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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Das Wahlrecht in den deutschen Mittel- und
Kleinstaaten.

Wie die große Mehrzahl der Mittel- und Kleinstaaten dem sogenannten
"Staat des deutschen Berufs", Preußen, in Bezug auf konstitutionelles Leben und
allgemeine bürgerliche Freiheit, der Zeit wie der Qualität nach, weit voraus
war, so auch in Bezug auf die Gestaltung der Wahlrechte. Eine öffentliche Ab-
stimmung, wie sie das elendeste und erbärmlichste aller bestehenden Wahlgesetze,
das preußische Dreiklassen-Wahlsystem vorschreibt, giebt es in keinem der übrigen
deutschen Staaten. Auch besteht in den Wahlgesetzen der meisten Einzelstaaten,
in Bezug auf die Zumessung des Wahlrechts für die in Frage kommenden Klassen,
mehr System und damit mehr Vernunft und Gerechtigkeit als im preußischen
Dreiklassen-Wahlsystem, das in allen diesen Richtungen den Gipfel der Absurdität,
der Unvernunft und Ungerechtigkeit erreicht hat.

Die Wahlsysteme sämmtlicher Mittel- und Kleinstaaten zu kritisiren, ist nicht
nothwendig, es genügt für den Zweck dieser Schrift, eine Anzahl derselben, darunter
diejenigen der Mittelstaaten, des Näheren zu beleuchten.

Bayern.

Jn Bayern besteht wie in Preußen und in einer Reihe anderer Staaten,
damit der parlamentarische Fortschritt nicht in galoppirendes Tempo gerathen
kann - eine Gefahr, welche die Natur unserer einzelstaatlichen "Volksvertretungen"
schon von selbst ausschließt - neben der zweiten eine erste Kammer.

Die ersten Kammern, deren Zusammensetzung bereits erwähnt wurde, haben
zweierlei Zweck. Einmal dienen sie als Bremsen, wenn die "Volkskammern" in
ihren Forderungen zu anspruchsvoll werden, das andere Mal als Puffer, wenn
es gilt, die Angriffe der zweiten Kammer auf die Regierungen abzuschwächen.
Alle wichtigen Beschlüsse der "Volkskammern" müssen erst durch die ersten Kammern
gutgeheißen werden, ehe sie der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden
können. Daher sah der Liberalismus in seiner Jugendzeit, als er noch Jdeale
hatte und Kampflust besaß, die ersten Kammern stets mit sehr feindlichen Augen
an, und eine seiner wesentlichsten Programmforderungen war:

Beseitigung der ersten Kammern.

Jm tollen Jahr, im Jahr 1848, gelang es ihm auch verschiedentlich, vorüber-
gehend die ersten Kammern zu beseitigen, aber sie kamen wieder. Und heute hat
der altersschwach und zahnlos gewordene Liberalismus sich so mit den ersten
Kammern ausgesöhnt, daß er sie vielfach gegen die Forderung der Sozialdemokratie,
sie zu beseitigen, vertheidigt. Sic transit gloria mundi.*)

Die Zahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Bayerns wird bestimmt,
so schreibt die Verfassung vor, nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Regierungs-
bezirke, und zwar in der Weise, daß auf je 31500 Einwohner ein Abgeordneter
kommt. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung ist das Ergebniß der Volkszählung
vom 1. Dezember 1875 maßgebend. Eine Abgrenzung der Wahlkreise durch Gesetz
fand bisher nicht statt. Die Regierung bildet die Wahlkreise, für welche das
Gesetz vorschreibt, daß der einzelne Wahlkreis ein räumlich zusammenhängendes
Ganze bilden soll, und daß kein Wahlkreis weniger als 28000 Seelen zählen darf.

Die Regierung hat bei dieser Vollmacht es in der Hand, in großem Umfang
Wahlkreisgeometrie zu betreiben, indem sie die einzelnen Wahlkreise ganz un-
gebührlich in die Länge oder in die Breite zieht oder sonst gruppirt, wie es ihrem
Jnteresse entspricht. Die vorausgegangenen Wahlen geben ihr ein Bild der
Stimmung der Bevölkerung in den verschiedenen Gegenden. Diese Wahlkreis-
geometrie ist schon häufig Gegenstand der heftigsten Angriffe, namentlich seitens
der Zentrumspartei gewesen, die sich durch dieselbe benachtheiligt sah. So erhob
der Abgeordnete Jörg im Jahre 1875 gegen die Regierung die Anklage: "Die

*) So vergeht die Herrlichkeit der Welt.
Das Wahlrecht in den deutschen Mittel- und
Kleinstaaten.

