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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Note an den Prinzen von Kun XV.
dens. Deshalb nahmen sie Anstand, ihn zu Begünstigung der
preussischen Anträge zu treiben, welche den Kaiser leicht erbittern
möchte. -- Diese Rücksicht hielt auch Graf Eulenburg ab, gleich nach
Pf-kin zu gehen; sein Erscheinen dort hätte den Prinzen in Unge-
legenheiten setzen, den Erfolg vielleicht vereiteln können. An
Ueberreichung der Creditive war nicht zu denken; die diplomatische
Action der Gesandten von England und Frankreich drehte sich
seit lange um diesen Punct. Graf Eulenburg fand auch zweck-
mässig, die Reise nach Pe-kin als letzten Trumpf aufzusparen,
falls die Verhandlungen in Tien-tsin scheitern sollten.

Zugleich mit Tsun-luen kam aus Pe-kin der erste Secretär
der französischen Gesandtschaft, Graf von Kleczkowski nach Tien-
tsin
und bot Graf Eulenburg seine Dienste an: die schnelle Er-
nennung der Commissare sei dem Einfluss des Gesandten Herrn
von Bourboulon zu danken, der auch in Zukunft nach Kräften für
den preussischen Vertrag wirken möchte. Bei Erörterung der
Eventualitäten erklärte Graf Kleczkowski, dass Preussen die Ge-
währung des Gesandtschaftsrechts und anderer Puncte, welche
seine politische Gleichstellung mit den Grossmächten bedingten,
kaum erwarten dürfe. Dieses Ziel behielt der Gesandte aber unbeirrt
im Auge. -- Zugleich mit der Note an den Prinzen von Kun we-
gen Ausstellung von Vollmachten beförderte er ein Schreiben an
den englischen Gesandten, in welchem die Vortheile hervorgehoben
wurden, welche nicht nur China, sondern auch den westlichen
Mächten aus einem preussischen Vertrage erwachsen müssten. Die
Deutschen lebten in den geöffneten Häfen unter dem Schutz der
Vertragsmächte, deren Consuln ihnen aus Courtoisie alle möglichen
Vortheile angedeihen liessen, ohne die geringste Macht über sie
zu haben; die Consuln der deutschen Staaten, sämmtlich Kaufleute,
übten auch keine Jurisdiction über ihre Landsleute. Dieses Miss-
verhältniss gab zu ernsten Beschwerden Anlass. Während nun bis
dahin alle Schiffahrt treibenden deutschen Staaten Consuln in den
chinesischen Häfen hatten, verlangte Preussen nur die Zulassung
eines Gesandten in Pe-kin, eines Consul missus in jedem geöffneten
Hafen für den Zollverein und Mecklenburg und eines zweiten für
die Hansestädte, welche die gesonderte consularische Vertretung
zur Bedingung ihrer Theilnahme am Vertrage machten. Die Ernen-
nung von Consuln mit Richterqualität musste ein Vortheil für China
und die Vertragsmächte sein. Hatten doch in Shang-hae die Com-

Note an den Prinzen von Kuṅ XV.
dens. Deshalb nahmen sie Anstand, ihn zu Begünstigung der
preussischen Anträge zu treiben, welche den Kaiser leicht erbittern
möchte. — Diese Rücksicht hielt auch Graf Eulenburg ab, gleich nach
Pf-kiṅ zu gehen; sein Erscheinen dort hätte den Prinzen in Unge-
legenheiten setzen, den Erfolg vielleicht vereiteln können. An
Ueberreichung der Creditive war nicht zu denken; die diplomatische
Action der Gesandten von England und Frankreich drehte sich
seit lange um diesen Punct. Graf Eulenburg fand auch zweck-
mässig, die Reise nach Pe-kiṅ als letzten Trumpf aufzusparen,
falls die Verhandlungen in Tien-tsin scheitern sollten.

