Der Stadt
B raünſchweig
Ordnunge / jre Chriſt-
liche Religion / auch allerhandt Crimi-
nal / Straff vnd Policey ſachen betreffendt . Be-
radtſchlagt vnd eindrechtiglich bewilligt vnd angenomen von
einem Erbarn Rathe / Rathsgeſchworen / Zehenmannen / Geſchickten /
Gildemeiſtern vnd Haubtleuten der Stadt Braunſchweig /
vor ſich vnd von wegen der gantzen gemei-
nen Bürgerſchafft darſelbſt .
Nach Jheſu Chriſti unſers HERREN und Selig-
machers Geburt / im Fünfftzehenhundert Neun und Sie-
bentzigſten Jare / Donnerſtags nach
Lichtmeſſen .
WIr Bürger meistere vnd Rathmanne der Stadt Braunschweig / thun hiemit kundt vnd
zu wissen / das wir diese volgende Ordnunge / vnsere Christliche angenommen
Religion / auch straff vnd Policey sachen betreffendt / aus Gottes worte vnd
Göttlichen gebotten / aus bewerten Keiserlichen vnd Sechsischen / auch vnser
Stad althergebrachten Statuten / rechten vnd löblichen gewonheiten / zusamen
ziehen / vnd in eine zimliche ordnunge vor dero zeit bringen / vnd dieselben in
jchtwas jtzo erkleren vnd vorbessern lassen haben . Vnd ist vnser ernstlicher
befehl / vnd wollen / das die-
se Ordnunge hinfüro in vnser Stadt / steiff / veste vnd vnuorbrochen
obseruiert vnd gehalten werden solle .
Setzen vnd ordenen demnach wie folget .
TITVLVS 1 .
Von der Christlichen Religion .
WO jemandts in der Stadt Braunschweig betroffen vnd gefunden würde / dem die
Articul vnsers Christlichen Glaubens nicht bekant noch wisslich weren / vnd er
dieselben zu lernen / vorechtlich vnterliesse / der solt in der Stadt nicht
geduldet noch gelidden werden / bis so lange er sich der gebür nach / leren vnd
vnterrichten liesse .
ALle die in vnser Stadt wonen / vnd sich wesentlich enthalten wollen / sollen
sich Christlicher Lere vnd lebens befleissigen / vnd daran keinen
gebrech oder mangel ( der
aus vorachtunge oder mutwillen herflösse ) erscheinen oder befinden lassen /
sonsten solten sie aus der Stadt vorweiset vnd allhie nicht gedüldet werden .
DIe Lehr aber / darnach sich alle vnser Stadt Bürger vnd Einwoner richten vnd
halten sollen / sol den heiligen Göttlichen / Prophetischen vnd Apostolischen
schrifften / den dreien Symbolis , als dem Apostolico , Niceno vnd des heiligen Ambrosij vnd Augustini gemess sein / wie die
alle zusamen in der Augspurgischen Confeßion Anno 1530 .
auffs kürtzte vorfasset / der Röm. Kei. Ma. auff dem Reichs tage zu Augspurg
vberantwort / vnd bisshero in den reinen Kirchen dieser Sechsischen lande
erhalten vnd blieben sein / sampt der Apologia , so kurtz
darauff gestelt / vnd in öffentlichen Druck ist ausgangen .
DAs alles findet man bey vnser Kirchen Ordnung / die Anno
1528 . erstlich gestellet vnd publiciert / vñ hernach Anno 1563 . widerumb Repetiert vnd von newes in Druck ist
ausgangen / darüber wir auch ernstlich vnd vnnachlesslig halten wollen / in
aller massen / als solchs in der Praefation solcher
ordnung ist ausgedruckt vnd angezeigt .
