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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. VII. Die mildernden Umstände.
stände zu veranlassen. Daher die stehende Formel: Wird festgestellt,
daß mildernde Umstände vorhanden sind.

I. Wenn das Vorhandensein mildernder Umstände bei einem Ver-
brechen oder Vergehen zu berücksichtigen ist, so gilt dieß auch für den
Versuch und die Theilnahme. In Beziehung auf den Versuch ist dieß
§. 32. Abs. 3 ausdrücklich ausgesprochen; für die Theilnahme liegt es
in der Fassung der Vorschrift, daß auf den Theilnehmer dasselbe
Strafgesetz
anzuwenden ist, welches auf den Thäter Anwendung findet
(§. 35). Davon unabhängig ist dann noch die besondere Erwähnung
mildernder Umstände bei der Umwandlung der Todesstrafe und der
lebenslänglichen Zuchthausstrafe im Fall der nicht wesentlichen Theil-
nahme.

II. Bei folgenden Verbrechen ist die Feststellung mildernder
Umstände zugelassen:

a. bei dem Hochverrath, in den Fällen des §. 63. 64. 65. 66.
b. bei dem Landesverrath, wenn ein Preuße die Waffen gegen
Preußen oder dessen Bundesgenossen trägt (§. 68).
c. bei der Majestätsbeleidigung, wenn sich jemand einer Thätlichkeit
gegen die Person des Königs (§. 74) oder gegen ein Mitglied
des Königlichen Hauses (§. 76) schuldig macht.
d. bei feindlichen, dem Hochverrath gleichstehenden Handlungen ge-
gen befreundete Staaten (§. 78).
e. bei Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 196).
f. bei dem schweren Diebstahl (§. 218).
g. bei der Hehlerei (§. 238).
h. bei dem betrüglichen Bankerutt (§. 259. 260).
i. bei der Bestechung von Beamten oder Schiedsrichtern (§. 310).
k. bei dem Mißbrauch der Strafgewalt (§. 321).

In allen diesen Fällen soll, wenn das Vorhandensein mildernder
Umstände von den Geschwornen festgestellt worden, eine Herabsetzung der
Strafe zu Gunsten des Schuldigen eintreten, und zwar in den Fällen
unter a-d auf Einschließung, in den übrigen aber auf Gefängniß er-
kannt werden.

III. Bei folgenden Vergehen kann der Richter mildernde Um-
stände berücksichtigen:

a. bei der Beleidigung oder Verleumdung politischer Körperschaften,
öffentlicher Behörden u. s. w. (§. 102).
b. bei der Verleumdung (§. 156).
c. bei der einfachen Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 187).
d. bei dem einfachen Diebstahl (§. 216. 217).

Beseler Kommentar. 3

§. VII. Die mildernden Umſtände.
ſtände zu veranlaſſen. Daher die ſtehende Formel: Wird feſtgeſtellt,
daß mildernde Umſtände vorhanden ſind.

I. Wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände bei einem Ver-
brechen oder Vergehen zu berückſichtigen iſt, ſo gilt dieß auch für den
Verſuch und die Theilnahme. In Beziehung auf den Verſuch iſt dieß
§. 32. Abſ. 3 ausdrücklich ausgeſprochen; für die Theilnahme liegt es
in der Faſſung der Vorſchrift, daß auf den Theilnehmer daſſelbe
Strafgeſetz
anzuwenden iſt, welches auf den Thäter Anwendung findet
(§. 35). Davon unabhängig iſt dann noch die beſondere Erwähnung
mildernder Umſtände bei der Umwandlung der Todesſtrafe und der
lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall der nicht weſentlichen Theil-
nahme.

