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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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"Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und
nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses
verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen
Mitteln Armenunterstützung erhält."

Dies in Preußen bestehende Wahlrecht unterscheidet sich zu seinen Gunsten
von dem Reichstagswahlrecht dadurch, daß bereits mit vollendetem 24. Lebens-
jahre die Wahlfähigkeit beginnt, während bei dem Reichstagswahlrecht das voll-
endete 25. Lebensjahr erfordert wird. Weiter hatten - wenigstens bis zum
Erlaß der Norddeutschen Bundes-Verfassung, 1867 - auch die aktiven Militär-
personen, wenn sie den Anforderungen des § 8 entsprachen, das aktive und passive
Wahlrecht.

Das Dreiklassenwahlsystem unterscheidet sich von dem bestehenden Reichstags-
wahlrecht zu seinen Ungunsten dadurch:

1. Daß die Stimmabgabe eine öffentliche ist, wodurch der Einschüchterung
und Beeinflussung der Wähler und der Wahlmänner Thür und Thor geöffnet ist,
und für Millionen Wähler eine freie Wahl zur Unmöglichkeit wird;

2. Daß die Wahlen indirekt sind. Die sogenannten Urwähler haben
Wahlmänner zu wählen, die ihrerseits in einem besonderen Wahlgang, ebenfalls
mit öffentlicher Stimmabgabe, die Abgeordneten zu wählen haben.

3. Daß wie das Stimmrecht weder geheim noch direkt, es auch nicht
gleich ist
. Die Wähler jedes Wahlkreises werden nach der Höhe der direkten
Steuern, die sie zahlen, in drei Klassen eingetheilt, von denen jede Klasse ein
Drittel der Wahlmänner wählt, obgleich die Zahl der Wähler in den einzelnen
Klassen eine sehr verschiedene ist.

Die Wahlmänner der drei Klassen wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten,
so daß die Wahlmänner der ersten und zweiten Klasse, obgleich sie nur kleine
Wählerkreise hinter sich haben, die Wahlmänner der dritten Klasse, die bis zu
90 und mehr Prozent der Wähler repräsentiren, überstimmen können.

Das wichtigste politische Recht wird also nach Maßgabe des
Besitzes verschieden bemessen. Es sichert den Reichen und Wohl-
habenden unter allen Umständen die Macht
.

Für die Wahlrechtszutheilung wurden bisher die direkten Staatssteuern, die
gezahlt würden, in Anrechnung gebracht. Und zwar wurde seit der Steuerreform
vom Jahre 1890 die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer einschließlich der Betriebs-
steuer und die Grund- und Gebäudesteuer in Ansatz gebracht, mit der weiteren
Maßgabe, daß diejenigen, die, weil sie unter 900 Mk. Jahreseinkommen haben,
von der Einkommensteuer - vordem von der Klassensteuer - befreit sind, 3 Mk.
als Steuersatz angerechnet erhalten.

Diese Bestimmungen wurden durch die weitere Steuerreform und durch die
gleichzeitig vorgenommene Wahlrechtsreform vom Jahre 1893 dahin abgeändert,
daß vom 1. April 1895 an nicht nur die direkten Staatssteuern (Einkommen-
steuer nebst Ergänzungs- [Vermögens-] und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen), sondern auch die direkten Gemeinde-, Kreis- und
Provinzial- bez. Bezirkssteuern, die der Urwähler zu entrichten hat,
in Berechnung gestellt werden
. Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeinde-
steuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate veranlagten
Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, auf deren Erhebung aber der Staat
vom 1. April 1895 an verzichtet. Es kommen also Steuern in den
betreffenden Orten in erheblicher Höhe für die Zumessung des Wahl-
rechts in Betracht, die gar nicht erhoben werden
.

Ein System, nach dem nicht bezahlte Steuern als bezahlte angesehen werden
und für die Vertheilung politischer Rechte in Anrechnung kommen, besteht wohl
einzig und allein in Preußen. Hier zeigt sich, zu welchen Ungeheuerlichkeiten
eine ausschließlich auf dem Besitz beruhende Landesvertretung sich versteigen kann.

„Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und
nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses
verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen
Mitteln Armenunterstützung erhält.“

Dies in Preußen bestehende Wahlrecht unterscheidet sich zu seinen Gunsten
von dem Reichstagswahlrecht dadurch, daß bereits mit vollendetem 24. Lebens-
jahre die Wahlfähigkeit beginnt, während bei dem Reichstagswahlrecht das voll-
endete 25. Lebensjahr erfordert wird. Weiter hatten – wenigstens bis zum
Erlaß der Norddeutschen Bundes-Verfassung, 1867 – auch die aktiven Militär-
personen, wenn sie den Anforderungen des § 8 entsprachen, das aktive und passive
Wahlrecht.

Das Dreiklassenwahlsystem unterscheidet sich von dem bestehenden Reichstags-
wahlrecht zu seinen Ungunsten dadurch:

1. Daß die Stimmabgabe eine öffentliche ist, wodurch der Einschüchterung
und Beeinflussung der Wähler und der Wahlmänner Thür und Thor geöffnet ist,
und für Millionen Wähler eine freie Wahl zur Unmöglichkeit wird;

2. Daß die Wahlen indirekt sind. Die sogenannten Urwähler haben
Wahlmänner zu wählen, die ihrerseits in einem besonderen Wahlgang, ebenfalls
mit öffentlicher Stimmabgabe, die Abgeordneten zu wählen haben.

3. Daß wie das Stimmrecht weder geheim noch direkt, es auch nicht
gleich ist
. Die Wähler jedes Wahlkreises werden nach der Höhe der direkten
Steuern, die sie zahlen, in drei Klassen eingetheilt, von denen jede Klasse ein
Drittel der Wahlmänner wählt, obgleich die Zahl der Wähler in den einzelnen
Klassen eine sehr verschiedene ist.

Die Wahlmänner der drei Klassen wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten,
so daß die Wahlmänner der ersten und zweiten Klasse, obgleich sie nur kleine
Wählerkreise hinter sich haben, die Wahlmänner der dritten Klasse, die bis zu
90 und mehr Prozent der Wähler repräsentiren, überstimmen können.

Das wichtigste politische Recht wird also nach Maßgabe des
Besitzes verschieden bemessen. Es sichert den Reichen und Wohl-
habenden unter allen Umständen die Macht
.

Für die Wahlrechtszutheilung wurden bisher die direkten Staatssteuern, die
gezahlt würden, in Anrechnung gebracht. Und zwar wurde seit der Steuerreform
vom Jahre 1890 die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer einschließlich der Betriebs-
steuer und die Grund- und Gebäudesteuer in Ansatz gebracht, mit der weiteren
Maßgabe, daß diejenigen, die, weil sie unter 900 Mk. Jahreseinkommen haben,
von der Einkommensteuer – vordem von der Klassensteuer – befreit sind, 3 Mk.
als Steuersatz angerechnet erhalten.

Diese Bestimmungen wurden durch die weitere Steuerreform und durch die
gleichzeitig vorgenommene Wahlrechtsreform vom Jahre 1893 dahin abgeändert,
daß vom 1. April 1895 an nicht nur die direkten Staatssteuern (Einkommen-
steuer nebst Ergänzungs- [Vermögens-] und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb
im Umherziehen), sondern auch die direkten Gemeinde-, Kreis- und
Provinzial- bez. Bezirkssteuern, die der Urwähler zu entrichten hat,
in Berechnung gestellt werden
. Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeinde-
steuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate veranlagten
Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, auf deren Erhebung aber der Staat
vom 1. April 1895 an verzichtet. Es kommen also Steuern in den
betreffenden Orten in erheblicher Höhe für die Zumessung des Wahl-
rechts in Betracht, die gar nicht erhoben werden
.

Ein System, nach dem nicht bezahlte Steuern als bezahlte angesehen werden
und für die Vertheilung politischer Rechte in Anrechnung kommen, besteht wohl
einzig und allein in Preußen. Hier zeigt sich, zu welchen Ungeheuerlichkeiten
eine ausschließlich auf dem Besitz beruhende Landesvertretung sich versteigen kann.

