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Allgemeine Zeitung. Nr. 63. Augsburg, 3. März 1840.

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all der Erscheinungen schriebe, die aus dieser unnatürlichen Verbindung etwa hervorgehen könnten, so würde er ein allerdings sehr absurdes, aber ächt deutsches Buch schreiben. (He would probably write a very stupid book, but it would be intensely german.)

Deutschland.

(Beschluß der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Aus der Schlußrede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, heben wir folgende Stellen hervor: "Zwei Gründe sind es, auf welchen der Gesetzesentwurf hauptsächlich beruht, nämlich 1) die Begründung einer Caution für den Schaden, der aus der Desertion hervorgeht, 2) die Fürsorge gegen die Verlockungen, denen der in das Heer eintretende Recrut in so mancher Beziehung ausgesetzt ist, damit gegen diese Verlockungen für ihn eine Schutzwehr mehr begründet werde. - Die in Frage stehende gesetzliche Bestimmung soll nun aber nicht etwa erst für den größten Theil des Königreichs neu eingeführt werden. Sie besteht in unbezweifelter Kraft für alle jene Gebietstheile, welche vor dem 21 Oct. 1813 schon dem Königreiche angehörten. Selbst in den Gebietstheilen, welche später erst mit dem Königreiche vereinigt wurden, mit alleiniger Ausnahme der Pfalz, bestehen ähnliche beschränkende Verordnungen. Zunächst also ist nur die Frage, ob das Verbot der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten auch auf den pfälzischen Kreis ausgedehnt werden solle. Hier muß ich vor Allem in die Erinnerung zurückrufen, daß die Verordnung vom J. 1807 dort vom J. 1820-1836, also volle 16 Jahre bereits in unzweifelhafter Anwendung gewesen ist, und daß erst das im J. 1836 vom Bezirksgerichte Zweibrücken ausgegangene und von Seite des Cassationshofes bestätigte Erkenntniß die Regierung veranlaßt hat, auf legislativem Wege die Ausdehnung dieser Verordnung auf den pfälzischen Kreis in Antrag zu bringen. Es entsteht daher die Frage, ob der pfälzische Kreis Eigenthümlichkeiten darbiete, welche dieser Ausdehnung sich entgegenstellen. Geht man also auf die Gründe der Verordnung zurück, so muß zuvörderst gefragt werden, ob dort Verlockungen zur Desertion nicht vorkommen. Ich glaube, es sey gerade umgekehrt die Gefahr solcher Verlockung dort weit größer als in den übrigen Bezirken des Königreichs. Häufig sind die Desertionen, zu denen der Soldat in der Pfalz durch die in Frankreich bestehenden Werbungen verleitet wird, und groß sind die Nachtheile, die für die der Lockung folgenden Unbesonnenen entspringen, denn das letzte Ziel ihrer neuen Bestimmung ist Algier. Der zweite Grund des Verbots liegt in dem Interesse des Soldaten selbst. Er soll gegen die Verführungen gesichert werden, denen er preisgegeben ist, wenn er jung und unerfahren in das Heer eintritt. Ist etwa dieses Motiv in Beziehung auf die aus dem pfälzischen Kreise eintretenden Recruten nicht gegeben? Ich wüßte auch nicht einen Grund, diese Frage zu verneinen. Vielleicht im Gegentheil ist gerade die Geburt in einem Weinlande und der leichtere Sinn und der Hang zur Fröhlichkeit, die dort heimisch sind, ein Umstand, welcher den Recruten aus der Pfalz größern Gefahren aussetzt. - Man hat angeführt, daß selbst die leidigsten Dispositionen, zu denen der Soldat während des Soldatenstandes, wie durch die Noth der Eltern, der Geschwister bestimmt werden könnte, durch das in Frage stehende Verbot gehindert werden würden. Diese Ansicht aber ist durchaus irrig. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so hat der Soldat nur die Militärbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und nie noch ist von dieser Seite eine Hemmung solcher Dispositionen ausgegangen. Uebrigens bitte ich nicht zu vergessen, daß für Eltern, welche die Unterstützung ihrer Söhne bedürfen, theils sonst durch das Heer-Ergänzungsgesetz selbst (§. 48), theils durch die bestehenden Anordnungen über die assentirten, nicht Montirten gesorgt ist. Auch auf die in der Pfalz bestehende Hypothekenordnung hat man sich als auf ein weiteres Hinderniß berufen. Ein anderer sehr geehrter Redner hat indessen bereits aufmerksam gemacht, daß durch die Verordnung vom J. 1807 eine Hypothekarklage überall nicht begründet werde, sondern daß daraus nur Personalklagen entspringen können. Wenn aber ein sehr geehrter Redner bemerkt hat, das Verlangen der Pfalz nach Verbesserung des dortigen höchst mangelhaften Hypothekenwesens hätte bis jetzt aus fiscalischen Gründen keine Beachtung gefunden, so muß ich bemerken, daß er durchaus über die Thatsachen nicht unterrichtet zu seyn scheint. Im J. 1837 war der Entwurf eines neuen Hypothekengesetzes für die Pfalz bereits bearbeitet. Bei näherer Prüfung ergab sich aber, daß, wenn dasselbe den Ständen des Reichs vorgelegt worden wäre, und wenn es die Zustimmung derselben und die Sanction Sr. Majestät des Königs erhalten hätte, daraus ein Ausfall von circa 120,000 fl. bei den aus dem pfälzischen Kreise fließenden Enregistrementsgebühren sich ergeben haben würde. Dieß ist die Ursache, warum eine Umarbeitung dieses Gesetzesentwurfs angeordnet worden ist, und mit dieser Umarbeitung sind gerade jetzt die Behörden beschäftigt. Fiscalisch war aber der Grund nicht. Das directe Steuercontingent des pfälzischen Kreises ist mit sorgfältiger Rücksichtnahme auf den Betrag der Einnahmen berechnet, die sich aus den dort eingeführten indirecten Abgaben ergeben. Wenn daher die Regierung einen Gesetzesentwurf Ihnen vorgelegt hätte, der die Einnahmen aus den indirecten Abgaben in der Pfalz um 120,000 fl. gemindert hätte, so wäre eben darum das Verhältniß der Besteuerung gegenüber den sieben Kreisen dießseits des Rheins ganz zerstört worden. Fiscalisch war also die Rücksicht gewiß nicht, welche die Regierung leitete, sie beruht vielmehr auf dem verfassungsmäßigen Princip der gleichen Vertheilung der öffentlichen Lasten. - Der nämliche geehrte Redner hat beklagt, daß ein Rechtsgelehrter aus der Pfalz nicht gegenwärtig sey, um vielleicht eine Modification vorzuschlagen, welche die Anwendung der Verordnung von 1807 in diesem Kreise erleichtern oder möglich machen würde. Ich habe aber bereits bemerkt, daß die Verordnung schon 16 Jahre lang ohne Anstand in der Pfalz vollzogen worden ist. Wäre aber eine Modification nothwendig, so glaube ich annehmen zu dürfen, daß in dem Zwischenraume vom 11 Januar (an welchem Tage ich den Gesetzesentwurf der hohen Kammer übergeben zu haben glaube) bis zum 24 Februar die sehr geehrten Abgeordneten aus der Pfalz Veranlassung gefunden haben würden, sich mit irgend einem Rechtsgelehrten aus der Pfalz ins Benehmen zu setzen, und seine Ansicht über die Nothwendigkeit und die Gestaltung einer solchen Modification zu erholen." (Das Resultat der Abstimmung - die Annahme des Gesetzes - ward schon früher angeführt.)

