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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.

In den weiteren Verhandlungen schlug aber der Minister für die
Gesetzes-Revision, v. Savigny, selbst vor, diese Unterscheidung im
Gesetzbuch fallen zu lassen. "Im revidirten Entwurf, äußerte er, h) sei
zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Hülfsleitung unterschieden;
es sei diese Distinktion angenommen, weil die Unterscheidung des frühe-
ren Entwurfs zwischen Haupt- und Nebengehülfen zu vielfachem Tadel
Anlaß gegeben habe. Indessen lasse sich nicht läugnen, daß auch die
Grenze zwischen wesentlicher und nicht wesentlicher Hülfsleistung sehr
schwankend sei. Es beruhe doch zuletzt Alles in dem Arbitrium des
Richters. Man könne daher nicht behaupten, daß, wenn man von
dieser Distinktion Abstand nehme, dem Richter eine größere Willkühr
eingeräumt werde, als ihm schon in der gegenwärtigen Gesetzgebung
gegeben sei."

In dem Entwurfe von 1847. §. 44. begnügte man sich daher mit
der Bestimmung, daß eine Strafermäßigung eintreten könne, "wenn der
Richter in der besonderen Beschaffenheit der geleisteten Hülfe Grund zu
einem solchen gelinderen Urtheile finde." -- Die neueren Deutschen Straf-
gesetzbücher, welche über die Theilnahme meistens sehr ausführliche Vor-
schriften enthalten, haben die wesentliche Beihülfe doch nicht immer be-
sonders ausgezeichnet; wo es geschehen ist, da trifft der Begriff im
Allgemeinen mit dem im Entwurf von 1843. §. 63. aufgestellten zu-
sammen, wenn auch die Bezeichnung wesentliche Beihülfe, Hauptgehülfe
u. dgl. vermieden ist. So im Württembergischen und Badischen Straf-
gesetzbuch. i)

Man darf daher annehmen, daß die Bedeutung der wesentlichen
Beihülfe an sich nicht zweifelhaft ist; es ist diejenige Beihülfe, ohne
welche das Verbrechen oder Vergehen unter den vorhandenen Umständen
nicht hätte vollbracht werden können. Daß die Beihülfe durch Theil-
nahme an der Haupthandlung geleistet worden, wie das Badische Gesetz-

h) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission v. 1846. S. 35. 36.
i) Württemberg. Strafgesetzb. Art. 75. "Wer, in der Absicht, die von
dem Andern beschlossene That zu befördern, bei deren Vollbringung selbst einen solchen
Beistand geleistet hat, ohne welchen das Verbrechen unter den vorhandenen
Umständen nicht hätte vollbracht werden können
, ist als Thäter (Mit-
urheber) zu bestrafen." -- Art. 85. "Hat der Gehülfe, außer dem Fall des Art. 75.,
bei Vollbringung der That selbst Beistand geleistet, oder dem Thäter vor der Aus-
führung eine solche Hülfe gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den
vorhandenen Umständen nicht hätte vollbracht werden können, so soll

derselbe nach dem Maaßstabe -- des beendigten Versuchs -- bestraft werden." --
Badisch. Strafgesetzb. §. 139. "Hat der Gehilfe durch Theilnahme an der
Haupthandlung bei Ausführung des Verbrechens wissentlich einen solchen Beistand
geleistet, ohne welchen der Andere das Verbrechen nicht hätte vollbrin-
gen können
, so kann gegen ihn die volle Strafe des begangenen Verbrechens
erkannt werden."
§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.

In den weiteren Verhandlungen ſchlug aber der Miniſter für die
Geſetzes-Reviſion, v. Savigny, ſelbſt vor, dieſe Unterſcheidung im
Geſetzbuch fallen zu laſſen. „Im revidirten Entwurf, äußerte er, h) ſei
zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleitung unterſchieden;
es ſei dieſe Diſtinktion angenommen, weil die Unterſcheidung des frühe-
ren Entwurfs zwiſchen Haupt- und Nebengehülfen zu vielfachem Tadel
Anlaß gegeben habe. Indeſſen laſſe ſich nicht läugnen, daß auch die
Grenze zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleiſtung ſehr
ſchwankend ſei. Es beruhe doch zuletzt Alles in dem Arbitrium des
Richters. Man könne daher nicht behaupten, daß, wenn man von
dieſer Diſtinktion Abſtand nehme, dem Richter eine größere Willkühr
eingeräumt werde, als ihm ſchon in der gegenwärtigen Geſetzgebung
gegeben ſei.“

In dem Entwurfe von 1847. §. 44. begnügte man ſich daher mit
der Beſtimmung, daß eine Strafermäßigung eintreten könne, „wenn der
Richter in der beſonderen Beſchaffenheit der geleiſteten Hülfe Grund zu
einem ſolchen gelinderen Urtheile finde.“ — Die neueren Deutſchen Straf-
geſetzbücher, welche über die Theilnahme meiſtens ſehr ausführliche Vor-
ſchriften enthalten, haben die weſentliche Beihülfe doch nicht immer be-
ſonders ausgezeichnet; wo es geſchehen iſt, da trifft der Begriff im
Allgemeinen mit dem im Entwurf von 1843. §. 63. aufgeſtellten zu-
ſammen, wenn auch die Bezeichnung weſentliche Beihülfe, Hauptgehülfe
u. dgl. vermieden iſt. So im Württembergiſchen und Badiſchen Straf-
geſetzbuch. i)

