Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Einleitung. Erstes Kap. Entstehung des Strafgesetzbuchs.
in dieser Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach-
gegebene Dreitheilung der strafbaren Handlungen, so wie auf die An-
nahme der zeitigen Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte, im Gegensatz zu der eigentlichen Ehrlosigkeit hingewiesen zu
werden, -- Bestimmungen, deren Aufnahme in das Strafgesetzbuch die
Rheinischen Juristen in der Staatsrathskommission noch vergeblich vor-
geschlagen hatten.

Auch für die genauere Begriffsbestimmung der einzelnen Verbrechen,
so wie für die gerechtere Strafzumessung wurde in den Verhandlungen
Manches von Bedeutung geleistet; der Ausschuß selbst stellte aber den
unmittelbaren Erfolg seiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth-
wendig erklärte, daß das Strafgesetzbuch nicht eher erlassen werde, bevor
eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen sei.

Indessen zogen überhaupt die politischen Bewegungen der folgenden
Zeit die Aufmerksamkeit von dem Strafgesetzbuch ab, und erst im Jahre
1850 beschäftigte man sich im Justizministerium ernstlich mit der Wie-
deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ständi-
schen Ausschusses konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Revision
des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in
der Gerichtsverfassung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig
machten. Aus diesen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgesetzbuchs
hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgesetzes in
der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Justizminister Simons, auf
Grund einer Allerhöchsten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei-
ten Kammer vorgelegt wurde. o) Diese ernannte zur Vorberathung und
Berichterstattung eine Kommission von 21 Mitgliedern, welche unter
Mitwirkung des Geh. Justizrathes Bischoff als Vertreters des Justiz-
ministeriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von
der Kommission in Vorschlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach

o) Die das Strafgesetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und sämmtliche
darauf bezüglichen Aktenstücke sind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand-
lungen der ersten und zweiten Kammer
über die Entwürfe des Strafgesetz-
buchs für die Preußischen Staaten und des Gesetzes über die Einführung desselben
vom 10. Dez. 1850. Nebst den Commissions-Berichten und sonstigen Aktenstücken.
Berlin, 1851. Verlag der Decker'schen Ober-Hofbuchdruckerei. -- Es fehlen jedoch die
dem Entwurf des Strafgesetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt sind in den
Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff.
und besonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'schen Ober- Hofbuchdruckerei.
p) Berichterstatter waren:
[Tabelle]

Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.
in dieſer Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach-
gegebene Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen, ſo wie auf die An-
nahme der zeitigen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte, im Gegenſatz zu der eigentlichen Ehrloſigkeit hingewieſen zu
werden, — Beſtimmungen, deren Aufnahme in das Strafgeſetzbuch die
Rheiniſchen Juriſten in der Staatsrathskommiſſion noch vergeblich vor-
geſchlagen hatten.

Auch für die genauere Begriffsbeſtimmung der einzelnen Verbrechen,
ſo wie für die gerechtere Strafzumeſſung wurde in den Verhandlungen
Manches von Bedeutung geleiſtet; der Ausſchuß ſelbſt ſtellte aber den
unmittelbaren Erfolg ſeiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth-
wendig erklärte, daß das Strafgeſetzbuch nicht eher erlaſſen werde, bevor
eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen ſei.

Indeſſen zogen überhaupt die politiſchen Bewegungen der folgenden
Zeit die Aufmerkſamkeit von dem Strafgeſetzbuch ab, und erſt im Jahre
1850 beſchäftigte man ſich im Juſtizminiſterium ernſtlich mit der Wie-
deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ſtändi-
ſchen Ausſchuſſes konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Reviſion
des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in
der Gerichtsverfaſſung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig
machten. Aus dieſen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgeſetzbuchs
hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgeſetzes in
der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Juſtizminiſter Simons, auf
Grund einer Allerhöchſten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei-
ten Kammer vorgelegt wurde. o) Dieſe ernannte zur Vorberathung und
Berichterſtattung eine Kommiſſion von 21 Mitgliedern, welche unter
Mitwirkung des Geh. Juſtizrathes Biſchoff als Vertreters des Juſtiz-
miniſteriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von
der Kommiſſion in Vorſchlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach

