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Allgemeine Zeitung. Nr. 55. Augsburg, 24. Februar 1840.

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auch nur die Begebenheiten, wie sie uns täglich vor den Augen vorüber gehen, mit prüfendem Blicke erschaut und verfolgt, er hat diese Staatslehre längst erkannt, sie ist ihm längst nicht mehr ein Geheimniß geblieben. Diesem Grundsatz aber muß die Regierung überall nach ihrer Pflicht und eben, weil ihr die Verfassung heilig ist, auf das entschiedenste entgegentreten. Sie hat bis zu diesem Augenblicke, wo von der jetzt in Frage stehenden Modification die Rede war, den Ausdruck: "Ministerium und Staatsministerium" als synonym behandelt, und einen schlagendern Beweis hiefür kann es wohl nicht geben, als den Umstand, daß in den an Sie gebrachten Gesetzesentwürfen theilweise der Ausdruck "Ministerium," theilweise aber auch "Staatsministerium" gebraucht ist. Nun aber wird mit einemmale ein Unterschied aufgestellt zwischen Ministerium und Staatsministerium; und worin soll nun dieser Unterschied bestehen? In der Verfassungsurkunde und in allen bisherigen Verordnungen sind beide Ausdrücke als gleichbedeutend genommen. Jetzt soll diese Synonymität aufgehoben werden; Ministerium des Staats soll etwas Anderes seyn, als das königliche Ministerium oder das Ministerium des Königs. Mußte sich hier nicht die Regierung erinnern, daß gar vielfältig die Lehre aufgestellt wird, der Staat oder mit andern Worten das Volk sey der eigentliche Souverän; der Staatsminister, der eigentliche verantwortliche Minister, sey der Minister, der Beamte des Volks? Dazu kam aber auch noch eine andere Erwägung. Der König vereinigt nach Tit. II §. 1 der Verfassung alle Rechte der Staatsgewalt in sich. Er hat die Verfassung aus freiem Antriebe gegeben; er hat sich des Rechts, welches er vor der Verfassung unbestritten ausgeübt, nämlich des Rechts, die Benennung der öffentlichen Stellen festzusetzen, durch die Verfassungsurkunde nicht begeben. Und jetzt soll gesetzlich, und zwar im Widerspruch mit der Verfassungsurkunde, bestimmt werden, die Ministerien hätten in Zukunft keinen andern Titel zu führen, als den der Staatsministerien. Kann dieß der Regierung wohl gleichgültig seyn? Sicher nicht; das werden Sie mit mir anerkennen. Ich vertraue auf Ihren Rechtssinn, auf Ihre bayerische Gesinnung. Sie werden somit den Standpunkt zu würdigen wissen, auf dem jetzt der ganze Streit der Regierung erscheinen muß. In Bayern ist von jeher der König der Träger des Rechts und der heiligsten und höchsten Interessen der Gesammtheit gewesen. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit haben in diesem Lande Volk und Fürst von jeher zu einem untrennbaren Ganzen verschmolzen. Beide haben Leid und Freude zu aller Zeit gleich getheilt, sie sind im Leben und Tod treu und fest bei einander gestanden, und von Geschlecht zu Geschlecht hat ein geheiligtes Band sie durch eine lange Reihe von Jahrhunderten auf das innigste verkettet. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit für das angestammte Fürstenhaus, sie sind das schöne Erbtheil des bayerischen Volkes, und aus diesem ist reicher Segen seit Jahrhunderten dem Lande erwachsen. Dieses Band, es kann, es wird keine Störung erleiden; und daß es keine erleiden wird, dafür bürgt mir, meine Herren, Ihr deutscher Sinn und Ihre Verfassungstreue. Und mit diesem segenvollen Bande, mit diesem Vertrauen, dieser Liebe, dieser Treue und Anhänglichkeit für seinen König wird für und für Bayern blühen und in jeglichem Glücke gedeihen." Auf die vom ersten Präsidenten gestellten Fragen beschloß nunmehr die Kammer einstimmig: "die Modification der Kammer der Reichsräthe zu Art. 2 sey abzulehnen und derselbe unverändert vorläufig anzunehmen."

