Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
den ist. f) In dem §. 61. wird der Hochverrath als ein Unternehmen
bezeichnet, welches auf die Erreichung des näher angegebenen Zwecks
abzielt, und in dem §. 62. wird die genauere Begriffsbestimmung des
vollendeten Verbrechens aufgestellt, indem nur eine solche Handlung
darunter befaßt wird, "durch welche das verbrecherische Vorhaben un-
mittelbar
zur Ausführung gebracht werden soll." Mit dieser Bestim-
mung ist dasselbe ausgedrückt, was das Französische Recht als ein At-
tentat bezeichnet. In der Kommission der zweiten Kammer entspann
sich jedoch über diese Ausdrücke eine ausführliche Verhandlung, welche
für das richtige Verständniß des Gesetzbuchs von Wichtigkeit ist.

"Indeß wurde in der Kommission von Einer Seite bemerkt, daß
trotz dieser beschränkenden Bestimmungen der Ausdruck "Unternehmen" im-
mer noch zu vage und deswegen gefährlich sei; daß durch denselben die
zur Strafbarkeit nothwendige Form der Handlung, der Akt materieller
Gewaltsamkeit, der, wenn man willkührliche Auslegungen vermeiden
wolle, als das erste Element des Hochverraths bezeichnet werden müsse,
nicht deutlich genug charakterisirt sei; es wurde deshalb vorgeschlagen,
statt dieses farblosen Ausdrucks "Unternehmen" die Bezeichnung "An-
griff" zu wählen, und zur weiteren Begründung darauf hingewiesen,
daß in der Doktrin des Deutschen Strafrechts fast allgemein dieser Aus-
druck adoptirt und von dort aus in mehrere neue Deutsche Strafgesetz-
gebungen übergegangen sei, und daß selbst die dem gegenwärtigen Ent-
wurfe vorhergegangenen Entwürfe, insbesondere der vom Jahre 1843.,
zwar auch des Ausdrucks "Unternehmen" sich bedienen, dabei aber in
der dem jetzigen §. 53. (62.) entsprechenden Bestimmung das Unterneh-
men ausdrücklich als einen "Angriff" definiren. g) Auch schließe sich
dieser Ausdruck "Angriff" dem in der Rheinischen und Französischen Ge-
setzgebung gebrauchten Worte attentat so enge wie möglich an."

"Gegen diesen Antrag wurde erwiedert, daß "Angriff" keineswegs
dem für hochverrätherische Handlungen allerdings sehr bezeichnenden Worte
attentat entspreche, indem dies vielmehr mit dem im Deutschen wenig
gebräuchlichen Worte "Anschlag" zu übersetzen sei; -- der Ausdruck
"Angriff" sei einmal keine übliche legale Bezeichnung, sodann aber passe
er durchaus nicht zu vielen Handlungen, welche unzweifelhaft als hoch-
verrätherische zu bestrafen seien, wie z. B. die Vergiftung des Königs;

f) Der Entwurf von 1843. §. 144. bedroht jedoch auch bei dem Komplott
nur die Anstifter oder Rädelsführer mit der Todesstrafe. Vgl. Revision von 1845.
II. S. 4. 5. und Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschus-
ses
, besonders die Erklärung des Regierungs-Kommissars Bischoff. III. S. 5. 6.
g) Der Ausdruck "Angriff" findet sich in dem Entwurf von 1830. §. 103.; im
Entwurf von 1833. §. 114. wurde dafür "Unternehmen" gesetzt, und zwar ohne die
Beschränkung, welche jetzt der §. 62. enthält.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath.
den iſt. f) In dem §. 61. wird der Hochverrath als ein Unternehmen
bezeichnet, welches auf die Erreichung des näher angegebenen Zwecks
abzielt, und in dem §. 62. wird die genauere Begriffsbeſtimmung des
vollendeten Verbrechens aufgeſtellt, indem nur eine ſolche Handlung
darunter befaßt wird, „durch welche das verbrecheriſche Vorhaben un-
mittelbar
zur Ausführung gebracht werden ſoll.“ Mit dieſer Beſtim-
mung iſt daſſelbe ausgedrückt, was das Franzöſiſche Recht als ein At-
tentat bezeichnet. In der Kommiſſion der zweiten Kammer entſpann
ſich jedoch über dieſe Ausdrücke eine ausführliche Verhandlung, welche
für das richtige Verſtändniß des Geſetzbuchs von Wichtigkeit iſt.

