karolingische Schöffen-
verfassung, indem unter Leitung eines Sendboten von dem
Grafen und seiner Gemeinde bestimmte Personen aus dieser
für die Dauer erwählt wurden, um vorstimmend das Urtheil
zu finden, was denn in den gebotenen Gerichten, wo die Ge-
meinde nicht gegenwärtig zu seyn brauchte, als eine wahre
Jurisdiction sich darstellen mußte.

Auf diese Weise schien für einen großen Theil des Abend-
landes eine Staatsform gefunden zu seyn, welche die verschie-
denen Völkerschaften, durch gemeinschaftliche Abstammung und
das Band des Christenthums unter einander verbunden, auf
die Dauer zu einem Staatsganzen vereinen, und ihnen doch
zugleich die ihrer Eigenthümlichkeit entsprechende Freiheit der
Bewegung gewähren könne. Aber als Karl's starke Hand
nicht mehr über das Reich waltete, da zeigte sich doch bald,
wie äußerlich die Einheit desselben gewesen war; die Natio-
nalität der Deutschen trat immer entschiedener im Gegensatz
zu der der Romanen hervor, und mußte über kurz oder lang
eine Trennung herbeiführen. Mit der Auflösung der fränki-
schen Monarchie hörte jedoch nicht der Einfluß auf, den sie

Erſtes Kapitel.
lich fuͤr das Privatrecht nur ſelten vor. Aber eine große, leb-
haft bewegte Verſammlung, bei der kein parlamentariſch ge-
ordneter Geſchaͤftsgang angenommen werden darf, paßt nicht
fuͤr eine ſich regelmaͤßig wiederholende richterliche Thaͤtigkeit;
es kommt nur darauf an, daß dieſe unter der Aufſicht und
Billigung der Gemeinde geuͤbt werde. Daher findet ſich ſchon
fruͤhe, daß nach Verhandlung der Sache, die in lebendiger
Rede und Gegenrede vor ſich ging, Einer oder Mehre der
Genoſſen das Urtheil einſetzten, welches beſtehen blieb, wenn
die Uebrigen (der Umſtand) es nicht verwarfen. Auf dieſem
Princip beruhte auch die ſogenannte Karolingiſche Schoͤffen-
verfaſſung, indem unter Leitung eines Sendboten von dem
Grafen und ſeiner Gemeinde beſtimmte Perſonen aus dieſer
fuͤr die Dauer erwaͤhlt wurden, um vorſtimmend das Urtheil
zu finden, was denn in den gebotenen Gerichten, wo die Ge-
meinde nicht gegenwaͤrtig zu ſeyn brauchte, als eine wahre
Jurisdiction ſich darſtellen mußte.

Auf dieſe Weiſe ſchien fuͤr einen großen Theil des Abend-
landes eine Staatsform gefunden zu ſeyn, welche die verſchie-
denen Voͤlkerſchaften, durch gemeinſchaftliche Abſtammung und
das Band des Chriſtenthums unter einander verbunden, auf
die Dauer zu einem Staatsganzen vereinen, und ihnen doch
zugleich die ihrer Eigenthuͤmlichkeit entſprechende Freiheit der
Bewegung gewaͤhren koͤnne. Aber als Karl’s ſtarke Hand
nicht mehr uͤber das Reich waltete, da zeigte ſich doch bald,
wie aͤußerlich die Einheit deſſelben geweſen war; die Natio-
nalitaͤt der Deutſchen trat immer entſchiedener im Gegenſatz
zu der der Romanen hervor, und mußte uͤber kurz oder lang
eine Trennung herbeifuͤhren. Mit der Aufloͤſung der fraͤnki-
ſchen Monarchie hoͤrte jedoch nicht der Einfluß auf, den ſie

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[10/0022] Erſtes Kapitel. lich fuͤr das Privatrecht nur ſelten vor. Aber eine große, leb- haft bewegte Verſammlung, bei der kein parlamentariſch ge- ordneter Geſchaͤftsgang angenommen werden darf, paßt nicht fuͤr eine ſich regelmaͤßig wiederholende richterliche Thaͤtigkeit; es kommt nur darauf an, daß dieſe unter der Aufſicht und Billigung der Gemeinde geuͤbt werde. Daher findet ſich ſchon fruͤhe, daß nach Verhandlung der Sache, die in lebendiger Rede und Gegenrede vor ſich ging, Einer oder Mehre der Genoſſen das Urtheil einſetzten, welches beſtehen blieb, wenn die Uebrigen (der Umſtand) es nicht verwarfen. Auf dieſem Princip beruhte auch die ſogenannte Karolingiſche Schoͤffen- verfaſſung, indem unter Leitung eines Sendboten von dem Grafen und ſeiner Gemeinde beſtimmte Perſonen aus dieſer fuͤr die Dauer erwaͤhlt wurden, um vorſtimmend das Urtheil zu finden, was denn in den gebotenen Gerichten, wo die Ge- meinde nicht gegenwaͤrtig zu ſeyn brauchte, als eine wahre Jurisdiction ſich darſtellen mußte. Auf dieſe Weiſe ſchien fuͤr einen großen Theil des Abend- landes eine Staatsform gefunden zu ſeyn, welche die verſchie- denen Voͤlkerſchaften, durch gemeinſchaftliche Abſtammung und das Band des Chriſtenthums unter einander verbunden, auf die Dauer zu einem Staatsganzen vereinen, und ihnen doch zugleich die ihrer Eigenthuͤmlichkeit entſprechende Freiheit der Bewegung gewaͤhren koͤnne. Aber als Karl’s ſtarke Hand nicht mehr uͤber das Reich waltete, da zeigte ſich doch bald, wie aͤußerlich die Einheit deſſelben geweſen war; die Natio- nalitaͤt der Deutſchen trat immer entſchiedener im Gegenſatz zu der der Romanen hervor, und mußte uͤber kurz oder lang eine Trennung herbeifuͤhren. Mit der Aufloͤſung der fraͤnki- ſchen Monarchie hoͤrte jedoch nicht der Einfluß auf, den ſie

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/22>, abgerufen am 24.04.2024.