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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe.

Diese Ansicht wurde auch festgehalten bis zur Revision von 1845.,
welche mit Berufung auf die Doktrin des gemeinen Deutschen Kriminal-
rechts und auf andere Deutsche Gesetzgebungen in der verminderten Zu-
rechnungsfähigkeit einen Milderungsgrund aufstellte, und eine bestimmte
Strafermäßigung vorschrieb, "wenn bei einer an sich strafbaren Hand-
lung durch einen besonderen Geisteszustand des Thäters der freie Ver-
nunftgebrauch zwar nicht völlig aufgehoben, wohl aber wesentlich ver-
mindert war." Es wurde für eine solche Neuerung besonders geltend
gemacht, daß die Existenz von Mittelstufen zwischen dem ganz aufge-
hobenen und dem völlig vorhandenen Bewußtsein nicht hinweg zu leugnen
sei, und daß auch Gründe der Kriminalpolitik eine solche Vorschrift
rathsam machen, indem aus dem Mangel derselben unvermeidlich viele
unrichtige Freisprechungen hervorgehen würden, weil die unbedingte An-
wendung des Strafgesetzes zu hart erscheine. y)

Gegen diesen Vorschlag wurde aber bei der Verhandlung über den
revidirten Entwurf von 1845. mehrfacher Widerspruch erhoben. Der
Richter habe die schwere Pflicht, sich die Frage vorzulegen, ob der An-
geschuldigte zurechnungsfähig sei oder nicht. Hiervon dispensire der
§. 61. den Richter auf indirekte Weise, indem er ihm die Möglichkeit
gewähre, zweifelhafte Fälle unter die mildere Strafe dieses Paragraphen
zu subsumiren. In der Anwendung führe dies auf der einen Seite zu
sehr milden Entscheidungen, auf der andern Seite aber zu großen Härten,
da der Richter überhaupt nicht schon auf Strafe erkennen dürfe, wenn
er sich sagen müsse, daß es nach dem Geisteszustande des Angeschuldigten
überhaupt sehr bedenklich sei, eine Strafe auszusprechen. Die Frage
könne immer nur die sein, ob überhaupt Zurechnungsfähigkeit vorhanden
sei. Müsse diese Frage bejaht werden, dann müsse auch die gesetzliche
Strafe eintreten. Wo das richterliche Ermessen bei den absoluten Strafen
für die Fälle geringer Verschuldung zu sehr beengt sei, da sei wie in so
vielen Fällen die Ausgleichung auf dem Wege der Gnade zu suchen.
Der §. 61. führe dahin, daß der Richter in allen Fällen, wo der An-

Allg. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 18. "Alles, was das Vermögen eines Men-
schen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert, das mehrt oder
mindert auch den Grad der Strafbarkeit ", -- als Milderungs- oder bloßer Zumessungs-
grund gelten sollte, läßt sich nicht mit Bestimmtheit entscheiden. Vgl. Motive
a. a. O. S. 193.
y) Revidirter Entwurf von 1845. §. 61. -- Revision von 1845. I.
S. 187-92. Vgl. Sächs. Criminalgesetzb. Art. 64. -- Württemb. Straf-
gesetzb.
Art. 98. -- Braunschw. Criminalgesetzb. §. 60. -- Hessisches
Strafgesetzb.
Art. 114. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 58. 59. -- Ba-
disches Strafgesetzb.
§. 152-54. Ihrem Umfange und ihrer Motivirung nach
sind die Bestimmungen dieser Gesetzbücher freilich sehr verschieden; nicht völlig aus-
gebildeter Blödsinn und entschuldbarer Affekt werden besonders berücksichtigt.
Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.

Dieſe Anſicht wurde auch feſtgehalten bis zur Reviſion von 1845.,
welche mit Berufung auf die Doktrin des gemeinen Deutſchen Kriminal-
rechts und auf andere Deutſche Geſetzgebungen in der verminderten Zu-
rechnungsfähigkeit einen Milderungsgrund aufſtellte, und eine beſtimmte
Strafermäßigung vorſchrieb, „wenn bei einer an ſich ſtrafbaren Hand-
lung durch einen beſonderen Geiſteszuſtand des Thäters der freie Ver-
nunftgebrauch zwar nicht völlig aufgehoben, wohl aber weſentlich ver-
mindert war.“ Es wurde für eine ſolche Neuerung beſonders geltend
gemacht, daß die Exiſtenz von Mittelſtufen zwiſchen dem ganz aufge-
hobenen und dem völlig vorhandenen Bewußtſein nicht hinweg zu leugnen
ſei, und daß auch Gründe der Kriminalpolitik eine ſolche Vorſchrift
rathſam machen, indem aus dem Mangel derſelben unvermeidlich viele
unrichtige Freiſprechungen hervorgehen würden, weil die unbedingte An-
wendung des Strafgeſetzes zu hart erſcheine. y)

