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Allgemeine Zeitung. Nr. 113. Augsburg, 22. April 1840.

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11 oder 12 Jahren und ohne Unterschied des Geschlechts mit Stockstreichen zu geschehen habe; das österreichische verfügt bloß die Züchtigung mit Ruthenstreichen bei beiden Geschlechtern bis zum zurückgelegten 18ten Jahre, und zwar immer mit Rücksicht auf die Gesundheitsumstände des Verbrechers. Bemerkenswerth und für künftige Verhandlungen über die Todesstrafe von Wichtigkeit ist der Umstand, daß von Abschaffung der Todesstrafe in Oesterreich, d. h. von 1784 bis 1803, in welchem Jahre sie für die gefährlichsten Fälle wieder eingeführt wurde, die Verbrechen nicht sich vermehrt haben. Dieß sagt der selige Kaiser ausdrücklich im Kundmachungspatent zum neuem Strafgesetzbuch d. d. 1803, mit dem Beisatze: "daß die Wiedereinführung dieser Strafart auf den allgemeinen Charakter der Nation keinen Bezug habe, und Se. Maj. dessen ihm eigenthümliche Gutmüthigkeit, Folgsamkeit und Liebe zur Ordnung, die verdiente Gerechtigkeit mit Vergnügen und im Angesichte Europa's widerfahren lassen." Was sich aber dießfalls bei einem deutschen Volksstamme in der Erfahrung ergab, sollte sich das nicht auch von jedem andern voraussetzen lassen? Aus vorstehender Erklärung Kaisers Franz I geht zugleich hervor, daß die in Oesterreich gemachte Erfahrung den von Vermehrung der Verbrechen hergenommenen Grund, im Fall die Todesstrafe abgeschafft würde, völlig aufhebt. - Die Behauptung, Johann Guttenberg sey ein Böhme und geborner Kuttenberger, hat in hiesigen Blättern ihre Widerlegung gefunden. Für Geschichtskundige, welche über diese abgeschlossene Thatsache mit sich im Reinen sind, war sie wohl nicht nöthig. Dagegen galt es darzuthun, daß man diese große Nationalsache an Deutschlands äußerster Gränze, wie überall im Lande, mit demselben lebhaften Interesse behandle; auch sollte es nicht zweifelhaft bleiben, welchen Standpunkt das Geschichtsstudium in Oesterreich gegenwärtig einnimmt. Die Vertheidiger von Guttenbergs böhmischer Abkunft beharren übrigens auf ihrer Behauptung, und lassen hoffen, daß sich ein zweiter "Köhler" finden werde, der die Ehrenrettung "Johanns des Kuttenbergers" übernimmt. Wir gewarten daher nichts Geringeres, als eine neue Buchdruckergeschichte vom böhmischen Standpunkte zu erhalten. Es soll übrigens nicht ungesagt bleiben, daß die Angaben der Kuttenberger Chronik sich noch bei etlichen böhmischen Schriftstellern finden, sey es, daß sie dieser vorangingen oder folgten; was wir nicht untersuchen wollen. Jedenfalls mußte es Sache der historischen Kritik seyn, zu prüfen, inwiefern man Zeugnissen trauen dürfe, die mit andern von erprobter Bewährung scharf contrastiren.

