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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 45-49. Die Verjährung.
der Entwurf von 1847. §. 65. wiederholte daher die frühere Bestim-
mung. In dem vereinigten ständischen Ausschuß wurde diese freilich
nicht verworfen, aber man schlug doch einen Mittelweg ein, indem be-
schlossen ward, daß ein todeswürdiges Verbrechen höchstens mit zwan-
zigjähriger Freiheitsstrafe zu belegen sei, wenn seit der That ein Zeitraum
von zwanzig Jahren verflossen. r) In dem Entwurf von 1850. war
dieser Beschluß nicht weiter berücksichtigt; die Kommission der zweiten
Kammer aber entschied sich für die Zulassung der Verjährung auch bei
todeswürdigen Verbrechen, setzte aber dafür einen längeren Zeitraum --
von dreißig Jahren -- fest, s) und diese Bestimmung ist in das Straf-
gesetzbuch §. 46. übergegangen.

II. Die Fristen der Verjährung sind berechnet nach dem höchsten
Maaße der gesetzlichen Strafe. Dabei ist aber nur auf die Hauptstrafen
Rücksicht genommen, nicht auf die Nebenstrafen, welche hier so wenig
wie bei der Dreitheilung (§. 1.) in Betracht kommen. Ausdrücklich
genannt sind außer der Todesstrafe nur die Freiheitsstrafen. Was die
Geldbuße betrifft, so erledigt sich der Fall, wenn Geldbuße und Frei-
heitsstrafe alternativ auferlegt werden können, sehr leicht, da erstere
immer die mildere Strafe ist (§. 18.), das höchste Maaß sich also nach
der Freiheitsstrafe richtet. Vergehen aber, die nur mit Geldbuße ge-
ahndet werden, gehören nach §. 46. Abs. 2. zu denjenigen, welche in
drei Jahren verjähren.

III. Der Lauf der Verjährung beginnt nach §. 46. Abs. 3. mit
dem Tage des begangenen Verbrechens oder Vergehens. Diese Bestim-
mung könnte etwa nur Bedenken erregen bei den s. g. fortgesetzten Ver-
brechen, z. B. der Bigamie, für welche die Kriminalordnung §. 601.
auch eine besondere Bestimmung enthält. Es wird aber immer auf den
Tag ankommen, an welchem das Verbrechen vollendet oder die letzte
strafbare Versuchshandlung vorgenommen worden ist; die Bigamie wird
also nach §. 139. von dem Tage an verjähren, an welchem der Ehegatte
die zweite Ehe eingegangen ist.

IV. Von besonderer Wichtigkeit ist es, zu bestimmen, wann die
Verjährung unterbrochen wird. Der Entwurf von 1843. enthielt dar-
über folgende Vorschrift:

§. 98. "Bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind,
findet eine Verjährung nicht statt."


r) Verhandlungen. II. S. 428. 429. Aehnliche Bestimmungen finden sich:
Braunschweig. Strafgesetzb. §. 73. -- Bad. Strafgesetzb. §. 196. Statt
der Todesstrafe ist hier lebenslängliche Freiheitsstrafe vorgeschrieben.
s) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 43. (46.).

§§. 45-49. Die Verjährung.
der Entwurf von 1847. §. 65. wiederholte daher die frühere Beſtim-
mung. In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde dieſe freilich
nicht verworfen, aber man ſchlug doch einen Mittelweg ein, indem be-
ſchloſſen ward, daß ein todeswürdiges Verbrechen höchſtens mit zwan-
zigjähriger Freiheitsſtrafe zu belegen ſei, wenn ſeit der That ein Zeitraum
von zwanzig Jahren verfloſſen. r) In dem Entwurf von 1850. war
dieſer Beſchluß nicht weiter berückſichtigt; die Kommiſſion der zweiten
Kammer aber entſchied ſich für die Zulaſſung der Verjährung auch bei
todeswürdigen Verbrechen, ſetzte aber dafür einen längeren Zeitraum —
von dreißig Jahren — feſt, s) und dieſe Beſtimmung iſt in das Straf-
geſetzbuch §. 46. übergegangen.

II. Die Friſten der Verjährung ſind berechnet nach dem höchſten
Maaße der geſetzlichen Strafe. Dabei iſt aber nur auf die Hauptſtrafen
Rückſicht genommen, nicht auf die Nebenſtrafen, welche hier ſo wenig
wie bei der Dreitheilung (§. 1.) in Betracht kommen. Ausdrücklich
genannt ſind außer der Todesſtrafe nur die Freiheitsſtrafen. Was die
Geldbuße betrifft, ſo erledigt ſich der Fall, wenn Geldbuße und Frei-
heitsſtrafe alternativ auferlegt werden können, ſehr leicht, da erſtere
immer die mildere Strafe iſt (§. 18.), das höchſte Maaß ſich alſo nach
der Freiheitsſtrafe richtet. Vergehen aber, die nur mit Geldbuße ge-
ahndet werden, gehören nach §. 46. Abſ. 2. zu denjenigen, welche in
drei Jahren verjähren.

