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Allgemeine Zeitung. Nr. 176. Augsburg, 24. Juni 1840.

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Erinnerungen, und wer mit Rückblick auf diese, sich an die Stelle der Croaten setzend, ruhig und unbefangen erwägt, daß Einheit der Religion es war, welche Croatien seit Anbeginn der Reformation vor den Gräueln blutiger Religionskriege, vor den leidenschaftlichen Ausbrüchen entgegengesetzter religiöser Ansichten, vor den die Gemüther aufregenden Verhandlungen kirchlicher Fragen u. s. w. bewahrt hat, wird besonders bei den allgemein bekannten bedauerlichen Ereignissen der neuesten Zeit ihre bisherige Weigerung, diese Einheit aufzugeben, gewiß gelinder beurtheilen. Engherzig wäre es allerdings, ja ungerecht, unsere protestantischen Mitbrüder als Störefriede zu betrachten; nein, auch die katholischen Croaten könnten bei dem in der Regel ungewohnten Contact mit andern Glaubensgenossen diesen leicht Anlaß zu gerechten Beschwerden geben. Immer würde die bisher bestehende Eintracht in kirchlicher Hinsicht gefährdet. Wo aber Gefahr besorgt wird, muß es den Betheiligten, so also hier den Croaten, überlassen bleiben, sich dagegen zu wahren, oder selbst auf diese Gefahr hin, nach Umständen, sich ihres Municipalrechts freiwillig zu begeben. Ob und wann dieß geschehen wird oder soll, kann nicht in einem Aufsatz verhandelt werden, dessen Zweck keineswegs die Lösung dieser in so vielen Beziehungen hochwichtigen Frage, sondern nur der war, den Vorwurf "mittelalterlicher Engherzigkeit" von den Croaten abzuwälzen und die gebildete Welt zu verständigen, daß würdigere Motive einer Weigerung zu Grunde liegen, deren gesetzliche Begründung selbst in dem besprochenen Aufsatz nicht zu den "angeblichen Municipalrechten" gezählt zu werden scheint. "Angebliche" Municipalrechte werden nämlich dort jene genannt, zufolge deren Croatien das Votiren seines Steuerquantums ausschließlich seinen eigenen Deputirten vorzubehalten sucht; diese "angeblichen" Rechte wurden auch auf dem letzten Reichstag geltend gemacht, und wahrlich, wer die Stellung der croatischen Deputirten in der ungarischen Ständetafel kennt, wer je Zeuge war, mit wie viel Mühe und Selbstverläugnung diese für die Aufrechthaltung ihrer unbestreitbaren, im ausdrücklichen Gesetz und uralten Herkommen gegründeten Municipalrechte kämpfen mußten, wird ihnen kaum den Versuch zutrauen, auch noch "angebliche" anzuregen oder durchzusetzen. Gewaltig mag, wie der oft erwähnte Artikel sagt, der Gegensatz zwischen Ungarn und Croatien in obigen Beziehungen seyn, aber nicht so gewaltig, daß er nicht durch beiderseitiges freundliches Entgegenkommen, durch leidenschaftslose Verständigung, durch gemeinschaftliches, zeitgemäßes Fortschreiten, unter dem Schutz einer über die Rechte Aller mit gleicher Sorgfalt wachenden Regierung, ausgeglichen und das Band zwischen zwei Nationen, mit Schonung ihrer Eigenthümlichkeiten, wieder fester geknüpft werden könnte, die seit Jahrhunderten auf Schlachtfeldern, und im Staatsleben nur ein gemeinschaftliches Vaterland, nur einen gemeinschaftlichen Herrscher hatten und zu beiderseitigem Frommen und Gedeihen auch ewig haben mögen.

Geistreich aufgefaßt und zusammengestellt werden übrigens in dem besprochenen Aufsatz die Resultate des Landtags zur Kenntniß des Auslandes gebracht, und, nur insofern darin die vorzüglichsten Notabilitäten sich bezeichnet finden, dürfte, ohne so manchen und vielen mit Recht gefeierten Persönlichkeiten zu nahe zu treten, doch jener Ausspruch eines alten Classikers hier nicht am unrechten Orte stehen: Vivorum prout magna admiratio, ita et Censura difficilis est!

[2150-53]
[Tabelle]

Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft.

Achte Actien-Einzahlung von 10 Proc.

Die HH. Actionnäre der rheinischen Eisenbahn werden mit Bezug auf die §§. 14, 15 und 16 der Gesellschafts-Statuten hiermit aufgefordert, die achte Einzahlung auf ihre Actien mit 10 Proc. oder 25 Thaler per Actie bis zum
ersten August d. J.
zu leisten, und die in ihren Händen befindlichen Quittungsscheine über die geleistete siebente Einzahlung mit einzuliefern, indem die neuen Quittungsscheine über 80 Proc oder 200 Rthlr. pr. Actie lauten, und nur gegen Zurückgabe der am 16 März c. von uns ertheilten Quittungen verabfolgt werden.

