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Wortwolke – Lemmata

Martens, Georg Friedrich von: Einleitung in das positive Europäische Völkerrecht auf Verträge und Herkommen gegründet. Göttingen, 1796.

Diese Wortwolke basiert auf dem automatischen Lemmatisierungsverfahren historischer Texte (CAB), das im DTA für die Textsuche angewandt wird. Die Lemmatisierung fasst sowohl Transliterationen (also bspw. ſ → s) als auch grammatische Formen (Teil, Theil, Theile, Theiles, ...) zusammen. Die Wortidentifikation (Tokenisierung) erfolgt mittels DTA-Tokwrap. Die Fontgröße der einzelnen Lemmata in der Wortwolke ist proportional zu deren Frequenz im Dokument. Lemmata, die im Dokument weniger als dreimal vorkommen, werden nicht dargestellt.


1 1. 12. 1748 2 2. 3 3. 4 4. 5 5. 6. 7. 8 8. A Anfang Angelegenheit Ansehung Anspruch Art Art. Artikel Audienz Ausnahme B. Befreiung Begriff Beispiel Beitrag Besitz Bestimmung Beweis Botschafter Bündnis C. Cap. D' De Deutschland Du Dänemark E Eigentum Einwilligung England Erklärung Et Europa F F. Fall Feind Folge Frage Frankreich Freiheit Fremde Friede Frieden Friedensschluß Friedenszeit Fürst G Gattung Gebiet Gebrauch Gefolge Gegenstand Gelegenheit Gerichtbarkeit Gesandte Gesandtschaft Gesandtschaftsrecht Geschichte Geschäft Gesetz Gewalt Gleichgewicht Gleichheit Grenze Großbritannien Grund Grundsatz Gut Günther Hand Handel Handlung Hauptstück Haus Herkommen Hinsicht Hist. Hof Holland I I. Ii. Iii. Iv. Ix. J. Jahr Jahrhundert Kaiser Kirche Klasse Konsul Kraft Krieg Kurfürst König L. Land Macht Magazin Meer Minister Mittel Moser Mémoires Name Nation Neutralität Niederlande Niederlanden Niederländer Oberherrschaft Ort P. Papst Person Pflicht Pol. Polen Portugal Preußen Provinz Präzedenz Punkt Rang Recht Rechte Recueil Rede Regel Regent Reich Religion Repressalie Republik Rußland Rücksicht S. Sache Schiff Schrift Schweden Seite Sicherheit Sinn Souverän Spanien Staat Staatsrecht Staatsvertrag Stand Steck Streit Streitigkeit System T. Teil Th. Titel Umstand Unabhängigkeit Unterschied Untertan V. Vattel Venedig Verbindlichkeit Verbindung Verbrechen Vereinen Verfassung Verhandlung Verhältnis Verletzung Verschiedenheit Versuch Vertrag Vi. Vii. Viii. Volk Vorrecht Vorteil Vorzug Völkerrecht Wahl Weise Willen Wirkung Würde Z. Zahl Zeit Zeremoniell a a. ab aber alle allein allgemein als alt am an ander andere anerkennen annehmen ansehen auch auf aus ausdrücklich ausschließlich auswärtig außer außerhalb b bald begehren behandeln behaupten bei beide beilegen beobachten berechtigen besondere bestimmen bestimmt betrachten beurteilen bis bleiben bloß c c. cap. christlich d d. da dadurch daher dahin dann darüber davon dazu daß de des deutsch die diejenige diese dieselbe doch dritt durch dürfen e. eben ehemals eigen einander eine einführen eingehen einige einräumen einzeln endlich enthalten entscheiden entstehen entweder er erfordern erhalten erklären erlauben erst erstrecken erteilen erwerben es et europäisch f f. fast fehlen feindlich festsetzen finden fordern französisch frei fremd führen für ganz gar geben gegen gegenseitig gehören genießen gentium gesandtschaftlich geschehen geschließen gestatten gewiß gleich groß gut h. haben halten hier hierüber hingegen hoch häufig i i. ihr ii. im immer in indes inner insonderheit iure jede jedoch jetzt juris keine klein kommen kriegführend können l. la lange lassen le leicht leiden leisten les letztere m. machen man manche mehr mehrere meiste mit mögen müssen n. nach natürlich nehmen neu neutral nicht noch nur ob obwohl oder oft ohne p. persönlich pflegen positiv römisch s s. scheinen schicken schließen schon sehen sehr sein seine seit selbig selbst selten setzen sich sie so sofern solch sollen sondern sonst sowohl statt stehen stillschweigend streiten sur t. teils th. treten tun u. um unabhängig und unsere unter unterscheiden unterwerfen v. verbinden vereinigt verschieden versprechen viel vollkommen vom von vor völlig was weder wegen weil weit welche welchen wenige wenigstens wenn wer werden wichtig wider wie wieder wiefern wir wirklich wo wohl wollen während z. zu zum zur zustehen zuweilen zwar zweifelhaft zweit zwischen §. Österreich à äußer öffentlich üben über überhaupt übrig übrigens