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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätherischen Unternehmens.
sei; -- es gebe aber unter diesen Handlungen der bloßen Vorbereitung
des Hochverraths unverkennbar auch solche, welche, hervorgegangen aus
einer augenblicklichen Aufregung, noch so weit von der eigentlichen Aus-
führung entfernt seien, daß noch keineswegs mit irgend einer Sicherheit
angenommen werden könne, der Handelnde würde im entscheidenden
Augenblicke nicht vor einem wirklichen gewaltsamen Angriff gegen die
Staatsgewalt aus eigenem Rechtsgefühl zurückgeschreckt sein; es könne
deshalb bei dieser Art von Handlungen nicht nur keine eigentlich ehr-
lose Gesinnung, sondern überhaupt keine der bestehenden Staatsordnung
so feindliche Ueberzeugung vorausgesetzt werden, welche es rechtfertige,
den Schuldigen auch nach verbüßter nicht entehrender Freiheitsstrafe
dennoch an seinen staatsbürgerlichen Rechten zu schmälern."

Die Entziehung der politischen Rechte, im Fall mildernde Umstände
angenommen werden, ist daher auch im Gesetzbuch nicht vorgeschrieben
oder auch nur freigelassen worden. Aber trotzdem, daß die Kommission
den Thatbestand des in §. 66. vorgesehenen Verbrechens näher bestimmt
und beschränkt, die Strafe aber wesentlich gemildert hat, ist die Vor-
schrift des Gesetzes auch in ihrer gegenwärtigen Fassung doch noch viel
zu allgemein und unbestimmt, und trägt noch die Spuren der Auffas-
sung an sich, welche in der früheren Doktrin und Gesetzgebung über
den Thatbestand des Hochverraths allgemein angenommen war. Von
den Handlungen, welche möglicher Weise unter die Strafandrohung des
§. 66. fallen, hat der Code penal nur Eine besonders unter Strafe
gestellt, nämlich die erfolglose Aufforderung zur Bildung einer Ver-
schwörung; y) und mit welcher Vorsicht behandelt die Französische Ju-
risprudenz schon diese Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen
über den Versuch! Rossi stellte sogar die Behauptung auf, daß eine
solche Aufforderung, wenn auch an sich unsittlich, doch nicht mit einer
Strafe zu belegen sei; und wenn Andere dem auch nicht beistimmten,
so suchte man doch allgemein durch eine scharfe Begrenzung des That-
bestandes der Vorschrift ihren gefährlichen Stachel zu nehmen.

z)
y) Code penal. Art. 90. S'il n'y a pas eu de complot arrete, mais
une proposition faite et non agree d'en former un pour arriver au crime
mentionne dans l'article 86., celui qui aura fait une telle proposition, sera
puni de la reclusion. -- L'auteur de toute proposition non agree tendant
a l'un des crimes enonces dans l'article 87., sera puni du banissement
--
Das Gesetz vom 28. April 1832. schreibt statt dieser Strafbestimmungen allgemein
Gefängniß bis zu fünf Jahren und zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehren-
rechte vor.
z) Chauveau et Helie Faustin, Theorie du Code penal, I. chap.
XVII. §. 1. Nous pensons avec M. le professeur Haus (Observ. sur le
projet du Code belge, T. II. p. 27.) que cette opinion (de Rossi) est trop
exclusive. Sans doute il serait absurde de fonder une accusation sur des
paroles vagues ou legeres, sur des desirs ou des menaces exprimes dans
Beseler Kommentar. 16

§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens.
ſei; — es gebe aber unter dieſen Handlungen der bloßen Vorbereitung
des Hochverraths unverkennbar auch ſolche, welche, hervorgegangen aus
einer augenblicklichen Aufregung, noch ſo weit von der eigentlichen Aus-
führung entfernt ſeien, daß noch keineswegs mit irgend einer Sicherheit
angenommen werden könne, der Handelnde würde im entſcheidenden
Augenblicke nicht vor einem wirklichen gewaltſamen Angriff gegen die
Staatsgewalt aus eigenem Rechtsgefühl zurückgeſchreckt ſein; es könne
deshalb bei dieſer Art von Handlungen nicht nur keine eigentlich ehr-
loſe Geſinnung, ſondern überhaupt keine der beſtehenden Staatsordnung
ſo feindliche Ueberzeugung vorausgeſetzt werden, welche es rechtfertige,
den Schuldigen auch nach verbüßter nicht entehrender Freiheitsſtrafe
dennoch an ſeinen ſtaatsbürgerlichen Rechten zu ſchmälern.“

Die Entziehung der politiſchen Rechte, im Fall mildernde Umſtände
angenommen werden, iſt daher auch im Geſetzbuch nicht vorgeſchrieben
oder auch nur freigelaſſen worden. Aber trotzdem, daß die Kommiſſion
den Thatbeſtand des in §. 66. vorgeſehenen Verbrechens näher beſtimmt
und beſchränkt, die Strafe aber weſentlich gemildert hat, iſt die Vor-
ſchrift des Geſetzes auch in ihrer gegenwärtigen Faſſung doch noch viel
zu allgemein und unbeſtimmt, und trägt noch die Spuren der Auffaſ-
ſung an ſich, welche in der früheren Doktrin und Geſetzgebung über
den Thatbeſtand des Hochverraths allgemein angenommen war. Von
den Handlungen, welche möglicher Weiſe unter die Strafandrohung des
§. 66. fallen, hat der Code pénal nur Eine beſonders unter Strafe
geſtellt, nämlich die erfolgloſe Aufforderung zur Bildung einer Ver-
ſchwörung; y) und mit welcher Vorſicht behandelt die Franzöſiſche Ju-
risprudenz ſchon dieſe Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen
über den Verſuch! Roſſi ſtellte ſogar die Behauptung auf, daß eine
ſolche Aufforderung, wenn auch an ſich unſittlich, doch nicht mit einer
Strafe zu belegen ſei; und wenn Andere dem auch nicht beiſtimmten,
ſo ſuchte man doch allgemein durch eine ſcharfe Begrenzung des That-
beſtandes der Vorſchrift ihren gefährlichen Stachel zu nehmen.