Die Stände beriethen sich in der Sitzung vom 6 d. über ein die Coordination der königl. Städte betreffendes Nuncium, nach welchem eine Reichsdeputation ernannt werden soll, um über die Coordinirung der innern Angelegenheiten und Verhältnisse der Städte, über den Einfluß der einzelnen Bürger in die städtischen Verhandlungen, in die Magistrats- und Landtagsdeputirtenwahl und die Instructionsertheilung zu berathen und zu bestimmen: in welcher Proportion die Städte beim Landtage Stimmen erhalten sollen. Darüber soll beim nächsten Landtag Bericht erstattet und verhandelt werden. Aus dem in Betreff der Donauregulirung in der Sitzung der Stände vom 2 d. verfaßten Nuncium geht hervor, daß dieselben sich von Sr. Maj. die Mittheilung der Plane und Daten zur Berathung erbeten hatten, worauf ihnen die königliche Resolution vom 4 Jan. d. J. den Bescheid ertheilte, daß die Ausführung der Regulirung gesetzlich der königlichen Statthalterei zustehe, und daß sie aufgefordert werden, wegen der dazu nöthigen Subsidien gesetzliche Verfügungen zu treffen. Demzufolge erachten sie es für nöthig, die Bitte um Mittheilung aller Plane, Zeichnungen und Entwürfe zu wiederholen. - Die Magnatentafel erklärte sich in ihrem Renuncium vom 6 d. mit dieser Bitte zwar einverstanden, bemerkte jedoch, daß, da die Dauer des gegenwärtigen Landtags zu Berathungen über diesen Gegenstand kaum mehr die nöthige Zeit gewährt, so erachte sie es für zweckmäßiger, um Ernennung einer Reichsdeputation anzusuchen, welche nach genommener Einsicht in die Plane beim künftigen Landtag einen erschöpfenden Bericht zu erstatten hätte. Weil jedoch die Sicherstellung der Städte Pesth und Ofen vor Ueberschwemmungen jetzt schon die größte Bedachtnahme erheischt, so trage die Magnatentafel schon dermalen auf die Bittstellung an, daß Se. Maj. geruhen möge, die speciellen, beide Städte und ihre Umgegend betreffenden Plane noch diesem Landtage mitzutheilen, damit hierüber, abgesondert von der Gesammtregulirung, das Erforderliche ohne Aufschub könne veranstaltet werden.

Druckfehler.

In Nro. 109 der Allg. Zeitung soll es in dem Schreiben aus Wien, statt: der österreichische Botschafter, heißen: Botschaftssecretär.

11 oder 12 Jahren und ohne Unterschied des Geschlechts mit Stockstreichen zu geschehen habe; das österreichische verfügt bloß die Züchtigung mit Ruthenstreichen bei beiden Geschlechtern bis zum zurückgelegten 18ten Jahre, und zwar immer mit Rücksicht auf die Gesundheitsumstände des Verbrechers. Bemerkenswerth und für künftige Verhandlungen über die Todesstrafe von Wichtigkeit ist der Umstand, daß von Abschaffung der Todesstrafe in Oesterreich, d. h. von 1784 bis 1803, in welchem Jahre sie für die gefährlichsten Fälle wieder eingeführt wurde, die Verbrechen nicht sich vermehrt haben. Dieß sagt der selige Kaiser ausdrücklich im Kundmachungspatent zum neuem Strafgesetzbuch d. d. 1803, mit dem Beisatze: „daß die Wiedereinführung dieser Strafart auf den allgemeinen Charakter der Nation keinen Bezug habe, und Se. Maj. dessen ihm eigenthümliche Gutmüthigkeit, Folgsamkeit und Liebe zur Ordnung, die verdiente Gerechtigkeit mit Vergnügen und im Angesichte Europa's widerfahren lassen.“ Was sich aber dießfalls bei einem deutschen Volksstamme in der Erfahrung ergab, sollte sich das nicht auch von jedem andern voraussetzen lassen? Aus vorstehender Erklärung Kaisers Franz I geht zugleich hervor, daß die in Oesterreich gemachte Erfahrung den von Vermehrung der Verbrechen hergenommenen Grund, im Fall die Todesstrafe abgeschafft würde, völlig aufhebt. – Die Behauptung, Johann Guttenberg sey ein Böhme und geborner Kuttenberger, hat in hiesigen Blättern ihre Widerlegung gefunden. Für Geschichtskundige, welche über diese abgeschlossene Thatsache mit sich im Reinen sind, war sie wohl nicht nöthig. Dagegen galt es darzuthun, daß man diese große Nationalsache an Deutschlands äußerster Gränze, wie überall im Lande, mit demselben lebhaften Interesse behandle; auch sollte es nicht zweifelhaft bleiben, welchen Standpunkt das Geschichtsstudium in Oesterreich gegenwärtig einnimmt. Die Vertheidiger von Guttenbergs böhmischer Abkunft beharren übrigens auf ihrer Behauptung, und lassen hoffen, daß sich ein zweiter „Köhler“ finden werde, der die Ehrenrettung „Johanns des Kuttenbergers“ übernimmt. Wir gewarten daher nichts Geringeres, als eine neue Buchdruckergeschichte vom böhmischen Standpunkte zu erhalten. Es soll übrigens nicht ungesagt bleiben, daß die Angaben der Kuttenberger Chronik sich noch bei etlichen böhmischen Schriftstellern finden, sey es, daß sie dieser vorangingen oder folgten; was wir nicht untersuchen wollen. Jedenfalls mußte es Sache der historischen Kritik seyn, zu prüfen, inwiefern man Zeugnissen trauen dürfe, die mit andern von erprobter Bewährung scharf contrastiren.