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[14/0018] „Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.“ Dies in Preußen bestehende Wahlrecht unterscheidet sich zu seinen Gunsten von dem Reichstagswahlrecht dadurch, daß bereits mit vollendetem 24. Lebens- jahre die Wahlfähigkeit beginnt, während bei dem Reichstagswahlrecht das voll- endete 25. Lebensjahr erfordert wird. Weiter hatten – wenigstens bis zum Erlaß der Norddeutschen Bundes-Verfassung, 1867 – auch die aktiven Militär- personen, wenn sie den Anforderungen des § 8 entsprachen, das aktive und passive Wahlrecht. Das Dreiklassenwahlsystem unterscheidet sich von dem bestehenden Reichstags- wahlrecht zu seinen Ungunsten dadurch: 1. Daß die Stimmabgabe eine öffentliche ist, wodurch der Einschüchterung und Beeinflussung der Wähler und der Wahlmänner Thür und Thor geöffnet ist, und für Millionen Wähler eine freie Wahl zur Unmöglichkeit wird; 2. Daß die Wahlen indirekt sind. Die sogenannten Urwähler haben Wahlmänner zu wählen, die ihrerseits in einem besonderen Wahlgang, ebenfalls mit öffentlicher Stimmabgabe, die Abgeordneten zu wählen haben. 3. Daß wie das Stimmrecht weder geheim noch direkt, es auch nicht gleich ist. Die Wähler jedes Wahlkreises werden nach der Höhe der direkten Steuern, die sie zahlen, in drei Klassen eingetheilt, von denen jede Klasse ein Drittel der Wahlmänner wählt, obgleich die Zahl der Wähler in den einzelnen Klassen eine sehr verschiedene ist. Die Wahlmänner der drei Klassen wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten, so daß die Wahlmänner der ersten und zweiten Klasse, obgleich sie nur kleine Wählerkreise hinter sich haben, die Wahlmänner der dritten Klasse, die bis zu 90 und mehr Prozent der Wähler repräsentiren, überstimmen können. Das wichtigste politische Recht wird also nach Maßgabe des Besitzes verschieden bemessen. Es sichert den Reichen und Wohl- habenden unter allen Umständen die Macht. Für die Wahlrechtszutheilung wurden bisher die direkten Staatssteuern, die gezahlt würden, in Anrechnung gebracht. Und zwar wurde seit der Steuerreform vom Jahre 1890 die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer einschließlich der Betriebs- steuer und die Grund- und Gebäudesteuer in Ansatz gebracht, mit der weiteren Maßgabe, daß diejenigen, die, weil sie unter 900 Mk. Jahreseinkommen haben, von der Einkommensteuer – vordem von der Klassensteuer – befreit sind, 3 Mk. als Steuersatz angerechnet erhalten. Diese Bestimmungen wurden durch die weitere Steuerreform und durch die gleichzeitig vorgenommene Wahlrechtsreform vom Jahre 1893 dahin abgeändert, daß vom 1. April 1895 an nicht nur die direkten Staatssteuern (Einkommen- steuer nebst Ergänzungs- [Vermögens-] und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen), sondern auch die direkten Gemeinde-, Kreis- und Provinzial- bez. Bezirkssteuern, die der Urwähler zu entrichten hat, in Berechnung gestellt werden. Dabei treten an Orten, wo direkte Gemeinde- steuern nicht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staate veranlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern, auf deren Erhebung aber der Staat vom 1. April 1895 an verzichtet. Es kommen also Steuern in den betreffenden Orten in erheblicher Höhe für die Zumessung des Wahl- rechts in Betracht, die gar nicht erhoben werden. Ein System, nach dem nicht bezahlte Steuern als bezahlte angesehen werden und für die Vertheilung politischer Rechte in Anrechnung kommen, besteht wohl einzig und allein in Preußen. Hier zeigt sich, zu welchen Ungeheuerlichkeiten eine ausschließlich auf dem Besitz beruhende Landesvertretung sich versteigen kann.  

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/18>, abgerufen am 29.03.2024.