o) Die das Strafgeſetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und ſämmtliche
darauf bezüglichen Aktenſtücke ſind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand-
lungen der erſten und zweiten Kammer
über die Entwürfe des Strafgeſetz-
buchs für die Preußiſchen Staaten und des Geſetzes über die Einführung deſſelben
vom 10. Dez. 1850. Nebſt den Commiſſions-Berichten und ſonſtigen Aktenſtücken.
Berlin, 1851. Verlag der Decker'ſchen Ober-Hofbuchdruckerei. — Es fehlen jedoch die
dem Entwurf des Strafgeſetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt ſind in den
Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff.
und beſonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'ſchen Ober- Hofbuchdruckerei.
p) Berichterſtatter waren:
[Tabelle]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0024" n="14"/><fw place="top" type="header">Einleitung. Er&#x017F;tes Kap. Ent&#x017F;tehung des         Strafge&#x017F;etzbuchs.</fw><lb/>
in die&#x017F;er Beziehung nur auf die von der        Staatsregierung endlich nach-<lb/>
gegebene Dreitheilung der &#x017F;trafbaren Handlungen,        &#x017F;o wie auf die An-<lb/>
nahme der zeitigen Unter&#x017F;agung der Ausübung der        bürgerlichen Ehren-<lb/>
rechte, im Gegen&#x017F;atz zu der eigentlichen        Ehrlo&#x017F;igkeit hingewie&#x017F;en zu<lb/>
werden, &#x2014;        Be&#x017F;timmungen, deren Aufnahme in das Strafge&#x017F;etzbuch        die<lb/>
Rheini&#x017F;chen Juri&#x017F;ten in der        Staatsrathskommi&#x017F;&#x017F;ion noch vergeblich vor-<lb/>
ge&#x017F;chlagen        hatten.</p><lb/>
            <p>Auch für die genauere Begriffsbe&#x017F;timmung der einzelnen        Verbrechen,<lb/>
&#x017F;o wie für die gerechtere Strafzume&#x017F;&#x017F;ung        wurde in den Verhandlungen<lb/>
Manches von Bedeutung gelei&#x017F;tet; der        Aus&#x017F;chuß &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;tellte aber        den<lb/>
unmittelbaren Erfolg &#x017F;einer Arbeiten in Frage, indem er es für        noth-<lb/>
wendig erklärte, daß das Strafge&#x017F;etzbuch nicht eher        erla&#x017F;&#x017F;en werde, bevor<lb/>
eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten        Landtage berathen &#x017F;ei.</p><lb/>
            <p>Inde&#x017F;&#x017F;en zogen überhaupt die politi&#x017F;chen Bewegungen der        folgenden<lb/>
Zeit die Aufmerk&#x017F;amkeit von dem Strafge&#x017F;etzbuch ab, und        er&#x017F;t im Jahre<lb/>
1850 be&#x017F;chäftigte man &#x017F;ich im        Ju&#x017F;tizmini&#x017F;terium ern&#x017F;tlich mit der Wie-<lb/>
deraufnahme des        Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten &#x017F;tändi-<lb/>
&#x017F;chen        Aus&#x017F;chu&#x017F;&#x017F;es konnten nun zum Zweck einer nochmaligen        Revi&#x017F;ion<lb/>
des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen        in<lb/>
der Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ung gleichfalls eine wiederholte Prüfung        nothwendig<lb/>
machten. Aus die&#x017F;en Arbeiten ging der Entwurf des        Strafge&#x017F;etzbuchs<lb/>
hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des        Einführungsge&#x017F;etzes in<lb/>
der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem        Ju&#x017F;tizmini&#x017F;ter <hi rendition="#g">Simons</hi>, auf<lb/>
Grund einer        Allerhöch&#x017F;ten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei-<lb/>
ten Kammer vorgelegt        wurde. <note place="foot" n="o)">Die das Strafge&#x017F;etzbuch betreffenden         Kammerverhandlungen und &#x017F;ämmtliche<lb/>
darauf bezüglichen Akten&#x017F;tücke         &#x017F;ind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: <hi rendition="#g">Verhand-<lb/>
lungen          der er&#x017F;ten und zweiten Kammer</hi> über die Entwürfe des         Strafge&#x017F;etz-<lb/>
buchs für die Preußi&#x017F;chen Staaten und des         Ge&#x017F;etzes über die Einführung de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
vom 10. Dez.         1850. Neb&#x017F;t den Commi&#x017F;&#x017F;ions-Berichten und         &#x017F;on&#x017F;tigen Akten&#x017F;tücken.<lb/>