Die Stände beriethen sich in der Sitzung vom 6 d. über ein die Coordination der königl. Städte betreffendes Nuncium, nach welchem eine Reichsdeputation ernannt werden soll, um über die Coordinirung der innern Angelegenheiten und Verhältnisse der Städte, über den Einfluß der einzelnen Bürger in die städtischen Verhandlungen, in die Magistrats- und Landtagsdeputirtenwahl und die Instructionsertheilung zu berathen und zu bestimmen: in welcher Proportion die Städte beim Landtage Stimmen erhalten sollen. Darüber soll beim nächsten Landtag Bericht erstattet und verhandelt werden. Aus dem in Betreff der Donauregulirung in der Sitzung der Stände vom 2 d. verfaßten Nuncium geht hervor, daß dieselben sich von Sr. Maj. die Mittheilung der Plane und Daten zur Berathung erbeten hatten, worauf ihnen die königliche Resolution vom 4 Jan. d. J. den Bescheid ertheilte, daß die Ausführung der Regulirung gesetzlich der königlichen Statthalterei zustehe, und daß sie aufgefordert werden, wegen der dazu nöthigen Subsidien gesetzliche Verfügungen zu treffen. Demzufolge erachten sie es für nöthig, die Bitte um Mittheilung aller Plane, Zeichnungen und Entwürfe zu wiederholen. – Die Magnatentafel erklärte sich in ihrem Renuncium vom 6 d. mit dieser Bitte zwar einverstanden, bemerkte jedoch, daß, da die Dauer des gegenwärtigen Landtags zu Berathungen über diesen Gegenstand kaum mehr die nöthige Zeit gewährt, so erachte sie es für zweckmäßiger, um Ernennung einer Reichsdeputation anzusuchen, welche nach genommener Einsicht in die Plane beim künftigen Landtag einen erschöpfenden Bericht zu erstatten hätte. Weil jedoch die Sicherstellung der Städte Pesth und Ofen vor Ueberschwemmungen jetzt schon die größte Bedachtnahme erheischt, so trage die Magnatentafel schon dermalen auf die Bittstellung an, daß Se. Maj. geruhen möge, die speciellen, beide Städte und ihre Umgegend betreffenden Plane noch diesem Landtage mitzutheilen, damit hierüber, abgesondert von der Gesammtregulirung, das Erforderliche ohne Aufschub könne veranstaltet werden.

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In Nro. 109 der Allg. Zeitung soll es in dem Schreiben aus Wien, statt: der österreichische Botschafter, heißen: Botschaftssecretär.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 113. Augsburg, 22. April 1840, S. 0904. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_113_18400422/8>, abgerufen am 25.04.2024.