Die Einzahlungen geschehen in Köln bei uns oder bei den HH. J. D. Herstatt, Sal. Oppenheim jun. & Comp., Abr. Schaaffhausen und J. H. Stein; in Aachen (nach dem in diesem Jahr erfolgten Ableben des Hrn. Karl Martin Adenau und Eingehen seines Geschäfts) bei den HH. Oeder & Comp. und N. Wergifosse; in Berlin bei den HH. Mendelssohn & Comp. und werden die vorgenannten Bankhäuser wie bisher über die empfangenen Einzahlungen Interims-Quittungen ertheilen, welche demnächst gegen die förmlichen Actien-Quittungen bei denselben Bankhäusern umzutauschen sind.

Noch machen wir unter Bezugnahme auf §. 2 Art. 4 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3 November 1838 hierdurch bekannt, daß für die Actien der Rheinischen Eisenbahn, auf welche bisher 70 Proc. eingezahlt wurden (mit Ausnahme derjenigen 4000 Actien Nr. 14001 bis 18000 einschließlich, für deren volle Einzahlung die drei Bankhäuser J. D. Herstatt, S. Oppenheim jun. & Comp. und J. H. Stein hieselbst verhaftet bleiben), die ursprünglichen Zeichner durch Directionsbeschluß vom 3 d. M. ihrer ferneren Verpflichtungen entbunden sind. - Köln, den 27 Mai 1840.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Hirte, Spec.-Dir.-Subst.

[2325-26]

Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk.

Der unterzeichnete Verwaltungsausschuß gibt sich die Ehre, die verehrlichen Gesellschafts-Mitglieder hiedurch zu benachrichtigen, daß der Betrieb des Werkes in Hüttensteinach mit Ende des Monats April auf eine befriedigende Weise begonnen hat.

Hiemit verbindet er die Anzeige, daß nach Beschluß vom 22 d. M. die dritte Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien, mit 50 fl. pr. Actie,
spätestens bis 15 Julius d. J.
unter dem in §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz, stattzufinden habe; wobei ein Jahreszins aus den auf jede Hauptactie s. Z. eingezahlten 500 fl. mit 20 fl. - dann die Stückzinsen aus den im vorigen Jahre geleisteten Nachzahlungen, vom Tage derselben an bis zum letzten April d. J. in Abzug gebracht werden können, wozu das jeder Actie beiliegende Quittungsblatt, unterschrieben an das Bankierhaus Leonhard Kalb dahier portofrei eingesendet werden wolle, woselbst auch der Zinsenbetrag jeder einzelnen Nummer nöthigenfalls erfragt werden kann. - Nürnberg, am 31 Mai 1840.

Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft.

J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. Oye. Sig. v. Tucher.