WEr aber solch Corpus Doctrinae mit worten oder wercken
zu vbertreten / zu vorachten oder schimpfflich dauon zu reden fürnemen / vnd
sich vnterstehen würde / vnd daruon auff gütliche Vormanunge nicht abestehen vnd
rechtschaffene Buss auch nicht thun vnd leisten würde / der solt als ein
vorechter Gottes vnd seines Göttlichen Worts geachtet / vnd aus der Stadt
vnnachlessig vorweiset werden / biss so lange er seiner besserunge gute zeugnis
vnd kundtschafft von vnserm gantzen Colloquio erlangen /
vnd also fürbringen könne / das wir derselben vollenkommen Glauben zustellen vnd
geben können .
TITVLVS 2 .
Von den Sacramentschwermern / Wiederteuffern / vnd dergleichen Rotten vnd
Secten .
WO jemandt allhie in vnser Stadt mit der Sacramentschwermerey / oder der
Wiederteufferey / oder andern dergleichen vnchristlichen Rotten vnd Secten die
Gottes worte / der Augspurgischen
Confeßion , derselbigen Apologia ,
vnd vnser Christlichen Kirchen Ordnunge zu gegen weren / behafftet zu sein
befunden würde / Solt er deshalben vor vnser Geistliche Colloquium fürbescheiden / vnd darselbst aus Gottes Worte / von seinem
jrthumb abezustehen / mit getrewem vleis vnterrichtet vnd vormanet werden / vnd
so er dann darüber bey seinem jrthumb öffentlich noch vorharren würde / Solt er
aus vnser Stadt vnd Gebiete so lange vorweiset vnd darin nicht gelidden werden /
Er habe dann sich gegen vns schrifftlich erklert / das er von seinem Irthumb
abgestanden sey / als dann wollen wir jme den eingang vnser Stadt wiederumb
erleuben / mit diesem weiterm bescheide / das er als dann / wenn er wieder in
die Stadt komen / zu nehesten male / weñ die Herren vnsers
Geistlichen Colloquij in vnser Brüder Kirchen beinander
sein werden / darselbst vor jnen erscheinen / vnd seinen jrthumb auch
wiederruffen / vnd daruon gentzlich abezulassen / angeloben werde .
TITVLVS 3 .
Von dem Fluchen vnd Gotteslestern .
WIewol das Fluchen vnd Gottslestern in Gottes Worte ernstlich vorbotten / vnd
darauff die straffe gesetzt ist / das die Flücher mit steinen zu todte geworffen
werden sollen / So ist doch leider solche straffe / nach langheit der zeit in
missbrauch komen / von wegen grosser mennige / deren / die mit fluchen sich zu
vorsündigen pflegen .
DIeweil aber gleichwol das fluchen sehr vngleich vñ mercklich
vnterscheiden ist / also das etliche aus leichtfertigkeit vnd einer bösen
angenomen gewonheit leichtlich fluchen / Etliche aber aus bösem fürsatz vnd
mutwillen / So wollen wir vns fürbehalten haben / nach gelegenheit der
vbertrettung die straffe zu mindern oder zu mehren .
WO aber einer betretten oder vberweiset würde / das er bey Gotts vnd seines
lieben Sons Ihesu Christi Namen / oder Blute / Krafft / Macht / Leib / Gliedern
/ Wunden / Tode / Marter / Sacramenten vnd Elementen / oder dergleichen
Göttlichen Namen vnd Emptern / jemande böses geflucht oder gewünschet hette /
Solt er wenn das geschege / vorfestet werden / Vnd so er sich dann bes-
sern vnd wieder in
die Stadt wil / sol er die Festunge mit einem Gülden bessern .
WVrde er aber zu Gottes des Allmechtigen eigener vorachtunge dergleichen wort vnd
rede gebrauchen / Sol er der Stadt so lange emperen / bis man seiner Busse vnd
besserunge gute kundtliche antzeigung haben kondte / Dann Gott sagt / Wer den
Namen Gottes lestert / sol des Todts sterben / Darumb sol keine Obrigkeit
darüber so leicht hinstreichen .
TITVLVS 4 .