„Indeß wurde in der Kommiſſion von Einer Seite bemerkt, daß
trotz dieſer beſchränkenden Beſtimmungen der Ausdruck „Unternehmen“ im-
mer noch zu vage und deswegen gefährlich ſei; daß durch denſelben die
zur Strafbarkeit nothwendige Form der Handlung, der Akt materieller
Gewaltſamkeit, der, wenn man willkührliche Auslegungen vermeiden
wolle, als das erſte Element des Hochverraths bezeichnet werden müſſe,
nicht deutlich genug charakteriſirt ſei; es wurde deshalb vorgeſchlagen,
ſtatt dieſes farbloſen Ausdrucks „Unternehmen“ die Bezeichnung „An-
griff“ zu wählen, und zur weiteren Begründung darauf hingewieſen,
daß in der Doktrin des Deutſchen Strafrechts faſt allgemein dieſer Aus-
druck adoptirt und von dort aus in mehrere neue Deutſche Strafgeſetz-
gebungen übergegangen ſei, und daß ſelbſt die dem gegenwärtigen Ent-
wurfe vorhergegangenen Entwürfe, insbeſondere der vom Jahre 1843.,
zwar auch des Ausdrucks „Unternehmen“ ſich bedienen, dabei aber in
der dem jetzigen §. 53. (62.) entſprechenden Beſtimmung das Unterneh-
men ausdrücklich als einen „Angriff“ definiren. g) Auch ſchließe ſich
dieſer Ausdruck „Angriff“ dem in der Rheiniſchen und Franzöſiſchen Ge-
ſetzgebung gebrauchten Worte attentat ſo enge wie möglich an.“

„Gegen dieſen Antrag wurde erwiedert, daß „Angriff“ keineswegs
dem für hochverrätheriſche Handlungen allerdings ſehr bezeichnenden Worte
attentat entſpreche, indem dies vielmehr mit dem im Deutſchen wenig
gebräuchlichen Worte „Anſchlag“ zu überſetzen ſei; — der Ausdruck
„Angriff“ ſei einmal keine übliche legale Bezeichnung, ſodann aber paſſe
er durchaus nicht zu vielen Handlungen, welche unzweifelhaft als hoch-
verrätheriſche zu beſtrafen ſeien, wie z. B. die Vergiftung des Königs;

f) Der Entwurf von 1843. §. 144. bedroht jedoch auch bei dem Komplott
nur die Anſtifter oder Rädelsführer mit der Todesſtrafe. Vgl. Reviſion von 1845.
II. S. 4. 5. und Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſ-
ſes
, beſonders die Erklärung des Regierungs-Kommiſſars Biſchoff. III. S. 5. 6.
g) Der Ausdruck „Angriff“ findet ſich in dem Entwurf von 1830. §. 103.; im
Entwurf von 1833. §. 114. wurde dafür „Unternehmen“ geſetzt, und zwar ohne die
Beſchränkung, welche jetzt der §. 62. enthält.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0230" n="220"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u.           Landesverrath.</fw><lb/>
den i&#x017F;t. <note place="foot" n="f)"><hi rendition="#g">Der Entwurf von</hi> 1843. §. 144. bedroht jedoch auch bei dem Komplott<lb/>
nur die           An&#x017F;tifter oder Rädelsführer mit der Todes&#x017F;trafe. Vgl. <hi rendition="#g">Revi&#x017F;ion von</hi> 1845.<lb/>
II. S. 4. 5. und <hi rendition="#g">Verhandlungen des vereinigten &#x017F;tändi&#x017F;chen            Aus&#x017F;chu&#x017F;-<lb/>
&#x017F;es</hi>, be&#x017F;onders die           Erklärung des Regierungs-Kommi&#x017F;&#x017F;ars <hi rendition="#g">Bi&#x017F;choff</hi>. III. S. 5. 6.</note> In dem §. 61. wird der Hochverrath als          ein Unternehmen<lb/>
bezeichnet, welches auf die Erreichung des näher angegebenen          Zwecks<lb/>
abzielt, und in dem §. 62. wird die genauere Begriffsbe&#x017F;timmung          des<lb/>
vollendeten Verbrechens aufge&#x017F;tellt, indem nur eine &#x017F;olche          Handlung<lb/>
darunter befaßt wird, &#x201E;durch welche das verbrecheri&#x017F;che          Vorhaben <hi rendition="#g">un-<lb/>