Erinnerungen, und wer mit Rückblick auf diese, sich an die Stelle der Croaten setzend, ruhig und unbefangen erwägt, daß Einheit der Religion es war, welche Croatien seit Anbeginn der Reformation vor den Gräueln blutiger Religionskriege, vor den leidenschaftlichen Ausbrüchen entgegengesetzter religiöser Ansichten, vor den die Gemüther aufregenden Verhandlungen kirchlicher Fragen u. s. w. bewahrt hat, wird besonders bei den allgemein bekannten bedauerlichen Ereignissen der neuesten Zeit ihre bisherige Weigerung, diese Einheit aufzugeben, gewiß gelinder beurtheilen. Engherzig wäre es allerdings, ja ungerecht, unsere protestantischen Mitbrüder als Störefriede zu betrachten; nein, auch die katholischen Croaten könnten bei dem in der Regel ungewohnten Contact mit andern Glaubensgenossen diesen leicht Anlaß zu gerechten Beschwerden geben. Immer würde die bisher bestehende Eintracht in kirchlicher Hinsicht gefährdet. Wo aber Gefahr besorgt wird, muß es den Betheiligten, so also hier den Croaten, überlassen bleiben, sich dagegen zu wahren, oder selbst auf diese Gefahr hin, nach Umständen, sich ihres Municipalrechts freiwillig zu begeben. Ob und wann dieß geschehen wird oder soll, kann nicht in einem Aufsatz verhandelt werden, dessen Zweck keineswegs die Lösung dieser in so vielen Beziehungen hochwichtigen Frage, sondern nur der war, den Vorwurf „mittelalterlicher Engherzigkeit“ von den Croaten abzuwälzen und die gebildete Welt zu verständigen, daß würdigere Motive einer Weigerung zu Grunde liegen, deren gesetzliche Begründung selbst in dem besprochenen Aufsatz nicht zu den „angeblichen Municipalrechten“ gezählt zu werden scheint. „Angebliche“ Municipalrechte werden nämlich dort jene genannt, zufolge deren Croatien das Votiren seines Steuerquantums ausschließlich seinen eigenen Deputirten vorzubehalten sucht; diese „angeblichen“ Rechte wurden auch auf dem letzten Reichstag geltend gemacht, und wahrlich, wer die Stellung der croatischen Deputirten in der ungarischen Ständetafel kennt, wer je Zeuge war, mit wie viel Mühe und Selbstverläugnung diese für die Aufrechthaltung ihrer unbestreitbaren, im ausdrücklichen Gesetz und uralten Herkommen gegründeten Municipalrechte kämpfen mußten, wird ihnen kaum den Versuch zutrauen, auch noch „angebliche“ anzuregen oder durchzusetzen. Gewaltig mag, wie der oft erwähnte Artikel sagt, der Gegensatz zwischen Ungarn und Croatien in obigen Beziehungen seyn, aber nicht so gewaltig, daß er nicht durch beiderseitiges freundliches Entgegenkommen, durch leidenschaftslose Verständigung, durch gemeinschaftliches, zeitgemäßes Fortschreiten, unter dem Schutz einer über die Rechte Aller mit gleicher Sorgfalt wachenden Regierung, ausgeglichen und das Band zwischen zwei Nationen, mit Schonung ihrer Eigenthümlichkeiten, wieder fester geknüpft werden könnte, die seit Jahrhunderten auf Schlachtfeldern, und im Staatsleben nur ein gemeinschaftliches Vaterland, nur einen gemeinschaftlichen Herrscher hatten und zu beiderseitigem Frommen und Gedeihen auch ewig haben mögen.

Geistreich aufgefaßt und zusammengestellt werden übrigens in dem besprochenen Aufsatz die Resultate des Landtags zur Kenntniß des Auslandes gebracht, und, nur insofern darin die vorzüglichsten Notabilitäten sich bezeichnet finden, dürfte, ohne so manchen und vielen mit Recht gefeierten Persönlichkeiten zu nahe zu treten, doch jener Ausspruch eines alten Classikers hier nicht am unrechten Orte stehen: Vivorum prout magna admiratio, ita et Censura difficilis est!

[2150-53]
[Tabelle]

Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft.

Achte Actien-Einzahlung von 10 Proc.

Die HH. Actionnäre der rheinischen Eisenbahn werden mit Bezug auf die §§. 14, 15 und 16 der Gesellschafts-Statuten hiermit aufgefordert, die achte Einzahlung auf ihre Actien mit 10 Proc. oder 25 Thaler per Actie bis zum
ersten August d. J.
zu leisten, und die in ihren Händen befindlichen Quittungsscheine über die geleistete siebente Einzahlung mit einzuliefern, indem die neuen Quittungsscheine über 80 Proc oder 200 Rthlr. pr. Actie lauten, und nur gegen Zurückgabe der am 16 März c. von uns ertheilten Quittungen verabfolgt werden.

Die Einzahlungen geschehen in Köln bei uns oder bei den HH. J. D. Herstatt, Sal. Oppenheim jun. & Comp., Abr. Schaaffhausen und J. H. Stein; in Aachen (nach dem in diesem Jahr erfolgten Ableben des Hrn. Karl Martin Adenau und Eingehen seines Geschäfts) bei den HH. Oeder & Comp. und N. Wergifosse; in Berlin bei den HH. Mendelssohn & Comp. und werden die vorgenannten Bankhäuser wie bisher über die empfangenen Einzahlungen Interims-Quittungen ertheilen, welche demnächst gegen die förmlichen Actien-Quittungen bei denselben Bankhäusern umzutauschen sind.

Noch machen wir unter Bezugnahme auf §. 2 Art. 4 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3 November 1838 hierdurch bekannt, daß für die Actien der Rheinischen Eisenbahn, auf welche bisher 70 Proc. eingezahlt wurden (mit Ausnahme derjenigen 4000 Actien Nr. 14001 bis 18000 einschließlich, für deren volle Einzahlung die drei Bankhäuser J. D. Herstatt, S. Oppenheim jun. & Comp. und J. H. Stein hieselbst verhaftet bleiben), die ursprünglichen Zeichner durch Directionsbeschluß vom 3 d. M. ihrer ferneren Verpflichtungen entbunden sind. – Köln, den 27 Mai 1840.

Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft.

Hirte, Spec.-Dir.-Subst.

[2325-26]

Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk.