z)
y) Code pénal. Art. 90. S'il n'y a pas eu de complot arrêté, mais
une proposition faite et non agrée d'en former un pour arriver au crime
mentionné dans l'article 86., celui qui aura fait une telle proposition, sera
puni de la reclusion. — L'auteur de toute proposition non agrée tendant
à l'un des crimes énoncés dans l'article 87., sera puni du banissement

Das Geſetz vom 28. April 1832. ſchreibt ſtatt dieſer Strafbeſtimmungen allgemein
Gefängniß bis zu fünf Jahren und zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehren-
rechte vor.
z) Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal, I. chap.
XVII. §. 1. Nous pensons avec M. le professeur Haus (Observ. sur le
projet du Code belge, T. II. p. 27.) que cette opinion (de Rossi) est trop
exclusive. Sans doute il serait absurde de fonder une accusation sur des
paroles vagues ou légères, sur des désirs ou des menaces exprimés dans
Beſeler Kommentar. 16
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[233/0243] §§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens. ſei; — es gebe aber unter dieſen Handlungen der bloßen Vorbereitung des Hochverraths unverkennbar auch ſolche, welche, hervorgegangen aus einer augenblicklichen Aufregung, noch ſo weit von der eigentlichen Aus- führung entfernt ſeien, daß noch keineswegs mit irgend einer Sicherheit angenommen werden könne, der Handelnde würde im entſcheidenden Augenblicke nicht vor einem wirklichen gewaltſamen Angriff gegen die Staatsgewalt aus eigenem Rechtsgefühl zurückgeſchreckt ſein; es könne deshalb bei dieſer Art von Handlungen nicht nur keine eigentlich ehr- loſe Geſinnung, ſondern überhaupt keine der beſtehenden Staatsordnung ſo feindliche Ueberzeugung vorausgeſetzt werden, welche es rechtfertige, den Schuldigen auch nach verbüßter nicht entehrender Freiheitsſtrafe dennoch an ſeinen ſtaatsbürgerlichen Rechten zu ſchmälern.“ Die Entziehung der politiſchen Rechte, im Fall mildernde Umſtände angenommen werden, iſt daher auch im Geſetzbuch nicht vorgeſchrieben oder auch nur freigelaſſen worden. Aber trotzdem, daß die Kommiſſion den Thatbeſtand des in §. 66. vorgeſehenen Verbrechens näher beſtimmt und beſchränkt, die Strafe aber weſentlich gemildert hat, iſt die Vor- ſchrift des Geſetzes auch in ihrer gegenwärtigen Faſſung doch noch viel zu allgemein und unbeſtimmt, und trägt noch die Spuren der Auffaſ- ſung an ſich, welche in der früheren Doktrin und Geſetzgebung über den Thatbeſtand des Hochverraths allgemein angenommen war. Von den Handlungen, welche möglicher Weiſe unter die Strafandrohung des §. 66. fallen, hat der Code pénal nur Eine beſonders unter Strafe geſtellt, nämlich die erfolgloſe Aufforderung zur Bildung einer Ver- ſchwörung; y) und mit welcher Vorſicht behandelt die Franzöſiſche Ju- risprudenz ſchon dieſe Abweichung von den allgemeinen Grundſätzen über den Verſuch! Roſſi ſtellte ſogar die Behauptung auf, daß eine ſolche Aufforderung, wenn auch an ſich unſittlich, doch nicht mit einer Strafe zu belegen ſei; und wenn Andere dem auch nicht beiſtimmten, ſo ſuchte man doch allgemein durch eine ſcharfe Begrenzung des That- beſtandes der Vorſchrift ihren gefährlichen Stachel zu nehmen. z) y) Code pénal. Art. 90. S'il n'y a pas eu de complot arrêté, mais une proposition faite et non agrée d'en former un pour arriver au crime mentionné dans l'article 86., celui qui aura fait une telle proposition, sera puni de la reclusion. — L'auteur de toute proposition non agrée tendant à l'un des crimes énoncés dans l'article 87., sera puni du banissement — Das Geſetz vom 28. April 1832. ſchreibt ſtatt dieſer Strafbeſtimmungen allgemein Gefängniß bis zu fünf Jahren und zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehren- rechte vor. z) Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal, I. chap. XVII. §. 1. Nous pensons avec M. le professeur Haus (Observ. sur le projet du Code belge, T. II. p. 27.) que cette opinion (de Rossi) est trop exclusive. Sans doute il serait absurde de fonder une accusation sur des paroles vagues ou légères, sur des désirs ou des menaces exprimés dans Beſeler Kommentar. 16

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/243>, abgerufen am 25.04.2024.