Von Schweren .
ES sollen auch die leichtfertigen Schwerers gleicher gestalt / wie die Flucher
gestraffet werden / Wo sie aber gerichtlich / oder in andere wege einen falschen
Meineidt schweren / sollen sie gestraffet werden / wie hernach folgen wird / sub titulo , von falschem gezeugnis .
TITVLVS 5 .
Von Zauberey .
WO jemandt bekennet oder vberweiset wird / das er einen andern mit Zeuberey an
Leibe oder gute beschedigt habe / der sol one alle gnade mit dem Fewr gestraffet
vnd zu puluer verbrant werden .
WVrde er aber andern Leuten oder jme selbs mit Zeuberey an Leibe / Viehe oder
anderm Gute helffen / oder zu helffen vnterstehen / Were er ein Frembder / oder
in vnser Stadt nicht besessen / So solt er der Stadt ein Jar lang verweiset
werden / vnd wo er sich in der zeit besserte / als dann nach vorlauffe des Jars
/ gegen erlegung einer Marck straffgeldes / den ein vnd ausgang vnser Stadt
widerumb vberkommen mügen . Were er aber ein besessener Bürger oder Bürgersche /
so solt er vmb drey Marck gestraffet werden .
WEr aber bey Zeubern oder Warsagern / trost / hülffe oder radt suchen / vnd
dessen vberwunden würde / So solt er vns sechs Marck zur straffe geben / vnd
sich auch für vnserm Geistlichen Colloquio als ein
Bussfertiger ertzeigen / also / das man mit jme zu frieden sein köndte . Ein
frembder aber solt der Stadt zwey Jar emperen / vnd wo er
dann Busse thete / mit
zweyen Marcken den einganck wiederumb erwerben mügen .
TITVLVS 6 .
Von vorachtunge der Prediger Göttlichs Worts .
WVrde sich jemandt wieder die bestalten Prediger Göttlichs Worts / mit
schimpfflichen worten / in Bierbencken oder sonsten vornemen lassen / der solt
so offt das geschege / einen Gülden zu bröke geben .
TITVLVS 7 .
Von Friedewirckung der Prediger .
WVrde jemandt so freuel vnd vnartig befunden / das er einen Prediger in seinem
Hause vberlauffen vnd bedrouwen dörffte / oder aber die handt an jme legete vnd
jne schlüge / So solt er ein Jarlang mit der fürsatz vorfestet werden / Wolte er
aber
nach vorlauffe des Jars
wieder in die Stadt / solt er die fürsatz mit ein vnd zwentzig Gülden vnd neun
vnd zwentzig Pfenningen bessern / vnd darzu auch allen vorursachten vnkosten
legen .
DIss alles ist zuuornehmen / wo der Theter durch die flucht entrunne / vnd dar
von keme / Würde er aber betretten vnd gefangen / er solte der straffe gewarten
/ die hernach auff den Hausfriedbruch vorordent ist .
WO jemandt gröblicher breche / solt er auch nach gelegenheit herter gestraffet
werden .
TITVLVS 8 .
Von zuhaltung der Thor / Sontags vnd Feirtags .
AN allen Sontagen vnd Feirtagen / sollen die Zingeln vor den Thoren zugehalten /
vnd niemandt zu Ross oder Wagen / aus oder eingelassen werden / ohne
sonderlichen erleub des Bürgermeisters in dem Weichbilde / darzu das Thor gehört
/ handelte ein
Thorhüter
dawider / er solt zween newe Schillinge zur straffe vorfallen sein .
TITVLVS 9 .
Von denen die auff den Sontag oder Feirtag vnter der Predigt Göttlichs worts
auff den Kirchhöfen stehen / oder in solcher zeit auff den Marckten feyhl
haben .