III. Der Lauf der Verjährung beginnt nach §. 46. Abſ. 3. mit
dem Tage des begangenen Verbrechens oder Vergehens. Dieſe Beſtim-
mung könnte etwa nur Bedenken erregen bei den ſ. g. fortgeſetzten Ver-
brechen, z. B. der Bigamie, für welche die Kriminalordnung §. 601.
auch eine beſondere Beſtimmung enthält. Es wird aber immer auf den
Tag ankommen, an welchem das Verbrechen vollendet oder die letzte
ſtrafbare Verſuchshandlung vorgenommen worden iſt; die Bigamie wird
alſo nach §. 139. von dem Tage an verjähren, an welchem der Ehegatte
die zweite Ehe eingegangen iſt.

IV. Von beſonderer Wichtigkeit iſt es, zu beſtimmen, wann die
Verjährung unterbrochen wird. Der Entwurf von 1843. enthielt dar-
über folgende Vorſchrift:

§. 98. „Bei Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind,
findet eine Verjährung nicht ſtatt.“


r) Verhandlungen. II. S. 428. 429. Aehnliche Beſtimmungen finden ſich:
Braunſchweig. Strafgeſetzb. §. 73. — Bad. Strafgeſetzb. §. 196. Statt
der Todesſtrafe iſt hier lebenslängliche Freiheitsſtrafe vorgeſchrieben.
s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 43. (46.).
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[199/0209] §§. 45-49. Die Verjährung. der Entwurf von 1847. §. 65. wiederholte daher die frühere Beſtim- mung. In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde dieſe freilich nicht verworfen, aber man ſchlug doch einen Mittelweg ein, indem be- ſchloſſen ward, daß ein todeswürdiges Verbrechen höchſtens mit zwan- zigjähriger Freiheitsſtrafe zu belegen ſei, wenn ſeit der That ein Zeitraum von zwanzig Jahren verfloſſen. r) In dem Entwurf von 1850. war dieſer Beſchluß nicht weiter berückſichtigt; die Kommiſſion der zweiten Kammer aber entſchied ſich für die Zulaſſung der Verjährung auch bei todeswürdigen Verbrechen, ſetzte aber dafür einen längeren Zeitraum — von dreißig Jahren — feſt, s) und dieſe Beſtimmung iſt in das Straf- geſetzbuch §. 46. übergegangen. II. Die Friſten der Verjährung ſind berechnet nach dem höchſten Maaße der geſetzlichen Strafe. Dabei iſt aber nur auf die Hauptſtrafen Rückſicht genommen, nicht auf die Nebenſtrafen, welche hier ſo wenig wie bei der Dreitheilung (§. 1.) in Betracht kommen. Ausdrücklich genannt ſind außer der Todesſtrafe nur die Freiheitsſtrafen. Was die Geldbuße betrifft, ſo erledigt ſich der Fall, wenn Geldbuße und Frei- heitsſtrafe alternativ auferlegt werden können, ſehr leicht, da erſtere immer die mildere Strafe iſt (§. 18.), das höchſte Maaß ſich alſo nach der Freiheitsſtrafe richtet. Vergehen aber, die nur mit Geldbuße ge- ahndet werden, gehören nach §. 46. Abſ. 2. zu denjenigen, welche in drei Jahren verjähren. III. Der Lauf der Verjährung beginnt nach §. 46. Abſ. 3. mit dem Tage des begangenen Verbrechens oder Vergehens. Dieſe Beſtim- mung könnte etwa nur Bedenken erregen bei den ſ. g. fortgeſetzten Ver- brechen, z. B. der Bigamie, für welche die Kriminalordnung §. 601. auch eine beſondere Beſtimmung enthält. Es wird aber immer auf den Tag ankommen, an welchem das Verbrechen vollendet oder die letzte ſtrafbare Verſuchshandlung vorgenommen worden iſt; die Bigamie wird alſo nach §. 139. von dem Tage an verjähren, an welchem der Ehegatte die zweite Ehe eingegangen iſt. IV. Von beſonderer Wichtigkeit iſt es, zu beſtimmen, wann die Verjährung unterbrochen wird. Der Entwurf von 1843. enthielt dar- über folgende Vorſchrift: §. 98. „Bei Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind, findet eine Verjährung nicht ſtatt.“ r) Verhandlungen. II. S. 428. 429. Aehnliche Beſtimmungen finden ſich: Braunſchweig. Strafgeſetzb. §. 73. — Bad. Strafgeſetzb. §. 196. Statt der Todesſtrafe iſt hier lebenslängliche Freiheitsſtrafe vorgeſchrieben. s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 43. (46.).

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 199. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/209>, abgerufen am 24.04.2024.