In Isny hat sich ein Verein gebildet, der, die Untersuchung der Möglichkeit und Nützlichkeit einer Verbindung der Donau mit dem Bodensee mittelst einer von Leutkirch über Isny und Wangen, durch das Argenthal nach Langenargen und Friedrichshafen und sodann von Leutkirch nach Ulm führenden Eisenbahn mit Pferdekraft als Zweck sich vorsetzend, unter dem Namen Eisenbahnverein für Allgäu und Bodensee in das Leben getreten ist. Der Verein hat als solcher die landesherrliche Bestätigung mit dem Ausdruck des allerhöchsten k. Wohlgefallens erhalten. Die Untersuchung der mercantilischen Verhältnisse des Allgäus wurde sofort auf Kosten der Vereinsmitglieder bewerkstelligt, und als Resultat derselben ein jährlicher

all der Erscheinungen schriebe, die aus dieser unnatürlichen Verbindung etwa hervorgehen könnten, so würde er ein allerdings sehr absurdes, aber ächt deutsches Buch schreiben. (He would probably write a very stupid book, but it would be intensely german.)

Deutschland.

(Beschluß der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Aus der Schlußrede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, heben wir folgende Stellen hervor: „Zwei Gründe sind es, auf welchen der Gesetzesentwurf hauptsächlich beruht, nämlich 1) die Begründung einer Caution für den Schaden, der aus der Desertion hervorgeht, 2) die Fürsorge gegen die Verlockungen, denen der in das Heer eintretende Recrut in so mancher Beziehung ausgesetzt ist, damit gegen diese Verlockungen für ihn eine Schutzwehr mehr begründet werde. – Die in Frage stehende gesetzliche Bestimmung soll nun aber nicht etwa erst für den größten Theil des Königreichs neu eingeführt werden. Sie besteht in unbezweifelter Kraft für alle jene Gebietstheile, welche vor dem 21 Oct. 1813 schon dem Königreiche angehörten. Selbst in den Gebietstheilen, welche später erst mit dem Königreiche vereinigt wurden, mit alleiniger Ausnahme der Pfalz, bestehen ähnliche beschränkende Verordnungen. Zunächst also ist nur die Frage, ob das Verbot der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten auch auf den pfälzischen Kreis ausgedehnt werden solle. Hier muß ich vor Allem in die Erinnerung zurückrufen, daß die Verordnung vom J. 1807 dort vom J. 1820-1836, also volle 16 Jahre bereits in unzweifelhafter Anwendung gewesen ist, und daß erst das im J. 1836 vom Bezirksgerichte Zweibrücken ausgegangene und von Seite des Cassationshofes bestätigte Erkenntniß die Regierung veranlaßt hat, auf legislativem Wege die Ausdehnung dieser Verordnung auf den pfälzischen Kreis in Antrag zu bringen. Es entsteht daher die Frage, ob der pfälzische Kreis Eigenthümlichkeiten darbiete, welche dieser Ausdehnung sich entgegenstellen. Geht man also auf die Gründe der Verordnung zurück, so muß zuvörderst gefragt werden, ob dort Verlockungen zur Desertion nicht vorkommen. Ich glaube, es sey gerade umgekehrt die Gefahr solcher Verlockung dort weit größer als in den übrigen Bezirken des Königreichs. Häufig sind die Desertionen, zu denen der Soldat in der Pfalz durch die in Frankreich bestehenden Werbungen verleitet wird, und groß sind die Nachtheile, die für die der Lockung folgenden Unbesonnenen entspringen, denn das letzte Ziel ihrer neuen Bestimmung ist Algier. Der zweite Grund des Verbots liegt in dem Interesse des Soldaten selbst. Er soll gegen die Verführungen gesichert werden, denen er preisgegeben ist, wenn er jung und unerfahren in das Heer eintritt. Ist etwa dieses Motiv in Beziehung auf die aus dem pfälzischen Kreise eintretenden Recruten nicht gegeben? Ich wüßte auch nicht einen Grund, diese Frage zu verneinen. Vielleicht im Gegentheil ist gerade die Geburt in einem Weinlande und der leichtere Sinn und der Hang zur Fröhlichkeit, die dort heimisch sind, ein Umstand, welcher den Recruten aus der Pfalz größern Gefahren aussetzt. – Man hat angeführt, daß selbst die leidigsten Dispositionen, zu denen der Soldat während des Soldatenstandes, wie durch die Noth der Eltern, der Geschwister bestimmt werden könnte, durch das in Frage stehende Verbot gehindert werden würden. Diese Ansicht aber ist durchaus irrig. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so hat der Soldat nur die Militärbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und nie noch ist von dieser Seite eine Hemmung solcher Dispositionen ausgegangen. Uebrigens bitte ich nicht zu vergessen, daß für Eltern, welche die Unterstützung ihrer Söhne bedürfen, theils sonst durch das Heer-Ergänzungsgesetz selbst (§. 48), theils durch die bestehenden Anordnungen über die assentirten, nicht Montirten gesorgt ist. Auch auf die in der Pfalz bestehende Hypothekenordnung hat man sich als auf ein weiteres Hinderniß berufen. Ein anderer sehr geehrter Redner hat indessen bereits aufmerksam gemacht, daß durch die Verordnung vom J. 1807 eine Hypothekarklage überall nicht begründet werde, sondern daß daraus nur Personalklagen entspringen können. Wenn aber ein sehr geehrter Redner bemerkt hat, das Verlangen der Pfalz nach Verbesserung des dortigen höchst mangelhaften Hypothekenwesens hätte bis jetzt aus fiscalischen Gründen keine Beachtung gefunden, so muß ich bemerken, daß er durchaus über die Thatsachen nicht unterrichtet zu seyn scheint. Im J. 1837 war der Entwurf eines neuen Hypothekengesetzes für die Pfalz bereits bearbeitet. Bei näherer Prüfung ergab sich aber, daß, wenn dasselbe den Ständen des Reichs vorgelegt worden wäre, und wenn es die Zustimmung derselben und die Sanction Sr. Majestät des Königs erhalten hätte, daraus ein Ausfall von circa 120,000 fl. bei den aus dem pfälzischen Kreise fließenden Enregistrementsgebühren sich ergeben haben würde. Dieß ist die Ursache, warum eine Umarbeitung dieses Gesetzesentwurfs angeordnet worden ist, und mit dieser Umarbeitung sind gerade jetzt die Behörden beschäftigt. Fiscalisch war aber der Grund nicht. Das directe Steuercontingent des pfälzischen Kreises ist mit sorgfältiger Rücksichtnahme auf den Betrag der Einnahmen berechnet, die sich aus den dort eingeführten indirecten Abgaben ergeben. Wenn daher die Regierung einen Gesetzesentwurf Ihnen vorgelegt hätte, der die Einnahmen aus den indirecten Abgaben in der Pfalz um 120,000 fl. gemindert hätte, so wäre eben darum das Verhältniß der Besteuerung gegenüber den sieben Kreisen dießseits des Rheins ganz zerstört worden. Fiscalisch war also die Rücksicht gewiß nicht, welche die Regierung leitete, sie beruht vielmehr auf dem verfassungsmäßigen Princip der gleichen Vertheilung der öffentlichen Lasten. – Der nämliche geehrte Redner hat beklagt, daß ein Rechtsgelehrter aus der Pfalz nicht gegenwärtig sey, um vielleicht eine Modification vorzuschlagen, welche die Anwendung der Verordnung von 1807 in diesem Kreise erleichtern oder möglich machen würde. Ich habe aber bereits bemerkt, daß die Verordnung schon 16 Jahre lang ohne Anstand in der Pfalz vollzogen worden ist. Wäre aber eine Modification nothwendig, so glaube ich annehmen zu dürfen, daß in dem Zwischenraume vom 11 Januar (an welchem Tage ich den Gesetzesentwurf der hohen Kammer übergeben zu haben glaube) bis zum 24 Februar die sehr geehrten Abgeordneten aus der Pfalz Veranlassung gefunden haben würden, sich mit irgend einem Rechtsgelehrten aus der Pfalz ins Benehmen zu setzen, und seine Ansicht über die Nothwendigkeit und die Gestaltung einer solchen Modification zu erholen.“ (Das Resultat der Abstimmung – die Annahme des Gesetzes – ward schon früher angeführt.)