Die Kasseler Allg. Zeitung enthält folgende Erklärung: "Schon haben die meisten Zeitungen mehr und minder zutreffend berichtet, welche Beschränkung meiner natürlichen Freiheit durch eine, angeblich vom königl. Ministerium des Innern ausgehende Verfügung über mich verhängt ist. Zur Ehre der Wahrheit und meiner auswärtigen Freunde wegen glaube ich weitern ungenauen Angaben und falschen Schein erregenden Zusammenstellungen (wie namentlich im Hamburger Correspondenten vorgekommen rücksichtlich des zufällig gleichzeitig zweien Studenten gebotenen Stadtarrestes) zuvorkommen zu müssen durch nachstehende Mittheilung. Am 30 Jan. d. J. machte der hiesige Polizeidirector auf Befehl des königl. Ministeriums des Innern mir eine Verfügung bekannt, welche darauf hinausgeht, daß ich - von der Stunde an - das Weichbild der Stadt Göttingen nicht verlassen dürfe, bei Strafe arretirt und an die hiesige Polizei zurückgeliefert zu werden. Weder Einsicht noch Vorlesung, noch Abschrift des betreffenden Ministerialerlasses durfte mir gestattet werden und meine Frage: "ob darin ein Grund oder Gründe für diese schwere Maaßregel angegeben?" wurde verneint. Nachdem ich 14 Tage vergeblich erwartet habe, daß die ohne Voruntersuchung, ohne Angabe von Gründen verfügte Maaßregel, rasch wieder aufgehoben oder doch wenigstens Aussicht auf rechtliches Gehör eröffnet werde, habe ich jetzt bei der königl. Justizkanzlei Beschwerde und Bitte um Schutz eingereicht, beklagend, daß die Ungunst der gegenwärtigen Zeit und Verhältnisse solche Bitte und solchen Schutz nöthig macht. Mögen aber meine auswärtigen Freunde fest überzeugt bleiben, daß ich zu solcher Ministerialverfügung durch ungesetzliches Verhalten irgend einer Art keinen zu Recht bestehenden Grund geliefert und die strengste richterliche Untersuchung meines Verfahrens während der letzten Jahre, wie meines ganzen Lebens, nicht zu scheuen habe. In Zeiten, wie wir erleben, wird jeder verständige loyale Unterthan sein Thun und Lassen und seine Gesinnung wo möglich noch fester an Gesetz und Recht binden, und möge er auch in der ihn betrübenden Lage seyn, über Recht und Wohl seines Landes seine gewissenhafte Ueberzeugung mit derjenigen der Regierung nicht in allen Fällen einigen zu können, doch stets vor Augen haben, was er als Unterthan seinem König und der Obrigkeit schuldig ist, eingedenk, daß Recht, mit nicht zu rechtfertigenden Mitteln erstrebt und vertreten, Verrath an ersehnten Recht selbst sey. Wehner."

Preußen.

Gestern starb in Stettin die Prinzessin Elisabeth von Braunschweig, wahrscheinlich die Aelteste aller Abkömmlinge europäischer Fürstenhäuser, denn sie hat ein Alter von beinahe 95 Jahren erreicht. Sie hatte einmal die Bestimmung, Königin von Preußen zu werden, denn sie war die erste Gemahlin Friedrich Wilhelms II, als dieser noch Kronprinz war, wurde jedoch zu Anfang des Jahrs 1769 geschieden und lebte seitdem, also 71 Jahre lang, in Stettin, während der ersten 30 Jahre im Exil und seit der Thronbesteigung des regierenden Königs in freiwilliger Zurückgezogenheit. Ihr einziges Kind war die vor zwanzig Jahren in England verstorbene Herzogin von York, ältere Schwester unseres Königs. Die beiden Herzoge von Braunschweig sind ihre Großneffen und die einzigen Ueberbleibsel ihrer ganzen Familie, deren zahlreiche Glieder fast sämmtlich von ihr überlebt wurden. In Stettin war sie gleichsam eine mit der Stadt verwachsene Gestalt, denn die ältesten Einwohner derselben waren noch Kinder, als sie schon ihren kleinen Hofhalt dort hatte, der natürlich aus den Damen des Landadels und aus den Officieren der Garnison vielfach ergänzt werden mußte, denn auch ihre Diener hat sie alle überlebt. Der Kronprinz,

