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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 35. Strafe der Theilnehmer.
hülfe, sondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. gesprochen
werde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff sei, von dem im Gesetzbuch
durchgeführten Strafsysteme in einem wesentlichen Punkte abzuweichen.
Nach der beschlossenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters sein
zu entscheiden, welche Freiheitsstrafe statt der absoluten Strafe eintreten
solle: das Gesetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel fest,
daß die Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine andere nur dann statt
finde, wenn das Vorhandensein mildernder Umstände durch die Ge-
schworenen festgestellt worden, während bei den Vergehen eine solche
Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konsequent ver-
fahren, so müsse, wenn die Geschworenen festgestellt hätten, daß die Beihülfe
keine wesentliche war, zeitige Zuchthausstrafe eintreten, und erst, wenn weiter
festgestellt worden, daß noch besondere mildernde Umstände vorlägen, eine
andere Freiheitsstrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren.

Die Kommission ging auf diese Ausführung ein, und in Folge
dessen ist der zweite Satz des §. 35.: Wird festgestellt u. s. w. in das
Gesetzbuch gekommen. n) In dem Bericht der Kommission finden sich in
Beziehung auf diese Bestimmung zwei Irrthümer, vielleicht die einzigen,
in welche der umsichtige Berichterstatter verfallen ist. Nachdem nämlich
die Umänderung des ersten Satzes des Paragraphen in dem oben an-
gegebenen Sinn motivirt worden, heißt es:

"Sodann glaubt sie (die Kommission), daß der Theilnehmer, so-
fern er nicht Anstifter ist, niemals zur Todesstrafe oder zu
lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt werden dürfe."

Dieß ist nicht richtig, weil nicht bloß für den Anstifter, sondern auch
bei der wesentlichen Beihülfe die Strafermäßigung ausgeschlossen ist.
Und ferner:

"Endlich schlägt sie noch vor, für den Fall, daß dem Theil-
nehmer mildernde Umstände zu statten kommen, ebenso wie bei
dem Versuche überhaupt eine der Art oder dem Maaße nach
mildere Strafe, als die dem Thäter angedrohte, zuzulassen."

Allein bei dem Versuch tritt nach §. 32. Abs. 3. eine Strafermä-
ßigung wegen mildernder Umstände nur dann ein, wenn dieselben auch
bei dem vollendeten Verbrechen zu berücksichtigen sind; und der erste
Satz des §. 35. in seiner jetzigen Fassung enthält, wie oben gezeigt
worden, denselben Grundsatz für die Theilnahme. Auch ist es, wie der
vorher erzählte Hergang der Verhandlungen ergiebt, nicht die Absicht
der Kommission gewesen, eine solche Berücksichtigung der mildernden

n) Ebendas. Sitzung vom 17. Febr. 1851. -- Das Protokoll dieser Sitzung
enthält übrigens nur den Beschluß; die Motivirung desselben giebt der Verfasser nach
eigener Erinnerung der Verhandlungen.
11*

§. 35. Strafe der Theilnehmer.
hülfe, ſondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. geſprochen
werde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff ſei, von dem im Geſetzbuch
durchgeführten Strafſyſteme in einem weſentlichen Punkte abzuweichen.
Nach der beſchloſſenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters ſein
zu entſcheiden, welche Freiheitsſtrafe ſtatt der abſoluten Strafe eintreten
ſolle: das Geſetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel feſt,
daß die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere nur dann ſtatt
finde, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände durch die Ge-
ſchworenen feſtgeſtellt worden, während bei den Vergehen eine ſolche
Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konſequent ver-
fahren, ſo müſſe, wenn die Geſchworenen feſtgeſtellt hätten, daß die Beihülfe
keine weſentliche war, zeitige Zuchthausſtrafe eintreten, und erſt, wenn weiter
feſtgeſtellt worden, daß noch beſondere mildernde Umſtände vorlägen, eine
andere Freiheitsſtrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren.

Die Kommiſſion ging auf dieſe Ausführung ein, und in Folge
deſſen iſt der zweite Satz des §. 35.: Wird feſtgeſtellt u. ſ. w. in das
Geſetzbuch gekommen. n) In dem Bericht der Kommiſſion finden ſich in
Beziehung auf dieſe Beſtimmung zwei Irrthümer, vielleicht die einzigen,
in welche der umſichtige Berichterſtatter verfallen iſt. Nachdem nämlich
die Umänderung des erſten Satzes des Paragraphen in dem oben an-
gegebenen Sinn motivirt worden, heißt es:

„Sodann glaubt ſie (die Kommiſſion), daß der Theilnehmer, ſo-
fern er nicht Anſtifter iſt, niemals zur Todesſtrafe oder zu
lebenslänglicher Zuchthausſtrafe verurtheilt werden dürfe.“