VNd weil wir leider bis dahero offt vnd vielmals gesehen vnd befunden / das sich
etzliche Müssiggenger gelüsten lassen haben / auff den Sontag oder Feirtag
Vormittags vnter wehrender Predigte auff den Kirchhofen zu stehen / oder darumb
hero zu spatzieren / das vor eine mutwillige vorachtung des heiligen Göttlichen
Worts zu achten vnd halten / So wollen wir / das nun hinfurter das stehend oder
spatzierent auff den Kirchhöfen / Vormittags vnter wehrender Predigt von
jederman gentzlich vnterlassen werden solle / Dann wir durch vnsere
Marckmeistere vnd Diener darauff achtunge geben / vnd die vbertretter dieses
vnsers
Gebots jedesmal vor vnsere
Brölcherren Citieren / vnd von einem jeden darselbst einen newen Schilling zu
Straffgelde fordern lassen vnd haben wollen .
ES sol auch niemandt von vnsern Bürgern / Bürgerinnen / Bürger Kindern oder jrem
Gesinde / oder jemande von vnsern Vnterthanen aus vnsern Gerichten vnd Dörffern
auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter wehrender Predigte / auff vnsern
Marckten allhier etwas fehele haben vnd vorkeuffen / Bey bröke eins Gülden / so
offt das geschege . Wo aber das jemandt frembdes vnwissent thun würde / dem solt
es von vnsern Marckmeistern vnd Dienern ernstlich verbotten werden / vnd wo er
sich dann daran nicht keren wolte / solt er darüber gepfandet / oder sonst von
vns nach gelegenheit ernstlich gestraffet werden .
TITVLVS 10 .
Von Sontags oder Fests geseuffe .
NIemandt sol auff einen Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der Predigt oder
Messen Geste setzen / Brantewein / rechten Wein / oder ander Getrencke zu
sauffen / Bey straffe einer festung .
IN dergleichen straffe sollen auch solche Geste von vns genommen werden .
VNd sol auch solch sauffen auff den Sontag oder Feirtag Vormittags vnter der
Predigt auff vnser Apoteken / Wein vnd Bierkellern keins wegs geschehen oder
gestattet werden .
ES sollen auch die Handtwercksgesellen oder jemandt anders auff den Sontagen vnd
Feirtagen / bis nach der Vesper Predigte sich züchtich
vnd stille halten / vnd mit grossem geschrey / Trommeln oder anderer
leichtfertigkeit kein vnfug anrichten / Sonsten wil man jnen auch mit einer
festunge folgen .
TITVLVS 11 .
Vom Spiel am Sontage vnd Feirtage .
WO der Marckmeister oder sein Gesinde des Sontags oder Feirtags vnter der Predigt
/ Vor oder Nachmittage eine leichtfertige Bursch auff der Marsch / oder sonsten
ausserhalbe Thors auffm Spiel erhaschen würden / sollen sie macht haben / von
jedem ein Pfandt zu nemen / vnd wenn sie das wieder lösen wollen / sollen sie
dem Marckmeister oder seinem Gesinde einen newen Schilling dafür geben . Vnd wo
gleich einer oder mehr entlieffen / vnd hernach erforschet vnd ausgekundtschafft
würden / solt ein jeder vorberürter straffe nicht geübrigt sein / sie würden
sich dann mit jrem Eide entledigen vnd vnschüldig machen .
WVrden vormügende Bürger / Bürgerskindere oder vorstendige Handtwercksgesellen /
dergestalt auffm Spiel betroffen / sollen sie vnnachlessig vorfestet / vnd damit
nicht vorschonet werden / wenn sie gleich die straffe als bald erlegen wolten /
damit sich ein jeder schande halben für solcher leichtfertigkeit zu hüten / vmb
so viel deste mehr vrsache nemen müge .
Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten .
VOr Dinstags des Nachmittags in den heiligen Pfingsten / sollen die Schützen oder
jemand anders / auff vnser Newen stadt Marsch oder anderswor / in oder vor vnser
Stadt / vor der Scheiben nicht schiessen / Spielen oder Tantzen / oder
dergleichen kurtzweile zu treiben / bey straffe einer festunge / Sondern des
Dinstags in den Pfingsten Nachmittage / mügen vorberürte vnd andere ehrliche
kurtzweile erleubt sein . Es sollen sich aber als dann die jenigen / die sich des
Tantzens gebrauchen wollen / aller zucht vnd ehre darbey gebrauchen / vnd die
Frawen vnd Jungfrawen in dem Tantze schendlich nicht vordreihen / darauff die
Marckmeister vnd jr gesinde gute achtunge geben sollen / vnd wollen als dann
einen jeden vorbrecher dieses vnsers Mandats jedesmals vmb zween newe Schillinge
straffen .
Von den Kirchhöfen .
DIeweil wir leider augenscheinlich befinden / das sich etzliche Vnfleter eine
zeithero gelüsten lassen haben / die Kirchhöfe mit jrem eigen vnflate
zubeschmeichen vnd zuuorunreinigen / so vorbieten wir hiemit ernstlich / das
solchs hinfüro nicht mehr geschehen sol / dann wo jemandt hierüber betretten
wird / sol er deshalben verfestet werden .
TITVLVS 14 .
Von dem der seine Eltern morden / oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde .
WO jemandt ( das Gott gnediglich vorhüte ) seinen Vater oder Grossuater / Mutter
oder Grossmutter / Ja auch seinen Stieffuater vnd Stieffmutter / die sein
ehelich oder allein natürliche Eltern / freuentlich ermorden / oder mit gifft
vmbbrengen würde / der sol vom Gerichte aus der Stadt geschleiffet werden / biss
an den ort
der straffe /
vnd darnach mit einem Blochrade von vnten auff gestossen / vnd gewönlicher weise
in das Radt geflochten / vnd alldo den Raben vnd schedlichen Thieren zur Speise
vbergeben werden . Dieweile er grausamer vnd schrecklicher gehandelt / deñ man anwildẽ Thieren gewondt ist . Es sol aber auch
zu richtlicher ermessigung stehen / Ob man vorbemelten grausamen Mörder / an
statt des schleiffens / mit glüenden Zangen ein riss oder etzliche geben
wolte .
WVrde jemandt seine Eltern schlagen / der hette wol nach Gottes Gebote vnd
Ordnunge den Hals vorwircket / desgleichen wenn er seinen Eltern fluchet /
Dieweil aber die straffe in diesen Landen nicht in vbunge gefunden / sol man
einen solchen Gotts vnd ehr vergessenen Buben / vier Wochen lang mit zimlichem
gefengnis straffen / doch das er nicht anders dann mit Wasser vnd Brot gespeiset
werde .
SO aber jemandt mehr dann ein mal / solche vnthat vben würde / sol gleichwol die
Leibsstraffe hiemit vnbegeben sein .
HIeher gehören auch die / so jre Kindere heimlich vmbbringen / Dieweile Eltern
vnd Kindere Correlatiua sein / vnd billich in gleichem
rechte stehen sollen . Darumb wollen wir / das alle Kinder mörderin geschleufft /
oder mit Zangen gerissen / vnd hernach vorseufft / vnd auff ein Radt gelegt
werden sollen .
TITVLVS 15 .
Von Meuterey vnd Auffrhur .
WEr sich vnterstehet zweydracht zu stifften / zwischen dem Landsfürsten vnd der
Stadt / oder zwischen dem Rathe vnd den Gilden / oder zwischen dem Rathe vnd der
Gemeine / sein Leib vnd Gut stehet in des Raths handt .
ES sol niemandts Vorsamlungen machen heimlich des tags oder nachtes / ohne des
Raths wissenschafft / bey Leibe vnd bey Gute / dar der Stadt schade mochte von
kommen .
KEin Bürger sol reiten / dauon der Stadt oder der Bürgerschafft schade entstehen
möchte / wer das thete / sein straffe sein zehen Marcken .