auch nur die Begebenheiten, wie sie uns täglich vor den Augen vorüber gehen, mit prüfendem Blicke erschaut und verfolgt, er hat diese Staatslehre längst erkannt, sie ist ihm längst nicht mehr ein Geheimniß geblieben. Diesem Grundsatz aber muß die Regierung überall nach ihrer Pflicht und eben, weil ihr die Verfassung heilig ist, auf das entschiedenste entgegentreten. Sie hat bis zu diesem Augenblicke, wo von der jetzt in Frage stehenden Modification die Rede war, den Ausdruck: „Ministerium und Staatsministerium“ als synonym behandelt, und einen schlagendern Beweis hiefür kann es wohl nicht geben, als den Umstand, daß in den an Sie gebrachten Gesetzesentwürfen theilweise der Ausdruck „Ministerium,“ theilweise aber auch „Staatsministerium“ gebraucht ist. Nun aber wird mit einemmale ein Unterschied aufgestellt zwischen Ministerium und Staatsministerium; und worin soll nun dieser Unterschied bestehen? In der Verfassungsurkunde und in allen bisherigen Verordnungen sind beide Ausdrücke als gleichbedeutend genommen. Jetzt soll diese Synonymität aufgehoben werden; Ministerium des Staats soll etwas Anderes seyn, als das königliche Ministerium oder das Ministerium des Königs. Mußte sich hier nicht die Regierung erinnern, daß gar vielfältig die Lehre aufgestellt wird, der Staat oder mit andern Worten das Volk sey der eigentliche Souverän; der Staatsminister, der eigentliche verantwortliche Minister, sey der Minister, der Beamte des Volks? Dazu kam aber auch noch eine andere Erwägung. Der König vereinigt nach Tit. II §. 1 der Verfassung alle Rechte der Staatsgewalt in sich. Er hat die Verfassung aus freiem Antriebe gegeben; er hat sich des Rechts, welches er vor der Verfassung unbestritten ausgeübt, nämlich des Rechts, die Benennung der öffentlichen Stellen festzusetzen, durch die Verfassungsurkunde nicht begeben. Und jetzt soll gesetzlich, und zwar im Widerspruch mit der Verfassungsurkunde, bestimmt werden, die Ministerien hätten in Zukunft keinen andern Titel zu führen, als den der Staatsministerien. Kann dieß der Regierung wohl gleichgültig seyn? Sicher nicht; das werden Sie mit mir anerkennen. Ich vertraue auf Ihren Rechtssinn, auf Ihre bayerische Gesinnung. Sie werden somit den Standpunkt zu würdigen wissen, auf dem jetzt der ganze Streit der Regierung erscheinen muß. In Bayern ist von jeher der König der Träger des Rechts und der heiligsten und höchsten Interessen der Gesammtheit gewesen. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit haben in diesem Lande Volk und Fürst von jeher zu einem untrennbaren Ganzen verschmolzen. Beide haben Leid und Freude zu aller Zeit gleich getheilt, sie sind im Leben und Tod treu und fest bei einander gestanden, und von Geschlecht zu Geschlecht hat ein geheiligtes Band sie durch eine lange Reihe von Jahrhunderten auf das innigste verkettet. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit für das angestammte Fürstenhaus, sie sind das schöne Erbtheil des bayerischen Volkes, und aus diesem ist reicher Segen seit Jahrhunderten dem Lande erwachsen. Dieses Band, es kann, es wird keine Störung erleiden; und daß es keine erleiden wird, dafür bürgt mir, meine Herren, Ihr deutscher Sinn und Ihre Verfassungstreue. Und mit diesem segenvollen Bande, mit diesem Vertrauen, dieser Liebe, dieser Treue und Anhänglichkeit für seinen König wird für und für Bayern blühen und in jeglichem Glücke gedeihen.“ Auf die vom ersten Präsidenten gestellten Fragen beschloß nunmehr die Kammer einstimmig: „die Modification der Kammer der Reichsräthe zu Art. 2 sey abzulehnen und derselbe unverändert vorläufig anzunehmen.“