Dieß iſt nicht richtig, weil nicht bloß für den Anſtifter, ſondern auch
bei der weſentlichen Beihülfe die Strafermäßigung ausgeſchloſſen iſt.
Und ferner:

„Endlich ſchlägt ſie noch vor, für den Fall, daß dem Theil-
nehmer mildernde Umſtände zu ſtatten kommen, ebenſo wie bei
dem Verſuche überhaupt eine der Art oder dem Maaße nach
mildere Strafe, als die dem Thäter angedrohte, zuzulaſſen.“

Allein bei dem Verſuch tritt nach §. 32. Abſ. 3. eine Strafermä-
ßigung wegen mildernder Umſtände nur dann ein, wenn dieſelben auch
bei dem vollendeten Verbrechen zu berückſichtigen ſind; und der erſte
Satz des §. 35. in ſeiner jetzigen Faſſung enthält, wie oben gezeigt
worden, denſelben Grundſatz für die Theilnahme. Auch iſt es, wie der
vorher erzählte Hergang der Verhandlungen ergiebt, nicht die Abſicht
der Kommiſſion geweſen, eine ſolche Berückſichtigung der mildernden

n) Ebendaſ. Sitzung vom 17. Febr. 1851. — Das Protokoll dieſer Sitzung
enthält übrigens nur den Beſchluß; die Motivirung deſſelben giebt der Verfaſſer nach
eigener Erinnerung der Verhandlungen.
11*
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[163/0173] §. 35. Strafe der Theilnehmer. hülfe, ſondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. geſprochen werde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff ſei, von dem im Geſetzbuch durchgeführten Strafſyſteme in einem weſentlichen Punkte abzuweichen. Nach der beſchloſſenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters ſein zu entſcheiden, welche Freiheitsſtrafe ſtatt der abſoluten Strafe eintreten ſolle: das Geſetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel feſt, daß die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere nur dann ſtatt finde, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände durch die Ge- ſchworenen feſtgeſtellt worden, während bei den Vergehen eine ſolche Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konſequent ver- fahren, ſo müſſe, wenn die Geſchworenen feſtgeſtellt hätten, daß die Beihülfe keine weſentliche war, zeitige Zuchthausſtrafe eintreten, und erſt, wenn weiter feſtgeſtellt worden, daß noch beſondere mildernde Umſtände vorlägen, eine andere Freiheitsſtrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren. Die Kommiſſion ging auf dieſe Ausführung ein, und in Folge deſſen iſt der zweite Satz des §. 35.: Wird feſtgeſtellt u. ſ. w. in das Geſetzbuch gekommen. n) In dem Bericht der Kommiſſion finden ſich in Beziehung auf dieſe Beſtimmung zwei Irrthümer, vielleicht die einzigen, in welche der umſichtige Berichterſtatter verfallen iſt. Nachdem nämlich die Umänderung des erſten Satzes des Paragraphen in dem oben an- gegebenen Sinn motivirt worden, heißt es: „Sodann glaubt ſie (die Kommiſſion), daß der Theilnehmer, ſo- fern er nicht Anſtifter iſt, niemals zur Todesſtrafe oder zu lebenslänglicher Zuchthausſtrafe verurtheilt werden dürfe.“ Dieß iſt nicht richtig, weil nicht bloß für den Anſtifter, ſondern auch bei der weſentlichen Beihülfe die Strafermäßigung ausgeſchloſſen iſt. Und ferner: „Endlich ſchlägt ſie noch vor, für den Fall, daß dem Theil- nehmer mildernde Umſtände zu ſtatten kommen, ebenſo wie bei dem Verſuche überhaupt eine der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, als die dem Thäter angedrohte, zuzulaſſen.“ Allein bei dem Verſuch tritt nach §. 32. Abſ. 3. eine Strafermä- ßigung wegen mildernder Umſtände nur dann ein, wenn dieſelben auch bei dem vollendeten Verbrechen zu berückſichtigen ſind; und der erſte Satz des §. 35. in ſeiner jetzigen Faſſung enthält, wie oben gezeigt worden, denſelben Grundſatz für die Theilnahme. Auch iſt es, wie der vorher erzählte Hergang der Verhandlungen ergiebt, nicht die Abſicht der Kommiſſion geweſen, eine ſolche Berückſichtigung der mildernden n) Ebendaſ. Sitzung vom 17. Febr. 1851. — Das Protokoll dieſer Sitzung enthält übrigens nur den Beſchluß; die Motivirung deſſelben giebt der Verfaſſer nach eigener Erinnerung der Verhandlungen. 11*

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/173>, abgerufen am 19.04.2024.