In Isny hat sich ein Verein gebildet, der, die Untersuchung der Möglichkeit und Nützlichkeit einer Verbindung der Donau mit dem Bodensee mittelst einer von Leutkirch über Isny und Wangen, durch das Argenthal nach Langenargen und Friedrichshafen und sodann von Leutkirch nach Ulm führenden Eisenbahn mit Pferdekraft als Zweck sich vorsetzend, unter dem Namen Eisenbahnverein für Allgäu und Bodensee in das Leben getreten ist. Der Verein hat als solcher die landesherrliche Bestätigung mit dem Ausdruck des allerhöchsten k. Wohlgefallens erhalten. Die Untersuchung der mercantilischen Verhältnisse des Allgäus wurde sofort auf Kosten der Vereinsmitglieder bewerkstelligt, und als Resultat derselben ein jährlicher

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Selbst in den Gebietstheilen, welche später erst mit dem Königreiche vereinigt wurden, mit alleiniger Ausnahme der Pfalz, bestehen ähnliche beschränkende Verordnungen. Zunächst also ist nur die Frage, ob das Verbot der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten auch auf den pfälzischen Kreis ausgedehnt werden solle. Hier muß ich vor Allem in die Erinnerung zurückrufen, daß die Verordnung vom J. 1807 dort vom J. 1820-1836, also volle 16 Jahre bereits in unzweifelhafter Anwendung gewesen ist, und daß erst das im J. 1836 vom Bezirksgerichte Zweibrücken ausgegangene und von Seite des Cassationshofes bestätigte Erkenntniß die Regierung veranlaßt hat, auf legislativem Wege die Ausdehnung dieser Verordnung auf den pfälzischen Kreis in Antrag zu bringen. Es entsteht daher die Frage, ob der pfälzische Kreis Eigenthümlichkeiten darbiete, welche dieser Ausdehnung sich entgegenstellen. Geht man also auf die Gründe der Verordnung zurück, so muß zuvörderst gefragt werden, ob dort Verlockungen zur Desertion nicht vorkommen. Ich glaube, es sey gerade umgekehrt die Gefahr solcher Verlockung dort weit größer als in den übrigen Bezirken des Königreichs. Häufig sind die Desertionen, zu denen der Soldat in der Pfalz durch die in Frankreich bestehenden Werbungen verleitet wird, und groß sind die Nachtheile, die für die der Lockung folgenden Unbesonnenen entspringen, denn das letzte Ziel ihrer neuen Bestimmung ist Algier. Der zweite Grund des Verbots liegt in dem Interesse des Soldaten selbst. Er soll gegen die Verführungen gesichert werden, denen er preisgegeben ist, wenn er jung und unerfahren in das Heer eintritt. Ist etwa dieses Motiv in Beziehung auf die aus dem pfälzischen Kreise eintretenden Recruten nicht gegeben? Ich wüßte auch nicht einen Grund, diese Frage zu verneinen. Vielleicht im Gegentheil ist gerade die Geburt in einem Weinlande und der leichtere Sinn und der Hang zur Fröhlichkeit, die dort heimisch sind, ein Umstand, welcher den Recruten aus der Pfalz größern Gefahren aussetzt. &#x2013; Man hat angeführt, daß selbst die leidigsten Dispositionen, zu denen der Soldat während des Soldatenstandes, wie durch die Noth der Eltern, der Geschwister bestimmt werden könnte, durch das in Frage stehende Verbot gehindert werden würden. Diese Ansicht aber ist durchaus irrig. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so hat der Soldat nur die Militärbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und nie noch ist von dieser Seite eine Hemmung solcher Dispositionen ausgegangen. Uebrigens bitte ich nicht zu vergessen, daß für Eltern, welche die Unterstützung ihrer Söhne bedürfen, theils sonst durch das Heer-Ergänzungsgesetz selbst (§. 