Wie die große Mehrzahl der Mittel- und Kleinstaaten dem sogenannten
„Staat des deutschen Berufs“, Preußen, in Bezug auf konstitutionelles Leben und
allgemeine bürgerliche Freiheit, der Zeit wie der Qualität nach, weit voraus
war, so auch in Bezug auf die Gestaltung der Wahlrechte. Eine öffentliche Ab-
stimmung, wie sie das elendeste und erbärmlichste aller bestehenden Wahlgesetze,
das preußische Dreiklassen-Wahlsystem vorschreibt, giebt es in keinem der übrigen
deutschen Staaten. Auch besteht in den Wahlgesetzen der meisten Einzelstaaten,
in Bezug auf die Zumessung des Wahlrechts für die in Frage kommenden Klassen,
mehr System und damit mehr Vernunft und Gerechtigkeit als im preußischen
Dreiklassen-Wahlsystem, das in allen diesen Richtungen den Gipfel der Absurdität,
der Unvernunft und Ungerechtigkeit erreicht hat.

Die Wahlsysteme sämmtlicher Mittel- und Kleinstaaten zu kritisiren, ist nicht
nothwendig, es genügt für den Zweck dieser Schrift, eine Anzahl derselben, darunter
diejenigen der Mittelstaaten, des Näheren zu beleuchten.

Bayern.

Jn Bayern besteht wie in Preußen und in einer Reihe anderer Staaten,
damit der parlamentarische Fortschritt nicht in galoppirendes Tempo gerathen
kann – eine Gefahr, welche die Natur unserer einzelstaatlichen „Volksvertretungen“
schon von selbst ausschließt – neben der zweiten eine erste Kammer.

Die ersten Kammern, deren Zusammensetzung bereits erwähnt wurde, haben
zweierlei Zweck. Einmal dienen sie als Bremsen, wenn die „Volkskammern“ in
ihren Forderungen zu anspruchsvoll werden, das andere Mal als Puffer, wenn
es gilt, die Angriffe der zweiten Kammer auf die Regierungen abzuschwächen.
Alle wichtigen Beschlüsse der „Volkskammern“ müssen erst durch die ersten Kammern
gutgeheißen werden, ehe sie der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden
können. Daher sah der Liberalismus in seiner Jugendzeit, als er noch Jdeale
hatte und Kampflust besaß, die ersten Kammern stets mit sehr feindlichen Augen
an, und eine seiner wesentlichsten Programmforderungen war:

Beseitigung der ersten Kammern.

Jm tollen Jahr, im Jahr 1848, gelang es ihm auch verschiedentlich, vorüber-
gehend die ersten Kammern zu beseitigen, aber sie kamen wieder. Und heute hat
der altersschwach und zahnlos gewordene Liberalismus sich so mit den ersten
Kammern ausgesöhnt, daß er sie vielfach gegen die Forderung der Sozialdemokratie,
sie zu beseitigen, vertheidigt. Sic transit gloria mundi.*)

Die Zahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Bayerns wird bestimmt,
so schreibt die Verfassung vor, nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Regierungs-
bezirke, und zwar in der Weise, daß auf je 31500 Einwohner ein Abgeordneter
kommt. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung ist das Ergebniß der Volkszählung
vom 1. Dezember 1875 maßgebend. Eine Abgrenzung der Wahlkreise durch Gesetz
fand bisher nicht statt. Die Regierung bildet die Wahlkreise, für welche das
Gesetz vorschreibt, daß der einzelne Wahlkreis ein räumlich zusammenhängendes
Ganze bilden soll, und daß kein Wahlkreis weniger als 28000 Seelen zählen darf.

Die Regierung hat bei dieser Vollmacht es in der Hand, in großem Umfang
Wahlkreisgeometrie zu betreiben, indem sie die einzelnen Wahlkreise ganz un-
gebührlich in die Länge oder in die Breite zieht oder sonst gruppirt, wie es ihrem
Jnteresse entspricht. Die vorausgegangenen Wahlen geben ihr ein Bild der
Stimmung der Bevölkerung in den verschiedenen Gegenden. Diese Wahlkreis-
geometrie ist schon häufig Gegenstand der heftigsten Angriffe, namentlich seitens
der Zentrumspartei gewesen, die sich durch dieselbe benachtheiligt sah. So erhob
der Abgeordnete Jörg im Jahre 1875 gegen die Regierung die Anklage: „Die

