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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung etc. Tit. V. Zusammentreffen d. Verbrechen. Rückfall.
schon eine genügende Admonition sei, um bei der wiederholten Verübung
des Verbrechens eine Strafschärfung zu begründen. b)

b. Es wird in den meisten Strafgesetzbüchern keine Rücksicht darauf
genommen, ob das erste Urtheil von einem inländischen oder ausländi-
schen Gerichtshofe gesprochen worden ist. c) Auch in den früheren Ent-
würfen findet sich diese Unterscheidung noch nicht; allein sie wurde für
nothwendig erachtet, weil durch die Gleichstellung der ausländischen und
inländischen Erkenntnisse den fremden Gesetzen und Behörden eine zu
ausgedehnte Macht eingeräumt werde. Der ausländische Richter könne
seinen Spruch auf ganz anderen Grundlagen des Rechts basirt haben.
Man müsse also konsequenter Weise dem inländischen Richter, der wegen
Rückfalls schärfen solle, wenigstens die Befugniß einräumen, das frühere
ausländische Erkenntniß abermals zu prüfen. Eine solche Prüfung
dürfte aber weder leicht ausführbar sein, noch immer zu sicheren Resul-
taten führen. d)

III. Bei dem Rückfall wird im Allgemeinen keine Rücksicht darauf
genommen, wie oft ein solcher stattgefunden hat; nur bei der Strafzu-
messung wird auch dieser Umstand zu erwägen sein. Bei einzelnen
Verbrechen und Vergehen, namentlich dem Diebstahl, dem Raube und
der Hehlerei ist jedoch durch ausdrückliche Vorschrift der zweite Rückfall
unter besondere Strafen gestellt. e)

IV. Insofern der Rückfall eine vorhergegangene Verurtheilung
voraussetzt, unterscheidet er sich nicht bloß von dem wiederholten Ver-
brechen, sondern auch von der gewohnheitsmäßigen und gewerbsmäßigen
Verübung der Verbrechen, worin zuweilen die allgemeine Voraus-
setzung der Strafbarkeit, zuweilen ein selbstständiger Schärfungsgrund
liegt. f)


b) Motive zum ersten Entwurf. I. S. 232. -- Berathungs-Proto-
kolle der Staatsraths-Kommission
. I. S. 150. -- Revision von 1845.
I. S. 246-48. -- Mit Recht bemerkt übrigens Abegg (der Entwurf des Straf-
gesetzbuchs von 1850. S. 42.), daß bei der Strafzumessung darauf Rücksicht genommen
werden könne, ob die erste Strafe verbüßt war oder nicht.
c) Doch stimmt das Württemberg. Strafgetzb. Art. 124. mit dem Preu-
ßischen überein, indem es nur ausnahmsweise, gegen ausländische Landstreicher, durch
die Straferkenntnisse ausländischer Gerichte die Rückfallsstrafe begründen läßt. -- Das
Hessische Gesetzbuch Art. 96. hebt durch die Ausnahmen die aufgestellte Regel
für die meisten Fälle wieder auf.
d) Revision von 1845. I. S. 249. -- Das Badische Strafgesetzbuch
§. 186. hat in der That dem über die Rückfallsstrafe erkennenden Gericht das Recht
einer solchen Prüfung beigelegt, und zwar ohne Unterschied ob das erste Erkenntniß
von einem ausländischen oder inländischen Gericht gefällt ist.
e) S. §. 118. 219. 240. 267. -- Allgemeine Bestimmungen dieser Art haben
das Sächs. Criminalgesetzb. Art. 58. -- Hannov. Criminalgesetzb.
Art. 114. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 100. 101. -- Bad. Strafgesetzb.
§. 188.
f) S. §. 146. 147. 148. 239. 243. Nr. 4. 263. 264. 266. 276.

Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall.
ſchon eine genügende Admonition ſei, um bei der wiederholten Verübung
des Verbrechens eine Strafſchärfung zu begründen. b)

b. Es wird in den meiſten Strafgeſetzbüchern keine Rückſicht darauf
genommen, ob das erſte Urtheil von einem inländiſchen oder ausländi-
ſchen Gerichtshofe geſprochen worden iſt. c) Auch in den früheren Ent-
würfen findet ſich dieſe Unterſcheidung noch nicht; allein ſie wurde für
nothwendig erachtet, weil durch die Gleichſtellung der ausländiſchen und
inländiſchen Erkenntniſſe den fremden Geſetzen und Behörden eine zu
ausgedehnte Macht eingeräumt werde. Der ausländiſche Richter könne
ſeinen Spruch auf ganz anderen Grundlagen des Rechts baſirt haben.
Man müſſe alſo konſequenter Weiſe dem inländiſchen Richter, der wegen
Rückfalls ſchärfen ſolle, wenigſtens die Befugniß einräumen, das frühere
ausländiſche Erkenntniß abermals zu prüfen. Eine ſolche Prüfung
dürfte aber weder leicht ausführbar ſein, noch immer zu ſicheren Reſul-
taten führen. d)

III. Bei dem Rückfall wird im Allgemeinen keine Rückſicht darauf
genommen, wie oft ein ſolcher ſtattgefunden hat; nur bei der Strafzu-
meſſung wird auch dieſer Umſtand zu erwägen ſein. Bei einzelnen
Verbrechen und Vergehen, namentlich dem Diebſtahl, dem Raube und
der Hehlerei iſt jedoch durch ausdrückliche Vorſchrift der zweite Rückfall
unter beſondere Strafen geſtellt. e)