Die Kasseler Allg. Zeitung enthält folgende Erklärung: „Schon haben die meisten Zeitungen mehr und minder zutreffend berichtet, welche Beschränkung meiner natürlichen Freiheit durch eine, angeblich vom königl. Ministerium des Innern ausgehende Verfügung über mich verhängt ist. Zur Ehre der Wahrheit und meiner auswärtigen Freunde wegen glaube ich weitern ungenauen Angaben und falschen Schein erregenden Zusammenstellungen (wie namentlich im Hamburger Correspondenten vorgekommen rücksichtlich des zufällig gleichzeitig zweien Studenten gebotenen Stadtarrestes) zuvorkommen zu müssen durch nachstehende Mittheilung. Am 30 Jan. d. J. machte der hiesige Polizeidirector auf Befehl des königl. Ministeriums des Innern mir eine Verfügung bekannt, welche darauf hinausgeht, daß ich – von der Stunde an – das Weichbild der Stadt Göttingen nicht verlassen dürfe, bei Strafe arretirt und an die hiesige Polizei zurückgeliefert zu werden. Weder Einsicht noch Vorlesung, noch Abschrift des betreffenden Ministerialerlasses durfte mir gestattet werden und meine Frage: „ob darin ein Grund oder Gründe für diese schwere Maaßregel angegeben?“ wurde verneint. Nachdem ich 14 Tage vergeblich erwartet habe, daß die ohne Voruntersuchung, ohne Angabe von Gründen verfügte Maaßregel, rasch wieder aufgehoben oder doch wenigstens Aussicht auf rechtliches Gehör eröffnet werde, habe ich jetzt bei der königl. Justizkanzlei Beschwerde und Bitte um Schutz eingereicht, beklagend, daß die Ungunst der gegenwärtigen Zeit und Verhältnisse solche Bitte und solchen Schutz nöthig macht. Mögen aber meine auswärtigen Freunde fest überzeugt bleiben, daß ich zu solcher Ministerialverfügung durch ungesetzliches Verhalten irgend einer Art keinen zu Recht bestehenden Grund geliefert und die strengste richterliche Untersuchung meines Verfahrens während der letzten Jahre, wie meines ganzen Lebens, nicht zu scheuen habe. In Zeiten, wie wir erleben, wird jeder verständige loyale Unterthan sein Thun und Lassen und seine Gesinnung wo möglich noch fester an Gesetz und Recht binden, und möge er auch in der ihn betrübenden Lage seyn, über Recht und Wohl seines Landes seine gewissenhafte Ueberzeugung mit derjenigen der Regierung nicht in allen Fällen einigen zu können, doch stets vor Augen haben, was er als Unterthan seinem König und der Obrigkeit schuldig ist, eingedenk, daß Recht, mit nicht zu rechtfertigenden Mitteln erstrebt und vertreten, Verrath an ersehnten Recht selbst sey. Wehner.“

Preußen.

Gestern starb in Stettin die Prinzessin Elisabeth von Braunschweig, wahrscheinlich die Aelteste aller Abkömmlinge europäischer Fürstenhäuser, denn sie hat ein Alter von beinahe 95 Jahren erreicht. Sie hatte einmal die Bestimmung, Königin von Preußen zu werden, denn sie war die erste Gemahlin Friedrich Wilhelms II, als dieser noch Kronprinz war, wurde jedoch zu Anfang des Jahrs 1769 geschieden und lebte seitdem, also 71 Jahre lang, in Stettin, während der ersten 30 Jahre im Exil und seit der Thronbesteigung des regierenden Königs in freiwilliger Zurückgezogenheit. Ihr einziges Kind war die vor zwanzig Jahren in England verstorbene Herzogin von York, ältere Schwester unseres Königs. Die beiden Herzoge von Braunschweig sind ihre Großneffen und die einzigen Ueberbleibsel ihrer ganzen Familie, deren zahlreiche Glieder fast sämmtlich von ihr überlebt wurden. In Stettin war sie gleichsam eine mit der Stadt verwachsene Gestalt, denn die ältesten Einwohner derselben waren noch Kinder, als sie schon ihren kleinen Hofhalt dort hatte, der natürlich aus den Damen des Landadels und aus den Officieren der Garnison vielfach ergänzt werden mußte, denn auch ihre Diener hat sie alle überlebt. Der Kronprinz,