*) So vergeht die Herrlichkeit der Welt.
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[30/0034] Das Wahlrecht in den deutschen Mittel- und Kleinstaaten. Wie die große Mehrzahl der Mittel- und Kleinstaaten dem sogenannten „Staat des deutschen Berufs“, Preußen, in Bezug auf konstitutionelles Leben und allgemeine bürgerliche Freiheit, der Zeit wie der Qualität nach, weit voraus war, so auch in Bezug auf die Gestaltung der Wahlrechte. Eine öffentliche Ab- stimmung, wie sie das elendeste und erbärmlichste aller bestehenden Wahlgesetze, das preußische Dreiklassen-Wahlsystem vorschreibt, giebt es in keinem der übrigen deutschen Staaten. Auch besteht in den Wahlgesetzen der meisten Einzelstaaten, in Bezug auf die Zumessung des Wahlrechts für die in Frage kommenden Klassen, mehr System und damit mehr Vernunft und Gerechtigkeit als im preußischen Dreiklassen-Wahlsystem, das in allen diesen Richtungen den Gipfel der Absurdität, der Unvernunft und Ungerechtigkeit erreicht hat. Die Wahlsysteme sämmtlicher Mittel- und Kleinstaaten zu kritisiren, ist nicht nothwendig, es genügt für den Zweck dieser Schrift, eine Anzahl derselben, darunter diejenigen der Mittelstaaten, des Näheren zu beleuchten. Bayern. Jn Bayern besteht wie in Preußen und in einer Reihe anderer Staaten, damit der parlamentarische Fortschritt nicht in galoppirendes Tempo gerathen kann – eine Gefahr, welche die Natur unserer einzelstaatlichen „Volksvertretungen“ schon von selbst ausschließt – neben der zweiten eine erste Kammer. Die ersten Kammern, deren Zusammensetzung bereits erwähnt wurde, haben zweierlei Zweck. Einmal dienen sie als Bremsen, wenn die „Volkskammern“ in ihren Forderungen zu anspruchsvoll werden, das andere Mal als Puffer, wenn es gilt, die Angriffe der zweiten Kammer auf die Regierungen abzuschwächen. Alle wichtigen Beschlüsse der „Volkskammern“ müssen erst durch die ersten Kammern gutgeheißen werden, ehe sie der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden können. Daher sah der Liberalismus in seiner Jugendzeit, als er noch Jdeale hatte und Kampflust besaß, die ersten Kammern stets mit sehr feindlichen Augen an, und eine seiner wesentlichsten Programmforderungen war: Beseitigung der ersten Kammern. Jm tollen Jahr, im Jahr 1848, gelang es ihm auch verschiedentlich, vorüber- gehend die ersten Kammern zu beseitigen, aber sie kamen wieder. Und heute hat der altersschwach und zahnlos gewordene Liberalismus sich so mit den ersten Kammern ausgesöhnt, daß er sie vielfach gegen die Forderung der Sozialdemokratie, sie zu beseitigen, vertheidigt. Sic transit gloria mundi. *) Die Zahl der Abgeordneten für die zweite Kammer Bayerns wird bestimmt, so schreibt die Verfassung vor, nach der Bevölkerungszahl der einzelnen Regierungs- bezirke, und zwar in der Weise, daß auf je 31500 Einwohner ein Abgeordneter kommt. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung ist das Ergebniß der Volkszählung vom 1. Dezember 1875 maßgebend. Eine Abgrenzung der Wahlkreise durch Gesetz fand bisher nicht statt. Die Regierung bildet die Wahlkreise, für welche das Gesetz vorschreibt, daß der einzelne Wahlkreis ein räumlich zusammenhängendes Ganze bilden soll, und daß kein Wahlkreis weniger als 28000 Seelen zählen darf. Die Regierung hat bei dieser Vollmacht es in der Hand, in großem Umfang Wahlkreisgeometrie zu betreiben, indem sie die einzelnen Wahlkreise ganz un- gebührlich in die Länge oder in die Breite zieht oder sonst gruppirt, wie es ihrem Jnteresse entspricht. Die vorausgegangenen Wahlen geben ihr ein Bild der Stimmung der Bevölkerung in den verschiedenen Gegenden. Diese Wahlkreis- geometrie ist schon häufig Gegenstand der heftigsten Angriffe, namentlich seitens der Zentrumspartei gewesen, die sich durch dieselbe benachtheiligt sah. So erhob der Abgeordnete Jörg im Jahre 1875 gegen die Regierung die Anklage: „Die *) So vergeht die Herrlichkeit der Welt.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/34>, abgerufen am 28.03.2024.