Der unterzeichnete Verwaltungsausschuß gibt sich die Ehre, die verehrlichen Gesellschafts-Mitglieder hiedurch zu benachrichtigen, daß der Betrieb des Werkes in Hüttensteinach mit Ende des Monats April auf eine befriedigende Weise begonnen hat.

Hiemit verbindet er die Anzeige, daß nach Beschluß vom 22 d. M. die dritte Nachzahlung auf die emittirten Hauptactien, mit 50 fl. pr. Actie,
spätestens bis 15 Julius d. J.
unter dem in §. X der Statuten enthaltenen Präjudiz, stattzufinden habe; wobei ein Jahreszins aus den auf jede Hauptactie s. Z. eingezahlten 500 fl. mit 20 fl. – dann die Stückzinsen aus den im vorigen Jahre geleisteten Nachzahlungen, vom Tage derselben an bis zum letzten April d. J. in Abzug gebracht werden können, wozu das jeder Actie beiliegende Quittungsblatt, unterschrieben an das Bankierhaus Leonhard Kalb dahier portofrei eingesendet werden wolle, woselbst auch der Zinsenbetrag jeder einzelnen Nummer nöthigenfalls erfragt werden kann. – Nürnberg, am 31 Mai 1840.

Der Verwaltungs-Ausschuß der Hüttensteinacher Eisenwerks-Gesellschaft.

J. Schnerr. C. Zinn. E. Schmidmer. Oye. Sig. v. Tucher.

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[1406/0014] Erinnerungen, und wer mit Rückblick auf diese, sich an die Stelle der Croaten setzend, ruhig und unbefangen erwägt, daß Einheit der Religion es war, welche Croatien seit Anbeginn der Reformation vor den Gräueln blutiger Religionskriege, vor den leidenschaftlichen Ausbrüchen entgegengesetzter religiöser Ansichten, vor den die Gemüther aufregenden Verhandlungen kirchlicher Fragen u. s. w. bewahrt hat, wird besonders bei den allgemein bekannten bedauerlichen Ereignissen der neuesten Zeit ihre bisherige Weigerung, diese Einheit aufzugeben, gewiß gelinder beurtheilen. Engherzig wäre es allerdings, ja ungerecht, unsere protestantischen Mitbrüder als Störefriede zu betrachten; nein, auch die katholischen Croaten könnten bei dem in der Regel ungewohnten Contact mit andern Glaubensgenossen diesen leicht Anlaß zu gerechten Beschwerden geben. Immer würde die bisher bestehende Eintracht in kirchlicher Hinsicht gefährdet. 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Gewaltig mag, wie der oft erwähnte Artikel sagt, der Gegensatz zwischen Ungarn und Croatien in obigen Beziehungen seyn, aber nicht so gewaltig, daß er nicht durch beiderseitiges freundliches Entgegenkommen, durch leidenschaftslose Verständigung, durch gemeinschaftliches, zeitgemäßes Fortschreiten, unter dem Schutz einer über die Rechte Aller mit gleicher Sorgfalt wachenden Regierung, ausgeglichen und das Band zwischen zwei Nationen, mit Schonung ihrer Eigenthümlichkeiten, wieder fester geknüpft werden könnte, die seit Jahrhunderten auf Schlachtfeldern, und im Staatsleben nur ein gemeinschaftliches Vaterland, nur einen gemeinschaftlichen Herrscher hatten und zu beiderseitigem Frommen und Gedeihen auch ewig haben mögen. 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Noch machen wir unter Bezugnahme auf §. 2 Art. 4 des Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3 November 1838 hierdurch bekannt, daß für die Actien der Rheinischen Eisenbahn, auf welche bisher 70 Proc. eingezahlt wurden (mit Ausnahme derjenigen 4000 Actien Nr. 14001 bis 18000 einschließlich, für deren volle Einzahlung die drei Bankhäuser J. D. Herstatt, S. Oppenheim jun. & Comp. und J. H. Stein hieselbst verhaftet bleiben), die ursprünglichen Zeichner durch Directionsbeschluß vom 3 d. M. ihrer ferneren Verpflichtungen entbunden sind. – Köln, den 27 Mai 1840. Die Direction der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft. Hirte, Spec.-Dir.-Subst. [2325-26] Einzahlung zum Hüttensteinacher Eisenwerk. Der unterzeichnete Verwaltungsausschuß gibt sich die Ehre, die verehrlichen Gesellschafts-Mitglieder hiedurch zu benachrichtigen, daß der Betrieb des Werkes in Hüttensteinach mit Ende des Monats April auf eine befriedigende Weise begonnen hat. 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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 176. Augsburg, 24. Juni 1840, S. 1406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_176_18400624/14>, abgerufen am 28.03.2024.