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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufsicht.

Ersteres ist vorgeschrieben, wenn wegen Hochverraths- oder Lan-
desverraths eine zeitige Zuchthausstrafe auferlegt worden ist (§. 72.),
und außerdem in folgenden Gesetzesstellen:

§. 91. 96. 121. 147. 148. 218. 219. 231. 232. 235. 238.
239. 240. 276.

Dem richterlichen Ermessen ist die Zuerkennung der Strafe über-
lassen:

§. 91. 96. 216. 235. 237. 241. 242. 243. 244. 245.
284. 285. 286. 287. 289. 290. 291. 294. 297. 301. 302.
303. 304.

Außer den politischen Verbrechen sind es namentlich gewaltthätige
Störungen des öffentlichen Friedens, Kuppelei, Verbrechen und Vergehen
gegen das Vermögen und gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen,
welche mit dieser Strafe bedroht sind.

I. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs treten im Allgemeinen
an die Stelle der Bestimmungen, welche in dem Gesetze vom 12. Febr.
1850. (G. S. S. 49-51.) und in dem Rheinischen Recht b) gegeben
sind. Jedoch ist zu bemerken

1) daß in Folge des im Einführungsgesetz Art. II. gemachten Vor-
behalts die im Gesetz vom 12. Febr. 1850. §. 1. Nr. n. und
§. 2. Nr. f. aufgestellten Strafbestimmungen wegen Kontrebande
und Zolldefraudationen durch das Strafgesetzbuch nicht aufge-
hoben sind. Zwar läßt sich aus der Fassung des Art. II. des
Einführungsgesetzes ein Zweifel gegen diese Ansicht herleiten,
weil darin gesagt ist, "die besonderen Strafgesetze bleiben in
Kraft, insoweit sie Materien betreffen, in Hinsicht deren das
gegenwärtige Strafgesetzbuch nichts bestimmt." Man könnte also
einwenden, da das Strafgesetzbuch über die Polizei-Aufsicht etwas
bestimmt, so seien auch die Anordnungen der Steuergesetze dar-
über aufgehoben, insoweit sie im Strafgesetzbuch nicht anerkannt
worden. Aber jener Vorbehalt bezieht sich nicht auf die Art
und das Maaß der Strafe an sich, sondern auf die Bestrafung
solcher Verbrechen und Vergehen, über welche das Strafgesetzbuch
keine Vorschriften enthält. Das ergiebt sich schon, abgesehen
von dem allgemeinen Zweck des Vorbehalts in Art II., aus den
im Einführungsgesetz Art. VIII-X. enthaltenen Bestimmungen
über die Umwandlung der im Gesetzbuch nicht anerkannten
Strafarten, und um auch diesen Grund anzuführen, aus dem
Umstande, daß die Bestrafung der Kontrebande und Zolldefrau-

b) Code penal. Art. 42-50.
§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht.

Erſteres iſt vorgeſchrieben, wenn wegen Hochverraths- oder Lan-
desverraths eine zeitige Zuchthausſtrafe auferlegt worden iſt (§. 72.),
und außerdem in folgenden Geſetzesſtellen:

§. 91. 96. 121. 147. 148. 218. 219. 231. 232. 235. 238.
239. 240. 276.

Dem richterlichen Ermeſſen iſt die Zuerkennung der Strafe über-
laſſen:

§. 91. 96. 216. 235. 237. 241. 242. 243. 244. 245.
284. 285. 286. 287. 289. 290. 291. 294. 297. 301. 302.
303. 304.

Außer den politiſchen Verbrechen ſind es namentlich gewaltthätige
Störungen des öffentlichen Friedens, Kuppelei, Verbrechen und Vergehen
gegen das Vermögen und gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen,
welche mit dieſer Strafe bedroht ſind.