Gegen dieſen Vorſchlag wurde aber bei der Verhandlung über den
revidirten Entwurf von 1845. mehrfacher Widerſpruch erhoben. Der
Richter habe die ſchwere Pflicht, ſich die Frage vorzulegen, ob der An-
geſchuldigte zurechnungsfähig ſei oder nicht. Hiervon dispenſire der
§. 61. den Richter auf indirekte Weiſe, indem er ihm die Möglichkeit
gewähre, zweifelhafte Fälle unter die mildere Strafe dieſes Paragraphen
zu ſubſumiren. In der Anwendung führe dies auf der einen Seite zu
ſehr milden Entſcheidungen, auf der andern Seite aber zu großen Härten,
da der Richter überhaupt nicht ſchon auf Strafe erkennen dürfe, wenn
er ſich ſagen müſſe, daß es nach dem Geiſteszuſtande des Angeſchuldigten
überhaupt ſehr bedenklich ſei, eine Strafe auszuſprechen. Die Frage
könne immer nur die ſein, ob überhaupt Zurechnungsfähigkeit vorhanden
ſei. Müſſe dieſe Frage bejaht werden, dann müſſe auch die geſetzliche
Strafe eintreten. Wo das richterliche Ermeſſen bei den abſoluten Strafen
für die Fälle geringer Verſchuldung zu ſehr beengt ſei, da ſei wie in ſo
vielen Fällen die Ausgleichung auf dem Wege der Gnade zu ſuchen.
Der §. 61. führe dahin, daß der Richter in allen Fällen, wo der An-

Allg. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 18. „Alles, was das Vermögen eines Men-
ſchen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert, das mehrt oder
mindert auch den Grad der Strafbarkeit “, — als Milderungs- oder bloßer Zumeſſungs-
grund gelten ſollte, läßt ſich nicht mit Beſtimmtheit entſcheiden. Vgl. Motive
a. a. O. S. 193.
y) Revidirter Entwurf von 1845. §. 61. — Reviſion von 1845. I.
S. 187-92. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 64. — Württemb. Straf-
geſetzb.
Art. 98. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 60. — Heſſiſches
Strafgeſetzb.
Art. 114. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 58. 59. — Ba-
diſches Strafgeſetzb.
§. 152-54. Ihrem Umfange und ihrer Motivirung nach
ſind die Beſtimmungen dieſer Geſetzbücher freilich ſehr verſchieden; nicht völlig aus-
gebildeter Blödſinn und entſchuldbarer Affekt werden beſonders berückſichtigt.
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[184/0194] Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. Dieſe Anſicht wurde auch feſtgehalten bis zur Reviſion von 1845., welche mit Berufung auf die Doktrin des gemeinen Deutſchen Kriminal- rechts und auf andere Deutſche Geſetzgebungen in der verminderten Zu- rechnungsfähigkeit einen Milderungsgrund aufſtellte, und eine beſtimmte Strafermäßigung vorſchrieb, „wenn bei einer an ſich ſtrafbaren Hand- lung durch einen beſonderen Geiſteszuſtand des Thäters der freie Ver- nunftgebrauch zwar nicht völlig aufgehoben, wohl aber weſentlich ver- mindert war.“ Es wurde für eine ſolche Neuerung beſonders geltend gemacht, daß die Exiſtenz von Mittelſtufen zwiſchen dem ganz aufge- hobenen und dem völlig vorhandenen Bewußtſein nicht hinweg zu leugnen ſei, und daß auch Gründe der Kriminalpolitik eine ſolche Vorſchrift rathſam machen, indem aus dem Mangel derſelben unvermeidlich viele unrichtige Freiſprechungen hervorgehen würden, weil die unbedingte An- wendung des Strafgeſetzes zu hart erſcheine. y) Gegen dieſen Vorſchlag wurde aber bei der Verhandlung über den revidirten Entwurf von 1845. mehrfacher Widerſpruch erhoben. Der Richter habe die ſchwere Pflicht, ſich die Frage vorzulegen, ob der An- geſchuldigte zurechnungsfähig ſei oder nicht. Hiervon dispenſire der §. 61. den Richter auf indirekte Weiſe, indem er ihm die Möglichkeit gewähre, zweifelhafte Fälle unter die mildere Strafe dieſes Paragraphen zu ſubſumiren. In der Anwendung führe dies auf der einen Seite zu ſehr milden Entſcheidungen, auf der andern Seite aber zu großen Härten, da der Richter überhaupt nicht ſchon auf Strafe erkennen dürfe, wenn er ſich ſagen müſſe, daß es nach dem Geiſteszuſtande des Angeſchuldigten überhaupt ſehr bedenklich ſei, eine Strafe auszuſprechen. Die Frage könne immer nur die ſein, ob überhaupt Zurechnungsfähigkeit vorhanden ſei. Müſſe dieſe Frage bejaht werden, dann müſſe auch die geſetzliche Strafe eintreten. Wo das richterliche Ermeſſen bei den abſoluten Strafen für die Fälle geringer Verſchuldung zu ſehr beengt ſei, da ſei wie in ſo vielen Fällen die Ausgleichung auf dem Wege der Gnade zu ſuchen. Der §. 61. führe dahin, daß der Richter in allen Fällen, wo der An- x) y) Revidirter Entwurf von 1845. §. 61. — Reviſion von 1845. I. S. 187-92. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 64. — Württemb. Straf- geſetzb. Art. 98. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 60. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 114. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 58. 59. — Ba- diſches Strafgeſetzb. §. 152-54. Ihrem Umfange und ihrer Motivirung nach ſind die Beſtimmungen dieſer Geſetzbücher freilich ſehr verſchieden; nicht völlig aus- gebildeter Blödſinn und entſchuldbarer Affekt werden beſonders berückſichtigt. x) Allg. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 18. „Alles, was das Vermögen eines Men- ſchen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert, das mehrt oder mindert auch den Grad der Strafbarkeit “, — als Milderungs- oder bloßer Zumeſſungs- grund gelten ſollte, läßt ſich nicht mit Beſtimmtheit entſcheiden. Vgl. Motive a. a. O. S. 193.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/194>, abgerufen am 28.03.2024.