48), theils durch die bestehenden Anordnungen über die assentirten, nicht Montirten gesorgt ist. Auch auf die in der Pfalz bestehende Hypothekenordnung hat man sich als auf ein weiteres Hinderniß berufen. Ein anderer sehr geehrter Redner hat indessen bereits aufmerksam gemacht, daß durch die Verordnung vom J. 1807 eine Hypothekarklage überall nicht begründet werde, sondern daß daraus nur Personalklagen entspringen können. Wenn aber ein sehr geehrter Redner bemerkt hat, das Verlangen der Pfalz nach Verbesserung des dortigen höchst mangelhaften Hypothekenwesens hätte bis jetzt aus fiscalischen Gründen keine Beachtung gefunden, so muß ich bemerken, daß er durchaus über die Thatsachen nicht unterrichtet zu seyn scheint. Im J. 1837 war der Entwurf eines neuen Hypothekengesetzes für die Pfalz bereits bearbeitet. Bei näherer Prüfung ergab sich aber, daß, wenn dasselbe den Ständen des Reichs vorgelegt worden wäre, und wenn es die Zustimmung derselben und die Sanction Sr. Majestät des Königs erhalten hätte, daraus ein Ausfall von circa 120,000 fl. bei den aus dem pfälzischen Kreise fließenden Enregistrementsgebühren sich ergeben haben würde. Dieß ist die Ursache, warum eine Umarbeitung dieses Gesetzesentwurfs angeordnet worden ist, und mit dieser Umarbeitung sind gerade jetzt die Behörden beschäftigt. Fiscalisch war aber der Grund nicht. Das directe Steuercontingent des pfälzischen Kreises ist mit sorgfältiger Rücksichtnahme auf den Betrag der Einnahmen berechnet, die sich aus den dort eingeführten indirecten Abgaben ergeben. Wenn daher die Regierung einen Gesetzesentwurf Ihnen vorgelegt hätte, der die Einnahmen aus den indirecten Abgaben in der Pfalz um 120,000 fl. gemindert hätte, so wäre eben darum das Verhältniß der Besteuerung gegenüber den sieben Kreisen dießseits des Rheins ganz zerstört worden. Fiscalisch war also die Rücksicht gewiß nicht, welche die Regierung leitete, sie beruht vielmehr auf dem verfassungsmäßigen Princip der gleichen Vertheilung der öffentlichen Lasten. &#x2013; Der nämliche geehrte Redner hat beklagt, daß ein Rechtsgelehrter aus der Pfalz nicht gegenwärtig sey, um vielleicht eine Modification vorzuschlagen, welche die Anwendung der Verordnung von 1807 in diesem Kreise erleichtern oder möglich machen würde. Ich habe aber bereits bemerkt, daß die Verordnung schon 16 Jahre lang ohne Anstand in der Pfalz vollzogen worden ist. Wäre aber eine Modification nothwendig, so glaube ich annehmen zu dürfen, daß in dem Zwischenraume vom 11 Januar (an welchem Tage ich den Gesetzesentwurf der hohen Kammer übergeben zu haben glaube) bis zum 24 Februar die sehr geehrten Abgeordneten aus der Pfalz Veranlassung gefunden haben würden, sich mit irgend einem Rechtsgelehrten aus der Pfalz ins Benehmen zu setzen, und seine Ansicht über die Nothwendigkeit und die Gestaltung einer solchen Modification zu erholen.&#x201C; (Das Resultat der Abstimmung &#x2013; die Annahme des Gesetzes &#x2013; ward schon früher angeführt.)</p><lb/>
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[0501/0005] all der Erscheinungen schriebe, die aus dieser unnatürlichen Verbindung etwa hervorgehen könnten, so würde er ein allerdings sehr absurdes, aber ächt deutsches Buch schreiben. (He would probably write a very stupid book, but it would be intensely german.) Deutschland. _ München. (Beschluß der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten am 24 Febr.) Aus der Schlußrede des k. Ministers des Innern, Hrn. v. Abel, heben wir folgende Stellen hervor: „Zwei Gründe sind es, auf welchen der Gesetzesentwurf hauptsächlich beruht, nämlich 