Berlin, 1851. Verlag der         Decker'&#x017F;chen Ober-Hofbuchdruckerei. &#x2014; Es fehlen jedoch die<lb/>
dem         Entwurf des Strafge&#x017F;etzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt         &#x017F;ind in den<lb/><hi rendition="#g">Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer</hi> Nr. 23. S. 163         ff.<lb/>
und be&#x017F;onders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'&#x017F;chen         Ober- Hofbuchdruckerei.</note> Die&#x017F;e ernannte zur Vorberathung        und<lb/>
Berichter&#x017F;tattung eine Kommi&#x017F;&#x017F;ion von 21        Mitgliedern, welche unter<lb/>
Mitwirkung des Geh. Ju&#x017F;tizrathes <hi rendition="#g">Bi&#x017F;choff</hi> als Vertreters des Ju&#x017F;tiz-<lb/>
mini&#x017F;teriums        beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von<lb/>
der        Kommi&#x017F;&#x017F;ion in Vor&#x017F;chlag gebrachten Abänderungen <note xml:id="note-0025" next="#note-0026" place="foot" n="p)">Berichter&#x017F;tatter waren:<lb/><table><row><cell/></row></table></note> wurden nach<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[14/0024] Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs. in dieſer Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach- gegebene Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen, ſo wie auf die An- nahme der zeitigen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte, im Gegenſatz zu der eigentlichen Ehrloſigkeit hingewieſen zu werden, — Beſtimmungen, deren Aufnahme in das Strafgeſetzbuch die Rheiniſchen Juriſten in der Staatsrathskommiſſion noch vergeblich vor- geſchlagen hatten. Auch für die genauere Begriffsbeſtimmung der einzelnen Verbrechen, ſo wie für die gerechtere Strafzumeſſung wurde in den Verhandlungen Manches von Bedeutung geleiſtet; der Ausſchuß ſelbſt ſtellte aber den unmittelbaren Erfolg ſeiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth- wendig erklärte, daß das Strafgeſetzbuch nicht eher erlaſſen werde, bevor eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen ſei. Indeſſen zogen überhaupt die politiſchen Bewegungen der folgenden Zeit die Aufmerkſamkeit von dem Strafgeſetzbuch ab, und erſt im Jahre 1850 beſchäftigte man ſich im Juſtizminiſterium ernſtlich mit der Wie- deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ſtändi- ſchen Ausſchuſſes konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Reviſion des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in der Gerichtsverfaſſung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig machten. Aus dieſen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgeſetzbuchs hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgeſetzes in der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Juſtizminiſter Simons, auf Grund einer Allerhöchſten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei- ten Kammer vorgelegt wurde. o) Dieſe ernannte zur Vorberathung und Berichterſtattung eine Kommiſſion von 21 Mitgliedern, welche unter Mitwirkung des Geh. Juſtizrathes Biſchoff als Vertreters des Juſtiz- miniſteriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von der Kommiſſion in Vorſchlag gebrachten Abänderungen p) wurden nach o) Die das Strafgeſetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und ſämmtliche darauf bezüglichen Aktenſtücke ſind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand- lungen der erſten und zweiten Kammer über die Entwürfe des Strafgeſetz- buchs für die Preußiſchen Staaten und des Geſetzes über die Einführung deſſelben vom 10. Dez. 1850. Nebſt den Commiſſions-Berichten und ſonſtigen Aktenſtücken. Berlin, 1851. Verlag der Decker'ſchen Ober-Hofbuchdruckerei. — Es fehlen jedoch die dem Entwurf des Strafgeſetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt ſind in den Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff. und beſonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'ſchen Ober- Hofbuchdruckerei. p) Berichterſtatter waren:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/24
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/24>, abgerufen am 19.04.2024.