TITVLVS 16 .
Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / austziehen
würde .
WO jemandts gegen einem andern seine Wehre aus fürsatz vnd freuel / damit gewalt
zu vben / vnd nicht vmb Notwehr damit zu thun / ausziehen würde / der sol
deshalben mit einer fürsatz verfestet werden .
TITVLVS 17 .
Von Todtschlage .
TOdtschlag wird in Rechte zweierleye befunden / Nemlich fürsetzlich vnd zufellig
oder vnuorsehnlich .
ERstlich / wenn einer mit fürsatz vnd wolbedachtem mute den andern todtschlegt /
vnd der wird gegriffen / Sein straffe ist verlierung des Heubts / Nach dem
vrtheil Gottes / Wer Menschen Blut vorgeust / des Blut sol auch vergossen
werden .
WEr aber daruon kompt vnd nicht ergriffen wird / sol fünfftzig Jar der Stadt
emperen / Wil er darnach wieder herein / Er sol sich erstlich mit Gott vnd der
Kirchen / auch mit des entleibten Freundtschafft vorsünen / vnd von vnserm Colloquio absoluieren lassen / vnd darnach dreissig
Gülden straffe geben / so kondt er wieder eingenommen werden .
ZVm Andern / wo einer einen vnuorsehentlichen Todtschlag begienge / der möchte
nicht an Leibe vnd Leben / sondern Wilkürlich gestraffet werden / Wie
folget .
EIn vnuorsehenlich Todtschlag aber kan sich auff vierley weise zu tragen . Zum
Ersten / wenn einer den andern anfertigt / vnd jne mit Wehre vnd Waffen also
drenget vnd anficht / das er zu errettung seins Leibs vnd lebens die gegenwehre
gebrauchen müste / ob er dann gleich den Ansprenger zu todte schlüge / Er bleibe
des gar ohne straffe vnd wandel .
ZVm Andern / Wo einer vnuorsehens / ohne alle seine schuldt vnd bösem fürsatz /
einen andern vmbbrechte / er müchte darumb auch
nicht gestraffet werden /
Als wenn die Schützen für der Scheiben / vnd also an gewönlichen örten schiessen
/ vnd es gienge einer in den weg / vnd würde erschossen / der Theter bliebe des
ohne straffe / Oder wo zween mit einander stechen / vnd der eine fiel sich vom
Pferde zu tode / oder neme sonst einen schaden / dauon er des Todts were / der
Theter hette darumb auch keine straffe zu besorgen .
WEnn aber zum Dritten einer den andern vnuorsehens tödte / vnd gleichwol an
solchem Todtschlagen etwas schuldt hette / als wenn einer an einem vngewönlichen
orte zum ziel / Oder sonsten nach einem Thier oder Vogel schösse / vnd entleibte
einen vnuorsehens / so hette er daran schuldt / das er am vngewönlichen orte
solchen gefehrlichen handel geübt / vnd muste derhalben funff Jar der Stadt
emperen / vnd nach geendigten fünff Jaren / sich mit des entleibten Freunden
vortragen / vnd darzu zehen Gülden zur straffe geben .
ZVm Vierden / wo einer noch mehr schuldt hette / dañ eine
schlechte vorwarlosunge oder vnfleis / sondern fünde sich / das auch der wille /
den
andern zu beschedigen mit dar
zu komen were / Als wenn einer in eine zeche keme / vnd daselbst mit keinem zu
schaffen hette / den er zu beschedigen bedacht were / sondern keme vnuorsehens
mit einem zu hader / vnd würde mit zorn so fern bewogen vnd vbereilet / das er
denselben zu tode schlüge / keme er gleichwol dauon / vnd kondt in fünff Jaren
oder bald darnach / mit des entleibten Freundtschafft ein Vortrag machen / des
hette er billig zu geniessen / also / das er nach vorlauffe der fünff Jar vns
dem Rathe zehen Gülden gebe / vnd den eingang der Stadt erwürbe . Würde er aber
ergriffen / so müste er gefahr stehen / das er an Leibe vnd Leben gestraffet
würde / doch nicht anders / dann nach erwegung aller vmbstende / die etwan also
geschaffen sein müchten / das er mit der Leibs straffe nicht allerding vorschont
würde / vnd in solchen fellen wollen wir vns bey Rechtsgelerten raths zu erholen
vnbegeben / sondern ausdrücklich fürbehalten haben .