1) die Begründung einer Caution für den Schaden, der aus der Desertion hervorgeht, 2) die Fürsorge gegen die Verlockungen, denen der in das Heer eintretende Recrut in so mancher Beziehung ausgesetzt ist, damit gegen diese Verlockungen für ihn eine Schutzwehr mehr begründet werde. – Die in Frage stehende gesetzliche Bestimmung soll nun aber nicht etwa erst für den größten Theil des Königreichs neu eingeführt werden. Sie besteht in unbezweifelter Kraft für alle jene Gebietstheile, welche vor dem 21 Oct. 1813 schon dem Königreiche angehörten. Selbst in den Gebietstheilen, welche später erst mit dem Königreiche vereinigt wurden, mit alleiniger Ausnahme der Pfalz, bestehen ähnliche beschränkende Verordnungen. Zunächst also ist nur die Frage, ob das Verbot der Vermögensaushändigung an Unterofficiere und Soldaten auch auf den pfälzischen Kreis ausgedehnt werden solle. Hier muß ich vor Allem in die Erinnerung zurückrufen, daß die Verordnung vom J. 1807 dort vom J. 1820-1836, also volle 16 Jahre bereits in unzweifelhafter Anwendung gewesen ist, und daß erst das im J. 1836 vom Bezirksgerichte Zweibrücken ausgegangene und von Seite des Cassationshofes bestätigte Erkenntniß die Regierung veranlaßt hat, auf legislativem Wege die Ausdehnung dieser Verordnung auf den pfälzischen Kreis in Antrag zu bringen. Es entsteht daher die Frage, ob der pfälzische Kreis Eigenthümlichkeiten darbiete, welche dieser Ausdehnung sich entgegenstellen. Geht man also auf die Gründe der Verordnung zurück, so muß zuvörderst gefragt werden, ob dort Verlockungen zur Desertion nicht vorkommen. Ich glaube, es sey gerade umgekehrt die Gefahr solcher Verlockung dort weit größer als in den übrigen Bezirken des Königreichs. Häufig sind die Desertionen, zu denen der Soldat in der Pfalz durch die in Frankreich bestehenden Werbungen verleitet wird, und groß sind die Nachtheile, die für die der Lockung folgenden Unbesonnenen entspringen, denn das letzte Ziel ihrer neuen Bestimmung ist Algier. Der zweite Grund des Verbots liegt in dem Interesse des Soldaten selbst. Er soll gegen die Verführungen gesichert werden, denen er preisgegeben ist, wenn er jung und unerfahren in das Heer eintritt. Ist etwa dieses Motiv in Beziehung auf die aus dem pfälzischen Kreise eintretenden Recruten nicht gegeben? Ich wüßte auch nicht einen Grund, diese Frage zu verneinen. Vielleicht im Gegentheil ist gerade die Geburt in einem Weinlande und der leichtere Sinn und der Hang zur Fröhlichkeit, die dort heimisch sind, ein Umstand, welcher den Recruten aus der Pfalz größern Gefahren aussetzt. – Man hat angeführt, daß selbst die leidigsten Dispositionen, zu denen der Soldat während des Soldatenstandes, wie durch die Noth der Eltern, der Geschwister bestimmt werden könnte, durch das in Frage stehende Verbot gehindert werden würden. Diese Ansicht aber ist durchaus irrig. Sind solche Voraussetzungen gegeben, so hat der Soldat nur die Militärbehörde davon in Kenntniß zu setzen, und nie noch ist von dieser Seite eine Hemmung solcher Dispositionen ausgegangen. Uebrigens bitte ich nicht zu vergessen, daß für Eltern, welche die Unterstützung ihrer Söhne bedürfen, theils sonst durch das Heer-Ergänzungsgesetz selbst (§. 