Man darf daher annehmen, daß die Bedeutung der weſentlichen
Beihülfe an ſich nicht zweifelhaft iſt; es iſt diejenige Beihülfe, ohne
welche das Verbrechen oder Vergehen unter den vorhandenen Umſtänden
nicht hätte vollbracht werden können. Daß die Beihülfe durch Theil-
nahme an der Haupthandlung geleiſtet worden, wie das Badiſche Geſetz-

h) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion v. 1846. S. 35. 36.
i) Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 75. „Wer, in der Abſicht, die von
dem Andern beſchloſſene That zu befördern, bei deren Vollbringung ſelbſt einen ſolchen
Beiſtand geleiſtet hat, ohne welchen das Verbrechen unter den vorhandenen
Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können
, iſt als Thäter (Mit-
urheber) zu beſtrafen.“ — Art. 85. „Hat der Gehülfe, außer dem Fall des Art. 75.,
bei Vollbringung der That ſelbſt Beiſtand geleiſtet, oder dem Thäter vor der Aus-
führung eine ſolche Hülfe gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den
vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können, ſo ſoll

derſelbe nach dem Maaßſtabe — des beendigten Verſuchs — beſtraft werden.“ —
Badiſch. Strafgeſetzb. §. 139. „Hat der Gehilfe durch Theilnahme an der
Haupthandlung bei Ausführung des Verbrechens wiſſentlich einen ſolchen Beiſtand
geleiſtet, ohne welchen der Andere das Verbrechen nicht hätte vollbrin-
gen können
, ſo kann gegen ihn die volle Strafe des begangenen Verbrechens
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[159/0169] §. 34. Begriff und Arten der Theilnahme. In den weiteren Verhandlungen ſchlug aber der Miniſter für die Geſetzes-Reviſion, v. Savigny, ſelbſt vor, dieſe Unterſcheidung im Geſetzbuch fallen zu laſſen. „Im revidirten Entwurf, äußerte er, h) ſei zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleitung unterſchieden; es ſei dieſe Diſtinktion angenommen, weil die Unterſcheidung des frühe- ren Entwurfs zwiſchen Haupt- und Nebengehülfen zu vielfachem Tadel Anlaß gegeben habe. Indeſſen laſſe ſich nicht läugnen, daß auch die Grenze zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleiſtung ſehr ſchwankend ſei. Es beruhe doch zuletzt Alles in dem Arbitrium des Richters. Man könne daher nicht behaupten, daß, wenn man von dieſer Diſtinktion Abſtand nehme, dem Richter eine größere Willkühr eingeräumt werde, als ihm ſchon in der gegenwärtigen Geſetzgebung gegeben ſei.“ In dem Entwurfe von 1847. §. 44. begnügte man ſich daher mit der Beſtimmung, daß eine Strafermäßigung eintreten könne, „wenn der Richter in der beſonderen Beſchaffenheit der geleiſteten Hülfe Grund zu einem ſolchen gelinderen Urtheile finde.“ — Die neueren Deutſchen Straf- geſetzbücher, welche über die Theilnahme meiſtens ſehr ausführliche Vor- ſchriften enthalten, haben die weſentliche Beihülfe doch nicht immer be- ſonders ausgezeichnet; wo es geſchehen iſt, da trifft der Begriff im Allgemeinen mit dem im Entwurf von 1843. §. 63. aufgeſtellten zu- ſammen, wenn auch die Bezeichnung weſentliche Beihülfe, Hauptgehülfe u. dgl. vermieden iſt. So im Württembergiſchen und Badiſchen Straf- geſetzbuch. i) Man darf daher annehmen, daß die Bedeutung der weſentlichen Beihülfe an ſich nicht zweifelhaft iſt; es iſt diejenige Beihülfe, ohne welche das Verbrechen oder Vergehen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können. Daß die Beihülfe durch Theil- nahme an der Haupthandlung geleiſtet worden, wie das Badiſche Geſetz- h) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion v. 1846. S. 35. 36. i) Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 75. „Wer, in der Abſicht, die von dem Andern beſchloſſene That zu befördern, bei deren Vollbringung ſelbſt einen ſolchen Beiſtand geleiſtet hat, ohne welchen das Verbrechen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können, iſt als Thäter (Mit- urheber) zu beſtrafen.“ — Art. 85. „Hat der Gehülfe, außer dem Fall des Art. 75., bei Vollbringung der That ſelbſt Beiſtand geleiſtet, oder dem Thäter vor der Aus- führung eine ſolche Hülfe gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können, ſo ſoll derſelbe nach dem Maaßſtabe — des beendigten Verſuchs — beſtraft werden.“ — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 139. „Hat der Gehilfe durch Theilnahme an der Haupthandlung bei Ausführung des Verbrechens wiſſentlich einen ſolchen Beiſtand geleiſtet, ohne welchen der Andere das Verbrechen nicht hätte vollbrin- gen können, ſo kann gegen ihn die volle Strafe des begangenen Verbrechens erkannt werden.“

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/169>, abgerufen am 18.04.2024.