IV. Inſofern der Rückfall eine vorhergegangene Verurtheilung
vorausſetzt, unterſcheidet er ſich nicht bloß von dem wiederholten Ver-
brechen, ſondern auch von der gewohnheitsmäßigen und gewerbsmäßigen
Verübung der Verbrechen, worin zuweilen die allgemeine Voraus-
ſetzung der Strafbarkeit, zuweilen ein ſelbſtſtändiger Schärfungsgrund
liegt. f)


b) Motive zum erſten Entwurf. I. S. 232. — Berathungs-Proto-
kolle der Staatsraths-Kommiſſion
. I. S. 150. — Reviſion von 1845.
I. S. 246-48. — Mit Recht bemerkt übrigens Abegg (der Entwurf des Straf-
geſetzbuchs von 1850. S. 42.), daß bei der Strafzumeſſung darauf Rückſicht genommen
werden könne, ob die erſte Strafe verbüßt war oder nicht.
c) Doch ſtimmt das Württemberg. Strafgetzb. Art. 124. mit dem Preu-
ßiſchen überein, indem es nur ausnahmsweiſe, gegen ausländiſche Landſtreicher, durch
die Straferkenntniſſe ausländiſcher Gerichte die Rückfallsſtrafe begründen läßt. — Das
Heſſiſche Geſetzbuch Art. 96. hebt durch die Ausnahmen die aufgeſtellte Regel
für die meiſten Fälle wieder auf.
d) Reviſion von 1845. I. S. 249. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch
§. 186. hat in der That dem über die Rückfallsſtrafe erkennenden Gericht das Recht
einer ſolchen Prüfung beigelegt, und zwar ohne Unterſchied ob das erſte Erkenntniß
von einem ausländiſchen oder inländiſchen Gericht gefällt iſt.
e) S. §. 118. 219. 240. 267. — Allgemeine Beſtimmungen dieſer Art haben
das Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb.
Art. 114. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 100. 101. — Bad. Strafgeſetzb.
§. 188.
f) S. §. 146. 147. 148. 239. 243. Nr. 4. 263. 264. 266. 276.
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[214/0224] Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. V. Zuſammentreffen d. Verbrechen. Rückfall. ſchon eine genügende Admonition ſei, um bei der wiederholten Verübung des Verbrechens eine Strafſchärfung zu begründen. b) b. Es wird in den meiſten Strafgeſetzbüchern keine Rückſicht darauf genommen, ob das erſte Urtheil von einem inländiſchen oder ausländi- ſchen Gerichtshofe geſprochen worden iſt. c) Auch in den früheren Ent- würfen findet ſich dieſe Unterſcheidung noch nicht; allein ſie wurde für nothwendig erachtet, weil durch die Gleichſtellung der ausländiſchen und inländiſchen Erkenntniſſe den fremden Geſetzen und Behörden eine zu ausgedehnte Macht eingeräumt werde. Der ausländiſche Richter könne ſeinen Spruch auf ganz anderen Grundlagen des Rechts baſirt haben. Man müſſe alſo konſequenter Weiſe dem inländiſchen Richter, der wegen Rückfalls ſchärfen ſolle, wenigſtens die Befugniß einräumen, das frühere ausländiſche Erkenntniß abermals zu prüfen. Eine ſolche Prüfung dürfte aber weder leicht ausführbar ſein, noch immer zu ſicheren Reſul- taten führen. d) III. Bei dem Rückfall wird im Allgemeinen keine Rückſicht darauf genommen, wie oft ein ſolcher ſtattgefunden hat; nur bei der Strafzu- meſſung wird auch dieſer Umſtand zu erwägen ſein. Bei einzelnen Verbrechen und Vergehen, namentlich dem Diebſtahl, dem Raube und der Hehlerei iſt jedoch durch ausdrückliche Vorſchrift der zweite Rückfall unter beſondere Strafen geſtellt. e) IV. Inſofern der Rückfall eine vorhergegangene Verurtheilung vorausſetzt, unterſcheidet er ſich nicht bloß von dem wiederholten Ver- brechen, ſondern auch von der gewohnheitsmäßigen und gewerbsmäßigen Verübung der Verbrechen, worin zuweilen die allgemeine Voraus- ſetzung der Strafbarkeit, zuweilen ein ſelbſtſtändiger Schärfungsgrund liegt. f) b) Motive zum erſten Entwurf. I. S. 232. — Berathungs-Proto- kolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 150. — Reviſion von 1845. I. S. 246-48. — Mit Recht bemerkt übrigens Abegg (der Entwurf des Straf- geſetzbuchs von 1850. S. 42.), daß bei der Strafzumeſſung darauf Rückſicht genommen werden könne, ob die erſte Strafe verbüßt war oder nicht. c) Doch ſtimmt das Württemberg. Strafgetzb. Art. 124. mit dem Preu- ßiſchen überein, indem es nur ausnahmsweiſe, gegen ausländiſche Landſtreicher, durch die Straferkenntniſſe ausländiſcher Gerichte die Rückfallsſtrafe begründen läßt. — Das Heſſiſche Geſetzbuch Art. 96. hebt durch die Ausnahmen die aufgeſtellte Regel für die meiſten Fälle wieder auf. d) Reviſion von 1845. I. S. 249. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 186. hat in der That dem über die Rückfallsſtrafe erkennenden Gericht das Recht einer ſolchen Prüfung beigelegt, und zwar ohne Unterſchied ob das erſte Erkenntniß von einem ausländiſchen oder inländiſchen Gericht gefällt iſt. e) S. §. 118. 219. 240. 267. — Allgemeine Beſtimmungen dieſer Art haben das Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 114. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 100. 101. — Bad. Strafgeſetzb. §. 188. f) S. §. 146. 147. 148. 239. 243. Nr. 4. 263. 264. 266. 276.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/224>, abgerufen am 20.04.2024.