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[0438/0006] auch nur die Begebenheiten, wie sie uns täglich vor den Augen vorüber gehen, mit prüfendem Blicke erschaut und verfolgt, er hat diese Staatslehre längst erkannt, sie ist ihm längst nicht mehr ein Geheimniß geblieben. Diesem Grundsatz aber muß die Regierung überall nach ihrer Pflicht und eben, weil ihr die Verfassung heilig ist, auf das entschiedenste entgegentreten. Sie hat bis zu diesem Augenblicke, wo von der jetzt in Frage stehenden Modification die Rede war, den Ausdruck: „Ministerium und Staatsministerium“ als synonym behandelt, und einen schlagendern Beweis hiefür kann es wohl nicht geben, als den Umstand, daß in den an Sie gebrachten Gesetzesentwürfen theilweise der Ausdruck „Ministerium,“ theilweise aber auch „Staatsministerium“ gebraucht ist. Nun aber wird mit einemmale ein Unterschied aufgestellt zwischen Ministerium und Staatsministerium; und worin soll nun dieser Unterschied bestehen? In der Verfassungsurkunde und in allen bisherigen Verordnungen sind beide Ausdrücke als gleichbedeutend genommen. Jetzt soll diese Synonymität aufgehoben werden; Ministerium des Staats soll etwas Anderes seyn, als das königliche Ministerium oder das Ministerium des Königs. Mußte sich hier nicht die Regierung erinnern, daß gar vielfältig die Lehre aufgestellt wird, der Staat oder mit andern Worten das Volk sey der eigentliche Souverän; der Staatsminister, der eigentliche verantwortliche Minister, sey der Minister, der Beamte des Volks? Dazu kam aber auch noch eine andere Erwägung. Der König vereinigt nach Tit. II §. 1 der Verfassung alle Rechte der Staatsgewalt in sich. Er hat die Verfassung aus freiem Antriebe gegeben; er hat sich des Rechts, welches er vor der Verfassung unbestritten ausgeübt, nämlich des Rechts, die Benennung der öffentlichen Stellen festzusetzen, durch die Verfassungsurkunde nicht begeben. Und jetzt soll gesetzlich, und zwar im Widerspruch mit der Verfassungsurkunde, bestimmt werden, die Ministerien hätten in Zukunft keinen andern Titel zu führen, als den der Staatsministerien. Kann dieß der Regierung wohl gleichgültig seyn? Sicher nicht; das werden Sie mit mir anerkennen. Ich vertraue auf Ihren Rechtssinn, auf Ihre bayerische Gesinnung. Sie werden somit den Standpunkt zu würdigen wissen, auf dem jetzt der ganze Streit der Regierung erscheinen muß. In Bayern ist von jeher der König der Träger des Rechts und der heiligsten und höchsten Interessen der Gesammtheit gewesen. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit haben in diesem Lande Volk und Fürst von jeher zu einem untrennbaren Ganzen verschmolzen. Beide haben Leid und Freude zu aller Zeit gleich getheilt, sie sind im Leben und Tod treu und fest bei einander gestanden, und von Geschlecht zu Geschlecht hat ein geheiligtes Band sie durch eine lange Reihe von Jahrhunderten auf das innigste verkettet. Liebe und Vertrauen und Treue und Anhänglichkeit für das angestammte Fürstenhaus, sie sind das schöne Erbtheil des bayerischen Volkes, und aus diesem ist reicher Segen seit Jahrhunderten dem Lande erwachsen. Dieses Band, es kann, es wird keine Störung erleiden; und daß es keine erleiden wird, dafür bürgt mir, meine Herren, Ihr deutscher Sinn und Ihre Verfassungstreue. Und mit diesem segenvollen Bande, mit diesem Vertrauen, dieser Liebe, dieser Treue und Anhänglichkeit für seinen König wird für und für Bayern blühen und in jeglichem Glücke gedeihen.“ Auf die vom ersten Präsidenten gestellten Fragen beschloß nunmehr die Kammer einstimmig: „die Modification der Kammer der Reichsräthe zu Art. 2 sey abzulehnen und derselbe unverändert vorläufig anzunehmen.