mittelbar</hi> zur Ausführung gebracht werden          &#x017F;oll.&#x201C; Mit die&#x017F;er Be&#x017F;tim-<lb/>
mung          i&#x017F;t da&#x017F;&#x017F;elbe ausgedrückt, was das          Franzö&#x017F;i&#x017F;che Recht als ein At-<lb/>
tentat bezeichnet. In der          Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer ent&#x017F;pann<lb/>
&#x017F;ich          jedoch über die&#x017F;e Ausdrücke eine ausführliche Verhandlung, welche<lb/>
für das          richtige Ver&#x017F;tändniß des Ge&#x017F;etzbuchs von Wichtigkeit          i&#x017F;t.</p><lb/>
                <p>&#x201E;Indeß wurde in der Kommi&#x017F;&#x017F;ion von Einer Seite bemerkt,          daß<lb/>
trotz die&#x017F;er be&#x017F;chränkenden Be&#x017F;timmungen der          Ausdruck &#x201E;Unternehmen&#x201C; im-<lb/>
mer noch zu vage und deswegen          gefährlich &#x017F;ei; daß durch den&#x017F;elben die<lb/>
zur Strafbarkeit          nothwendige Form der Handlung, der Akt materieller<lb/>
Gewalt&#x017F;amkeit, der, wenn          man willkührliche Auslegungen vermeiden<lb/>
wolle, als das er&#x017F;te Element des          Hochverraths bezeichnet werden mü&#x017F;&#x017F;e,<lb/>
nicht deutlich genug          charakteri&#x017F;irt &#x017F;ei; es wurde deshalb          vorge&#x017F;chlagen,<lb/>
&#x017F;tatt die&#x017F;es farblo&#x017F;en          Ausdrucks &#x201E;Unternehmen&#x201C; die Bezeichnung          &#x201E;An-<lb/>
griff&#x201C; zu wählen, und zur weiteren Begründung darauf          hingewie&#x017F;en,<lb/>
daß in der Doktrin des Deut&#x017F;chen Strafrechts          fa&#x017F;t allgemein die&#x017F;er Aus-<lb/>
druck adoptirt und von dort aus in          mehrere neue Deut&#x017F;che Strafge&#x017F;etz-<lb/>
gebungen übergegangen          &#x017F;ei, und daß &#x017F;elb&#x017F;t die dem gegenwärtigen Ent-<lb/>
wurfe          vorhergegangenen Entwürfe, insbe&#x017F;ondere der vom Jahre 1843.,<lb/>
zwar auch des          Ausdrucks &#x201E;Unternehmen&#x201C; &#x017F;ich bedienen, dabei aber          in<lb/>
der dem jetzigen §. 53. (62.) ent&#x017F;prechenden Be&#x017F;timmung das          Unterneh-<lb/>
men ausdrücklich als einen &#x201E;Angriff&#x201C; definiren. <note place="foot" n="g)">Der Ausdruck &#x201E;Angriff&#x201C; findet &#x017F;ich in           dem Entwurf von 1830. §. 103.; im<lb/>
Entwurf von 1833. §. 114. wurde dafür           &#x201E;Unternehmen&#x201C; ge&#x017F;etzt, und zwar ohne die<lb/>
Be&#x017F;chränkung, welche jetzt der §. 62. enthält.</note> Auch &#x017F;chließe          &#x017F;ich<lb/>
die&#x017F;er Ausdruck &#x201E;Angriff&#x201C; dem in der          Rheini&#x017F;chen und Franzö&#x017F;i&#x017F;chen          Ge-<lb/>
&#x017F;etzgebung gebrauchten Worte <hi rendition="#aq">attentat</hi> &#x017F;o enge wie möglich an.&#x201C;</p><lb/>
                <p>&#x201E;Gegen die&#x017F;en Antrag wurde erwiedert, daß          &#x201E;Angriff&#x201C; keineswegs<lb/>
dem für hochverrätheri&#x017F;che          Handlungen allerdings &#x017F;ehr bezeichnenden Worte<lb/><hi rendition="#aq">attentat</hi> ent&#x017F;preche, indem dies vielmehr mit dem im Deut&#x017F;chen          wenig<lb/>
gebräuchlichen Worte &#x201E;An&#x017F;chlag&#x201C; zu          über&#x017F;etzen &#x017F;ei; &#x2014; der          Ausdruck<lb/>
&#x201E;Angriff&#x201C; &#x017F;ei einmal keine übliche legale          Bezeichnung, &#x017F;odann aber pa&#x017F;&#x017F;e<lb/>