Zugleich mit Tsuṅ-luen kam aus Pe-kiṅ der erste Secretär
der französischen Gesandtschaft, Graf von Kleczkowski nach Tien-
tsin
und bot Graf Eulenburg seine Dienste an: die schnelle Er-
nennung der Commissare sei dem Einfluss des Gesandten Herrn
von Bourboulon zu danken, der auch in Zukunft nach Kräften für
den preussischen Vertrag wirken möchte. Bei Erörterung der
Eventualitäten erklärte Graf Kleczkowski, dass Preussen die Ge-
währung des Gesandtschaftsrechts und anderer Puncte, welche
seine politische Gleichstellung mit den Grossmächten bedingten,
kaum erwarten dürfe. Dieses Ziel behielt der Gesandte aber unbeirrt
im Auge. — Zugleich mit der Note an den Prinzen von Kuṅ we-
gen Ausstellung von Vollmachten beförderte er ein Schreiben an
den englischen Gesandten, in welchem die Vortheile hervorgehoben
wurden, welche nicht nur China, sondern auch den westlichen
Mächten aus einem preussischen Vertrage erwachsen müssten. Die
Deutschen lebten in den geöffneten Häfen unter dem Schutz der
Vertragsmächte, deren Consuln ihnen aus Courtoisie alle möglichen
Vortheile angedeihen liessen, ohne die geringste Macht über sie
zu haben; die Consuln der deutschen Staaten, sämmtlich Kaufleute,
übten auch keine Jurisdiction über ihre Landsleute. Dieses Miss-
verhältniss gab zu ernsten Beschwerden Anlass. Während nun bis
dahin alle Schiffahrt treibenden deutschen Staaten Consuln in den
chinesischen Häfen hatten, verlangte Preussen nur die Zulassung
eines Gesandten in Pe-kiṅ, eines Consul missus in jedem geöffneten
Hafen für den Zollverein und Mecklenburg und eines zweiten für
die Hansestädte, welche die gesonderte consularische Vertretung
zur Bedingung ihrer Theilnahme am Vertrage machten. Die Ernen-
nung von Consuln mit Richterqualität musste ein Vortheil für China
und die Vertragsmächte sein. Hatten doch in Shang-hae die Com-

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[36/0050] Note an den Prinzen von Kuṅ XV. dens. Deshalb nahmen sie Anstand, ihn zu Begünstigung der preussischen Anträge zu treiben, welche den Kaiser leicht erbittern möchte. — Diese Rücksicht hielt auch Graf Eulenburg ab, gleich nach Pf-kiṅ zu gehen; sein Erscheinen dort hätte den Prinzen in Unge- legenheiten setzen, den Erfolg vielleicht vereiteln können. An Ueberreichung der Creditive war nicht zu denken; die diplomatische Action der Gesandten von England und Frankreich drehte sich seit lange um diesen Punct. Graf Eulenburg fand auch zweck- mässig, die Reise nach Pe-kiṅ als letzten Trumpf aufzusparen, falls die Verhandlungen in Tien-tsin scheitern sollten. Zugleich mit Tsuṅ-luen kam aus Pe-kiṅ der erste Secretär der französischen Gesandtschaft, Graf von Kleczkowski nach Tien- tsin und bot Graf Eulenburg seine Dienste an: die schnelle Er- nennung der Commissare sei dem Einfluss des Gesandten Herrn von Bourboulon zu danken, der auch in Zukunft nach Kräften für den preussischen Vertrag wirken möchte. Bei Erörterung der Eventualitäten erklärte Graf Kleczkowski, dass Preussen die Ge- währung des Gesandtschaftsrechts und anderer Puncte, welche seine politische Gleichstellung mit den Grossmächten bedingten, kaum erwarten dürfe. Dieses Ziel behielt der Gesandte aber unbeirrt im Auge. — Zugleich mit der Note an den Prinzen von Kuṅ we- gen Ausstellung von Vollmachten beförderte er ein Schreiben an den englischen Gesandten, in welchem die Vortheile hervorgehoben wurden, welche nicht nur China, sondern auch den westlichen Mächten aus einem preussischen Vertrage erwachsen müssten. Die Deutschen lebten in den geöffneten Häfen unter dem Schutz der Vertragsmächte, deren Consuln ihnen aus Courtoisie alle möglichen Vortheile angedeihen liessen, ohne die geringste Macht über sie zu haben; die Consuln der deutschen Staaten, sämmtlich Kaufleute, übten auch keine Jurisdiction über ihre Landsleute. Dieses Miss- verhältniss gab zu ernsten Beschwerden Anlass. Während nun bis dahin alle Schiffahrt treibenden deutschen Staaten Consuln in den chinesischen Häfen hatten, verlangte Preussen nur die Zulassung eines Gesandten in Pe-kiṅ, eines Consul missus in jedem geöffneten Hafen für den Zollverein und Mecklenburg und eines zweiten für die Hansestädte, welche die gesonderte consularische Vertretung zur Bedingung ihrer Theilnahme am Vertrage machten. Die Ernen- nung von Consuln mit Richterqualität musste ein Vortheil für China und die Vertragsmächte sein. Hatten doch in Shang-hae die Com-

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/50>, abgerufen am 28.03.2024.