“ _ Göttingen, 13 Febr. Die Kasseler Allg. Zeitung enthält folgende Erklärung: „Schon haben die meisten Zeitungen mehr und minder zutreffend berichtet, welche Beschränkung meiner natürlichen Freiheit durch eine, angeblich vom königl. Ministerium des Innern ausgehende Verfügung über mich verhängt ist. Zur Ehre der Wahrheit und meiner auswärtigen Freunde wegen glaube ich weitern ungenauen Angaben und falschen Schein erregenden Zusammenstellungen (wie namentlich im Hamburger Correspondenten vorgekommen rücksichtlich des zufällig gleichzeitig zweien Studenten gebotenen Stadtarrestes) zuvorkommen zu müssen durch nachstehende Mittheilung. Am 30 Jan. d. J. machte der hiesige Polizeidirector auf Befehl des königl. Ministeriums des Innern mir eine Verfügung bekannt, welche darauf hinausgeht, daß ich – von der Stunde an – das Weichbild der Stadt Göttingen nicht verlassen dürfe, bei Strafe arretirt und an die hiesige Polizei zurückgeliefert zu werden. Weder Einsicht noch Vorlesung, noch Abschrift des betreffenden Ministerialerlasses durfte mir gestattet werden und meine Frage: „ob darin ein Grund oder Gründe für diese schwere Maaßregel angegeben?“ wurde verneint. Nachdem ich 14 Tage vergeblich erwartet habe, daß die ohne Voruntersuchung, ohne Angabe von Gründen verfügte Maaßregel, rasch wieder aufgehoben oder doch wenigstens Aussicht auf rechtliches Gehör eröffnet werde, habe ich jetzt bei der königl. Justizkanzlei Beschwerde und Bitte um Schutz eingereicht, beklagend, daß die Ungunst der gegenwärtigen Zeit und Verhältnisse solche Bitte und solchen Schutz nöthig macht. Mögen aber meine auswärtigen Freunde fest überzeugt bleiben, daß ich zu solcher Ministerialverfügung durch ungesetzliches Verhalten irgend einer Art keinen zu Recht bestehenden Grund geliefert und die strengste richterliche Untersuchung meines Verfahrens während der letzten Jahre, wie meines ganzen Lebens, nicht zu scheuen habe. In Zeiten, wie wir erleben, wird jeder verständige loyale Unterthan sein Thun und Lassen und seine Gesinnung wo möglich noch fester an Gesetz und Recht binden, und möge er auch in der ihn betrübenden Lage seyn, über Recht und Wohl seines Landes seine gewissenhafte Ueberzeugung mit derjenigen der Regierung nicht in allen Fällen einigen zu können, doch stets vor Augen haben, was er als Unterthan seinem König und der Obrigkeit schuldig ist, eingedenk, daß Recht, mit nicht zu rechtfertigenden Mitteln erstrebt und vertreten, Verrath an ersehnten Recht selbst sey. Wehner.“ Preußen. _ Berlin, 19 Febr. Gestern starb in Stettin die Prinzessin Elisabeth von Braunschweig, wahrscheinlich die Aelteste aller Abkömmlinge europäischer Fürstenhäuser, denn sie hat ein Alter von beinahe 95 Jahren erreicht. Sie hatte einmal die Bestimmung, Königin von Preußen zu werden, denn sie war die erste Gemahlin Friedrich Wilhelms II, als dieser noch Kronprinz war, wurde jedoch zu Anfang des Jahrs 1769 geschieden und lebte seitdem, also 71 Jahre lang, in Stettin, während der ersten 30 Jahre im Exil und seit der Thronbesteigung des regierenden Königs in freiwilliger Zurückgezogenheit. Ihr einziges Kind war die vor zwanzig Jahren in England verstorbene Herzogin von York, ältere Schwester unseres Königs. Die beiden Herzoge von Braunschweig sind ihre Großneffen und die einzigen Ueberbleibsel ihrer ganzen Familie, deren zahlreiche Glieder fast sämmtlich von ihr überlebt wurden. In Stettin war sie gleichsam eine mit der Stadt verwachsene Gestalt, denn die ältesten Einwohner derselben waren noch Kinder, als sie schon ihren kleinen Hofhalt dort hatte, der natürlich aus den Damen des Landadels und aus den Officieren der Garnison vielfach ergänzt werden mußte, denn auch ihre Diener hat sie alle überlebt. Der Kronprinz,

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 55. Augsburg, 24. Februar 1840, S. 0438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_055_18400224/6>, abgerufen am 29.03.2024.