er durchaus nicht zu          vielen Handlungen, welche unzweifelhaft als hoch-<lb/>
verrätheri&#x017F;che zu          be&#x017F;trafen &#x017F;eien, wie z. B. die Vergiftung des Königs;<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[220/0230] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. u. Vergehen. Tit. I. Hoch- u. Landesverrath. den iſt. f) In dem §. 61. wird der Hochverrath als ein Unternehmen bezeichnet, welches auf die Erreichung des näher angegebenen Zwecks abzielt, und in dem §. 62. wird die genauere Begriffsbeſtimmung des vollendeten Verbrechens aufgeſtellt, indem nur eine ſolche Handlung darunter befaßt wird, „durch welche das verbrecheriſche Vorhaben un- mittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll.“ Mit dieſer Beſtim- mung iſt daſſelbe ausgedrückt, was das Franzöſiſche Recht als ein At- tentat bezeichnet. In der Kommiſſion der zweiten Kammer entſpann ſich jedoch über dieſe Ausdrücke eine ausführliche Verhandlung, welche für das richtige Verſtändniß des Geſetzbuchs von Wichtigkeit iſt. „Indeß wurde in der Kommiſſion von Einer Seite bemerkt, daß trotz dieſer beſchränkenden Beſtimmungen der Ausdruck „Unternehmen“ im- mer noch zu vage und deswegen gefährlich ſei; daß durch denſelben die zur Strafbarkeit nothwendige Form der Handlung, der Akt materieller Gewaltſamkeit, der, wenn man willkührliche Auslegungen vermeiden wolle, als das erſte Element des Hochverraths bezeichnet werden müſſe, nicht deutlich genug charakteriſirt ſei; es wurde deshalb vorgeſchlagen, ſtatt dieſes farbloſen Ausdrucks „Unternehmen“ die Bezeichnung „An- griff“ zu wählen, und zur weiteren Begründung darauf hingewieſen, daß in der Doktrin des Deutſchen Strafrechts faſt allgemein dieſer Aus- druck adoptirt und von dort aus in mehrere neue Deutſche Strafgeſetz- gebungen übergegangen ſei, und daß ſelbſt die dem gegenwärtigen Ent- wurfe vorhergegangenen Entwürfe, insbeſondere der vom Jahre 1843., zwar auch des Ausdrucks „Unternehmen“ ſich bedienen, dabei aber in der dem jetzigen §. 53. (62.) entſprechenden Beſtimmung das Unterneh- men ausdrücklich als einen „Angriff“ definiren. g) Auch ſchließe ſich dieſer Ausdruck „Angriff“ dem in der Rheiniſchen und Franzöſiſchen Ge- ſetzgebung gebrauchten Worte attentat ſo enge wie möglich an.“ „Gegen dieſen Antrag wurde erwiedert, daß „Angriff“ keineswegs dem für hochverrätheriſche Handlungen allerdings ſehr bezeichnenden Worte attentat entſpreche, indem dies vielmehr mit dem im Deutſchen wenig gebräuchlichen Worte „Anſchlag“ zu überſetzen ſei; — der Ausdruck „Angriff“ ſei einmal keine übliche legale Bezeichnung, ſodann aber paſſe er durchaus nicht zu vielen Handlungen, welche unzweifelhaft als hoch- verrätheriſche zu beſtrafen ſeien, wie z. B. die Vergiftung des Königs; f) Der Entwurf von 1843. §. 144. bedroht jedoch auch bei dem Komplott nur die Anſtifter oder Rädelsführer mit der Todesſtrafe. Vgl. Reviſion von 1845. II. S. 4. 5. und Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſ- ſes, beſonders die Erklärung des Regierungs-Kommiſſars Biſchoff. III. S. 5. 6. g) Der Ausdruck „Angriff“ findet ſich in dem Entwurf von 1830. §. 103.; im Entwurf von 1833. §. 114. wurde dafür „Unternehmen“ geſetzt, und zwar ohne die Beſchränkung, welche jetzt der §. 62. enthält.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/230
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/230>, abgerufen am 29.03.2024.