II. Bei folgenden Verbrechen iſt die Feſtſtellung mildernder
Umſtände zugelaſſen:

a. bei dem Hochverrath, in den Fällen des §. 63. 64. 65. 66.
b. bei dem Landesverrath, wenn ein Preuße die Waffen gegen
Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt (§. 68).
c. bei der Majeſtätsbeleidigung, wenn ſich jemand einer Thätlichkeit
gegen die Perſon des Königs (§. 74) oder gegen ein Mitglied
des Königlichen Hauſes (§. 76) ſchuldig macht.
d. bei feindlichen, dem Hochverrath gleichſtehenden Handlungen ge-
gen befreundete Staaten (§. 78).
e. bei Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 196).
f. bei dem ſchweren Diebſtahl (§. 218).
g. bei der Hehlerei (§. 238).
h. bei dem betrüglichen Bankerutt (§. 259. 260).
i. bei der Beſtechung von Beamten oder Schiedsrichtern (§. 310).
k. bei dem Mißbrauch der Strafgewalt (§. 321).

In allen dieſen Fällen ſoll, wenn das Vorhandenſein mildernder
Umſtände von den Geſchwornen feſtgeſtellt worden, eine Herabſetzung der
Strafe zu Gunſten des Schuldigen eintreten, und zwar in den Fällen
unter a-d auf Einſchließung, in den übrigen aber auf Gefängniß er-
kannt werden.

III. Bei folgenden Vergehen kann der Richter mildernde Um-
ſtände berückſichtigen:

a. bei der Beleidigung oder Verleumdung politiſcher Körperſchaften,
öffentlicher Behörden u. ſ. w. (§. 102).
b. bei der Verleumdung (§. 156).
c. bei der einfachen Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 187).
d. bei dem einfachen Diebſtahl (§. 216. 217).

Beſeler Kommentar. 3
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[33/0043] §. VII. Die mildernden Umſtände. ſtände zu veranlaſſen. Daher die ſtehende Formel: Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind. I. Wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände bei einem Ver- brechen oder Vergehen zu berückſichtigen iſt, ſo gilt dieß auch für den Verſuch und die Theilnahme. In Beziehung auf den Verſuch iſt dieß §. 32. Abſ. 3 ausdrücklich ausgeſprochen; für die Theilnahme liegt es in der Faſſung der Vorſchrift, daß auf den Theilnehmer daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden iſt, welches auf den Thäter Anwendung findet (§. 35). Davon unabhängig iſt dann noch die beſondere Erwähnung mildernder Umſtände bei der Umwandlung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall der nicht weſentlichen Theil- nahme. II. Bei folgenden Verbrechen iſt die Feſtſtellung mildernder Umſtände zugelaſſen: a. bei dem Hochverrath, in den Fällen des §. 63. 64. 65. 66. b. bei dem Landesverrath, wenn ein Preuße die Waffen gegen Preußen oder deſſen Bundesgenoſſen trägt (§. 68). c. bei der Majeſtätsbeleidigung, wenn ſich jemand einer Thätlichkeit gegen die Perſon des Königs (§. 74) oder gegen ein Mitglied des Königlichen Hauſes (§. 76) ſchuldig macht. d. bei feindlichen, dem Hochverrath gleichſtehenden Handlungen ge- gen befreundete Staaten (§. 78). e. bei Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 196). f. bei dem ſchweren Diebſtahl (§. 218). g. bei der Hehlerei (§. 238). h. bei dem betrüglichen Bankerutt (§. 259. 260). i. bei der Beſtechung von Beamten oder Schiedsrichtern (§. 310). k. bei dem Mißbrauch der Strafgewalt (§. 321). In allen dieſen Fällen ſoll, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände von den Geſchwornen feſtgeſtellt worden, eine Herabſetzung der Strafe zu Gunſten des Schuldigen eintreten, und zwar in den Fällen unter a-d auf Einſchließung, in den übrigen aber auf Gefängniß er- kannt werden. III. Bei folgenden Vergehen kann der Richter mildernde Um- ſtände berückſichtigen: a. bei der Beleidigung oder Verleumdung politiſcher Körperſchaften, öffentlicher Behörden u. ſ. w. (§. 102). b. bei der Verleumdung (§. 156). c. bei der einfachen Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 187). d. bei dem einfachen Diebſtahl (§. 216. 217). Beſeler Kommentar. 3

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/43>, abgerufen am 20.04.2024.