48), theils durch die bestehenden Anordnungen über die assentirten, nicht Montirten gesorgt ist. Auch auf die in der Pfalz bestehende Hypothekenordnung hat man sich als auf ein weiteres Hinderniß berufen. Ein anderer sehr geehrter Redner hat indessen bereits aufmerksam gemacht, daß durch die Verordnung vom J. 1807 eine Hypothekarklage überall nicht begründet werde, sondern daß daraus nur Personalklagen entspringen können. Wenn aber ein sehr geehrter Redner bemerkt hat, das Verlangen der Pfalz nach Verbesserung des dortigen höchst mangelhaften Hypothekenwesens hätte bis jetzt aus fiscalischen Gründen keine Beachtung gefunden, so muß ich bemerken, daß er durchaus über die Thatsachen nicht unterrichtet zu seyn scheint. Im J. 1837 war der Entwurf eines neuen Hypothekengesetzes für die Pfalz bereits bearbeitet. Bei näherer Prüfung ergab sich aber, daß, wenn dasselbe den Ständen des Reichs vorgelegt worden wäre, und wenn es die Zustimmung derselben und die Sanction Sr. Majestät des Königs erhalten hätte, daraus ein Ausfall von circa 120,000 fl. bei den aus dem pfälzischen Kreise fließenden Enregistrementsgebühren sich ergeben haben würde. Dieß ist die Ursache, warum eine Umarbeitung dieses Gesetzesentwurfs angeordnet worden ist, und mit dieser Umarbeitung sind gerade jetzt die Behörden beschäftigt. Fiscalisch war aber der Grund nicht. Das directe Steuercontingent des pfälzischen Kreises ist mit sorgfältiger Rücksichtnahme auf den Betrag der Einnahmen berechnet, die sich aus den dort eingeführten indirecten Abgaben ergeben. Wenn daher die Regierung einen Gesetzesentwurf Ihnen vorgelegt hätte, der die Einnahmen aus den indirecten Abgaben in der Pfalz um 120,000 fl. gemindert hätte, so wäre eben darum das Verhältniß der Besteuerung gegenüber den sieben Kreisen dießseits des Rheins ganz zerstört worden. Fiscalisch war also die Rücksicht gewiß nicht, welche die Regierung leitete, sie beruht vielmehr auf dem verfassungsmäßigen Princip der gleichen Vertheilung der öffentlichen Lasten. – Der nämliche geehrte Redner hat beklagt, daß ein Rechtsgelehrter aus der Pfalz nicht gegenwärtig sey, um vielleicht eine Modification vorzuschlagen, welche die Anwendung der Verordnung von 1807 in diesem Kreise erleichtern oder möglich machen würde. Ich habe aber bereits bemerkt, daß die Verordnung schon 16 Jahre lang ohne Anstand in der Pfalz vollzogen worden ist. Wäre aber eine Modification nothwendig, so glaube ich annehmen zu dürfen, daß in dem Zwischenraume vom 11 Januar (an welchem Tage ich den Gesetzesentwurf der hohen Kammer übergeben zu haben glaube) bis zum 24 Februar die sehr geehrten Abgeordneten aus der Pfalz Veranlassung gefunden haben würden, sich mit irgend einem Rechtsgelehrten aus der Pfalz ins Benehmen zu setzen, und seine Ansicht über die Nothwendigkeit und die Gestaltung einer solchen Modification zu erholen.“ (Das Resultat der Abstimmung – die Annahme des Gesetzes – ward schon früher angeführt.) In Isny hat sich ein Verein gebildet, der, die Untersuchung der Möglichkeit und Nützlichkeit einer Verbindung der Donau mit dem Bodensee mittelst einer von Leutkirch über Isny und Wangen, durch das Argenthal nach Langenargen und Friedrichshafen und sodann von Leutkirch nach Ulm führenden Eisenbahn mit Pferdekraft als Zweck sich vorsetzend, unter dem Namen Eisenbahnverein für Allgäu und Bodensee in das Leben getreten ist. Der Verein hat als solcher die landesherrliche Bestätigung mit dem Ausdruck des allerhöchsten k. Wohlgefallens erhalten. Die Untersuchung der mercantilischen Verhältnisse des Allgäus wurde sofort auf Kosten der Vereinsmitglieder bewerkstelligt, und als Resultat derselben ein jährlicher

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 63. Augsburg, 3. März 1840, S. 0501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_063_18400303/5>, abgerufen am 29.03.2024.