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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 21. 22. Zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte.
bei dem Wucher (§. 263.);
gegen den, welcher vom Hazardspiele ein Gewerbe macht
(§. 266.);
gegen gewerbsmäßige Jagdfrevler oder Wilderer (§. 276.);
wegen Unterschlagung von Geldern oder Sachen, die ein Beam-
ter in amtlicher Eigenschaft empfangen hat (§. 324.).

Beim Hochverrath hat der Richter ausnahmsweise im Fall der
§§. 63. und 64. die Wahl, wenn festgestellt wird, daß mildernde Um-
stände vorhanden sind, neben der Einschließung auf den Verlust der
politischen Rechte oder auf die zeitige Untersagung ihrer Ausübung zu
erkennen.

B. Es kann auf die Untersagung erkannt werden:
bei der Majestätsbeleidigung (§. 75.), und der Beleidigung von
Mitgliedern des Königlichen Hauses (§. 77.);
gegen den, der bei öffentlichen Wahlen eine Wahlstimme kauft
oder verkauft (§. 86);
gegen den, welcher einer öffentlichen Behörde eine Versicherung
an Eidesstatt wissentlich falsch abgiebt (§. 129.);
gegen den, welcher einen Andern zur Abgabe einer solchen fal-
schen Versicherung wissentlich zu verleiten sucht (§. 130.);
wegen falscher Anschuldigung (§. 133.);
wegen Unzucht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern,
Stiefeltern und Stiefkindern und zwischen vollbürtigen und
halbbürtigen Geschwistern (§. 141.);
gegen den, welcher durch Verletzung der Schamhaftigkeit ein
öffentliches Aergerniß giebt (§. 150.);
gegen den, welcher Zeugnisse unter dem Namen einer Medizi-
nalperson ausstellt und davon zur Täuschung von Behörden
und Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht (§. 256.);
gegen den, welcher von falschen Zeugnissen dieser Art Gebrauch
macht (§. 258);
wegen betrüglichen Bankerutts, wenn mildernde Umstände vor-
liegen (§. 259. 260.);
wenn jemand seine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer
u. s. w. in rechtswidriger Absicht wegnimmt (§. 271.);
wegen vorsätzlicher Zerstörung oder Beschädigung befriedeter
Sachen (§. 282.);
wegen vorsätzlicher Verletzung mit einer öffentlichen Behörde
geschlossener Lieferungsverträge (§. 308.);
wegen begangener oder versuchter Bestechung (§. 311.).


§§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte.
bei dem Wucher (§. 263.);
gegen den, welcher vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht
(§. 266.);
gegen gewerbsmäßige Jagdfrevler oder Wilderer (§. 276.);
wegen Unterſchlagung von Geldern oder Sachen, die ein Beam-
ter in amtlicher Eigenſchaft empfangen hat (§. 324.).

Beim Hochverrath hat der Richter ausnahmsweiſe im Fall der
§§. 63. und 64. die Wahl, wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Um-
ſtände vorhanden ſind, neben der Einſchließung auf den Verluſt der
politiſchen Rechte oder auf die zeitige Unterſagung ihrer Ausübung zu
erkennen.

B. Es kann auf die Unterſagung erkannt werden:
bei der Majeſtätsbeleidigung (§. 75.), und der Beleidigung von
Mitgliedern des Königlichen Hauſes (§. 77.);
gegen den, der bei öffentlichen Wahlen eine Wahlſtimme kauft
oder verkauft (§. 86);
gegen den, welcher einer öffentlichen Behörde eine Verſicherung
an Eidesſtatt wiſſentlich falſch abgiebt (§. 129.);
gegen den, welcher einen Andern zur Abgabe einer ſolchen fal-
ſchen Verſicherung wiſſentlich zu verleiten ſucht (§. 130.);
wegen falſcher Anſchuldigung (§. 133.);
wegen Unzucht zwiſchen Schwiegereltern und Schwiegerkindern,
Stiefeltern und Stiefkindern und zwiſchen vollbürtigen und
halbbürtigen Geſchwiſtern (§. 141.);
gegen den, welcher durch Verletzung der Schamhaftigkeit ein
öffentliches Aergerniß giebt (§. 150.);
gegen den, welcher Zeugniſſe unter dem Namen einer Medizi-
nalperſon ausſtellt und davon zur Täuſchung von Behörden
und Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht (§. 256.);
gegen den, welcher von falſchen Zeugniſſen dieſer Art Gebrauch
macht (§. 258);
wegen betrüglichen Bankerutts, wenn mildernde Umſtände vor-
liegen (§. 259. 260.);
wenn jemand ſeine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer
u. ſ. w. in rechtswidriger Abſicht wegnimmt (§. 271.);
wegen vorſätzlicher Zerſtörung oder Beſchädigung befriedeter
Sachen (§. 282.);
wegen vorſätzlicher Verletzung mit einer öffentlichen Behörde
geſchloſſener Lieferungsverträge (§. 308.);
wegen begangener oder verſuchter Beſtechung (§. 311.).


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[125/0135] §§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte. bei dem Wucher (§. 263.); gegen den, welcher vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht (§. 266.); gegen gewerbsmäßige Jagdfrevler oder Wilderer (§. 276.); wegen Unterſchlagung von Geldern oder Sachen, die ein Beam- ter in amtlicher Eigenſchaft empfangen hat (§. 324.). Beim Hochverrath hat der Richter ausnahmsweiſe im Fall der §§. 63. und 64. die Wahl, wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Um- ſtände vorhanden ſind, neben der Einſchließung auf den Verluſt der politiſchen Rechte oder auf die zeitige Unterſagung ihrer Ausübung zu erkennen. B. Es kann auf die Unterſagung erkannt werden: bei der Majeſtätsbeleidigung (§. 75.), und der Beleidigung von Mitgliedern des Königlichen Hauſes (§. 77.); gegen den, der bei öffentlichen Wahlen eine Wahlſtimme kauft oder verkauft (§. 86); gegen den, welcher einer öffentlichen Behörde eine Verſicherung an Eidesſtatt wiſſentlich falſch abgiebt (§. 129.); gegen den, welcher einen Andern zur Abgabe einer ſolchen fal- ſchen Verſicherung wiſſentlich zu verleiten ſucht (§. 130.); wegen falſcher Anſchuldigung (§. 133.); wegen Unzucht zwiſchen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern und zwiſchen vollbürtigen und halbbürtigen Geſchwiſtern (§. 141.); gegen den, welcher durch Verletzung der Schamhaftigkeit ein öffentliches Aergerniß giebt (§. 150.); gegen den, welcher Zeugniſſe unter dem Namen einer Medizi- nalperſon ausſtellt und davon zur Täuſchung von Behörden und Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht (§. 256.); gegen den, welcher von falſchen Zeugniſſen dieſer Art Gebrauch macht (§. 258); wegen betrüglichen Bankerutts, wenn mildernde Umſtände vor- liegen (§. 259. 260.); wenn jemand ſeine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer u. ſ. w. in rechtswidriger Abſicht wegnimmt (§. 271.); wegen vorſätzlicher Zerſtörung oder Beſchädigung befriedeter Sachen (§. 282.); wegen vorſätzlicher Verletzung mit einer öffentlichen Behörde geſchloſſener Lieferungsverträge (§. 308.); wegen begangener oder verſuchter Beſtechung (§. 311.).

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/135>, abgerufen am 28.03.2024.