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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. V. System und Charakter des Strafgesetzbuchs.
Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Justizminister adoptirt
und die so amendirten Gesetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan-
zen angenommen; q) dasselbe geschah später auf den Vorschlag der Ju-
stizkommission r) auch in der ersten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte
die Königliche Sanktion, und so ward durch das einträchtige Zusammen-
wirken der drei Faktoren der Gesetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich
vollendet, auf dessen Vorbereitung seit 25 Jahren so ausgezeichnete
Kräfte verwandt worden waren.



Zweites Kapitel.
Allgemeine Erörterungen.


§. V.

System und Charakter des Strafgesetzbuchs.

Zu den Fortschritten, welche durch das politische Leben und die
Wissenschaft während der letzten Jahrzehnte in Deutschland hervorgeru-
fen sind, darf unbedenklich die richtigere Einsicht in das Wesen und die
Aufgabe der Gesetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige
unter den zum Urtheil Berufenen, welche sich mit der Aufstellung be-
stimmt formulirter Gegensätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung
der Frage: ob Kodifikation oder nicht -- die Entscheidung darüber ab-
zugeben geneigt sind, welche Thätigkeit die Gesetzgebung im Allgemeinen
zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat seine bestimmtere
Feststellung gewonnen und ist in die richtige Beziehung zu den that-

[Tabelle]
q) Die erste Berathung fand statt in der Sitzung vom 27. März, die zweite
Abstimmung in der Sitzung vom 5. April 1851.
r) In der Sitzung vom 12. April 1851.

§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Juſtizminiſter adoptirt
und die ſo amendirten Geſetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan-
zen angenommen; q) daſſelbe geſchah ſpäter auf den Vorſchlag der Ju-
ſtizkommiſſion r) auch in der erſten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte
die Königliche Sanktion, und ſo ward durch das einträchtige Zuſammen-
wirken der drei Faktoren der Geſetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich
vollendet, auf deſſen Vorbereitung ſeit 25 Jahren ſo ausgezeichnete
Kräfte verwandt worden waren.



Zweites Kapitel.
Allgemeine Erörterungen.


§. V.

Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.

Zu den Fortſchritten, welche durch das politiſche Leben und die
Wiſſenſchaft während der letzten Jahrzehnte in Deutſchland hervorgeru-
fen ſind, darf unbedenklich die richtigere Einſicht in das Weſen und die
Aufgabe der Geſetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige
unter den zum Urtheil Berufenen, welche ſich mit der Aufſtellung be-
ſtimmt formulirter Gegenſätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung
der Frage: ob Kodifikation oder nicht — die Entſcheidung darüber ab-
zugeben geneigt ſind, welche Thätigkeit die Geſetzgebung im Allgemeinen
zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat ſeine beſtimmtere
Feſtſtellung gewonnen und iſt in die richtige Beziehung zu den that-

[Tabelle]
q) Die erſte Berathung fand ſtatt in der Sitzung vom 27. März, die zweite
Abſtimmung in der Sitzung vom 5. April 1851.
r) In der Sitzung vom 12. April 1851.
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[15/0025] §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Juſtizminiſter adoptirt und die ſo amendirten Geſetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan- zen angenommen; q) daſſelbe geſchah ſpäter auf den Vorſchlag der Ju- ſtizkommiſſion r) auch in der erſten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte die Königliche Sanktion, und ſo ward durch das einträchtige Zuſammen- wirken der drei Faktoren der Geſetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich vollendet, auf deſſen Vorbereitung ſeit 25 Jahren ſo ausgezeichnete Kräfte verwandt worden waren. Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen. §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. Zu den Fortſchritten, welche durch das politiſche Leben und die Wiſſenſchaft während der letzten Jahrzehnte in Deutſchland hervorgeru- fen ſind, darf unbedenklich die richtigere Einſicht in das Weſen und die Aufgabe der Geſetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige unter den zum Urtheil Berufenen, welche ſich mit der Aufſtellung be- ſtimmt formulirter Gegenſätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung der Frage: ob Kodifikation oder nicht — die Entſcheidung darüber ab- zugeben geneigt ſind, welche Thätigkeit die Geſetzgebung im Allgemeinen zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat ſeine beſtimmtere Feſtſtellung gewonnen und iſt in die richtige Beziehung zu den that- p) q) Die erſte Berathung fand ſtatt in der Sitzung vom 27. März, die zweite Abſtimmung in der Sitzung vom 5. April 1851. r) In der Sitzung vom 12. April 1851. p)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/25>, abgerufen am 20.04.2024.