I. Die Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs treten im Allgemeinen
an die Stelle der Beſtimmungen, welche in dem Geſetze vom 12. Febr.
1850. (G. S. S. 49-51.) und in dem Rheiniſchen Recht b) gegeben
ſind. Jedoch iſt zu bemerken

1) daß in Folge des im Einführungsgeſetz Art. II. gemachten Vor-
behalts die im Geſetz vom 12. Febr. 1850. §. 1. Nr. n. und
§. 2. Nr. f. aufgeſtellten Strafbeſtimmungen wegen Kontrebande
und Zolldefraudationen durch das Strafgeſetzbuch nicht aufge-
hoben ſind. Zwar läßt ſich aus der Faſſung des Art. II. des
Einführungsgeſetzes ein Zweifel gegen dieſe Anſicht herleiten,
weil darin geſagt iſt, „die beſonderen Strafgeſetze bleiben in
Kraft, inſoweit ſie Materien betreffen, in Hinſicht deren das
gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt.“ Man könnte alſo
einwenden, da das Strafgeſetzbuch über die Polizei-Aufſicht etwas
beſtimmt, ſo ſeien auch die Anordnungen der Steuergeſetze dar-
über aufgehoben, inſoweit ſie im Strafgeſetzbuch nicht anerkannt
worden. Aber jener Vorbehalt bezieht ſich nicht auf die Art
und das Maaß der Strafe an ſich, ſondern auf die Beſtrafung
ſolcher Verbrechen und Vergehen, über welche das Strafgeſetzbuch
keine Vorſchriften enthält. Das ergiebt ſich ſchon, abgeſehen
von dem allgemeinen Zweck des Vorbehalts in Art II., aus den
im Einführungsgeſetz Art. VIII-X. enthaltenen Beſtimmungen
über die Umwandlung der im Geſetzbuch nicht anerkannten
Strafarten, und um auch dieſen Grund anzuführen, aus dem
Umſtande, daß die Beſtrafung der Kontrebande und Zolldefrau-

b) Code pénal. Art. 42-50.
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[135/0145] §§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht. Erſteres iſt vorgeſchrieben, wenn wegen Hochverraths- oder Lan- desverraths eine zeitige Zuchthausſtrafe auferlegt worden iſt (§. 72.), und außerdem in folgenden Geſetzesſtellen: §. 91. 96. 121. 147. 148. 218. 219. 231. 232. 235. 238. 239. 240. 276. Dem richterlichen Ermeſſen iſt die Zuerkennung der Strafe über- laſſen: §. 91. 96. 216. 235. 237. 241. 242. 243. 244. 245. 284. 285. 286. 287. 289. 290. 291. 294. 297. 301. 302. 303. 304. Außer den politiſchen Verbrechen ſind es namentlich gewaltthätige Störungen des öffentlichen Friedens, Kuppelei, Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen und gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen, welche mit dieſer Strafe bedroht ſind. I. Die Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs treten im Allgemeinen an die Stelle der Beſtimmungen, welche in dem Geſetze vom 12. Febr. 1850. (G. S. S. 49-51.) und in dem Rheiniſchen Recht b) gegeben ſind. Jedoch iſt zu bemerken 1) daß in Folge des im Einführungsgeſetz Art. II. gemachten Vor- behalts die im Geſetz vom 12. Febr. 1850. §. 1. Nr. n. und §. 2. Nr. f. aufgeſtellten Strafbeſtimmungen wegen Kontrebande und Zolldefraudationen durch das Strafgeſetzbuch nicht aufge- hoben ſind. Zwar läßt ſich aus der Faſſung des Art. II. des Einführungsgeſetzes ein Zweifel gegen dieſe Anſicht herleiten, weil darin geſagt iſt, „die beſonderen Strafgeſetze bleiben in Kraft, inſoweit ſie Materien betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt.“ Man könnte alſo einwenden, da das Strafgeſetzbuch über die Polizei-Aufſicht etwas beſtimmt, ſo ſeien auch die Anordnungen der Steuergeſetze dar- über aufgehoben, inſoweit ſie im Strafgeſetzbuch nicht anerkannt worden. Aber jener Vorbehalt bezieht ſich nicht auf die Art und das Maaß der Strafe an ſich, ſondern auf die Beſtrafung ſolcher Verbrechen und Vergehen, über welche das Strafgeſetzbuch keine Vorſchriften enthält. Das ergiebt ſich ſchon, abgeſehen von dem allgemeinen Zweck des Vorbehalts in Art II., aus den im Einführungsgeſetz Art. VIII-X. enthaltenen Beſtimmungen über die Umwandlung der im Geſetzbuch nicht anerkannten Strafarten, und um auch dieſen Grund anzuführen, aus dem Umſtande, daß die Beſtrafung der Kontrebande und Zolldefrau- b) Code pénal. Art. 42-50.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/145>, abgerufen am 29.03.2024.