WEr mit giffte oder zeuberey / jemandt fürsetzlich vmbbringet / sol mit Fewr
vorbrant / oder auff ein Blochradt gestossen werden .
DEr Wird des Hauses / darin ein Todtschlag geschehen / sol vns eine Marck zur
straffe ge-
ben /
andern zur warnunge / auff jre Geste vnd Gesinde / deste bessere auffachtunge zu
geben .
TITVLVS 18 .
Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zu sehen .
WO einer dar bey ist vnd zusihet / vnd höret / das zween oder mehr zu vnwillen
vnd schlagen kommen / der sol hiemit gewalt haben / den Haderern von Gerichts
wegen friede zu gebieten . Wurde dann einer so freuel befunden / das er dem
Gebote nicht gehorchen wolte / vnd schlüge darüber einen andern todt / sol mit
dem Schwerdt als ein Friedebrecher gerichtet werden / Schlüge er eine Wunden /
er sol die straffe leiden / die hernach auff Wunden gesetzt ist / Würde er aber
selbs Todt geschlagen / der Theter sol mit der Leibsstraffe vorschont bleiben /
vnd der gantze handel sol zu vnser ermessigung stehen / ob vnd wie der Theter zu
straffen sey / darin wir gelegenheit der Personen / Wehre vnd gegenwehre / auch
vrsachen / dadurch der Hader angangen / vnd dergleichen vmbstende mit fleis
bewegen sollen vnd wollen .
WEr einer Balgerey zusthet / vnd dieselben gar nicht vnterstehet zu hindern /
sondern etwan darzu lust oder gefallen hat / der sol vorfestet werden / vnd so
er wieder in die Stadt begert / sol er eine Marck zur straffe geben .
WEr den Theter ohne redliche vrsache vnuorhindert lest daruon lauffẽ / oder jme fürschub thut / das er daruon kompt / sol nach gelegenheit seins
vormügens an gelde / oder mit vorweisunge / oder gefengnus gestraffet werden /
dann weñ die Theter so leichtlich nicht dauon kommen kond- ten /
würde mancher so mutich nicht sein / das er so bald vmb sich schlüge oder steche
/ sondern one zweiffel manniger Todtschlag vnuolbracht bleiben .
WIrd aber jemandt einen todtschleger hindern vñ auffhalten / das
er zu gefengnus gebracht werdẽ mag / sol er derwegen an seinen
ehren oder an Gilden vnd Ampten nicht getadelt oder geeussert / sondern dessen
ohne nachteil bleiben / vnd von vns vortretten vnd entnommen werden .
VNd wo jemandt einem obberürt sein Bürgerlich vnd ehrlich fürnemen vorweislich
auffrücken / oder fürlegen würde / der solte mit einer
fürsatz vorfestet / vnd
ehe in die Stadt nicht wieder gestattet werden / biss das er vns dem Rathe zur
straffe gegeben habe ein vnd zwentzig Gülden vnd neun vnd zwentzig Pfenninge /
darumb das er wieder gemeine ruhe vnd Menschliche natürliche trewe gehandelt hat
/ die einer dem andern zu seiner beschützunge zu leisten für Gott schüldig
ist .
TITVLVS 19 .
Von Wunden die da Kampffbar .
WIrd jemandt Kampffbar vorwundet / ob er gleich nicht klagen wolte / wir der Rath
wollen dennoch der bröke oder straffe nicht emperen / sondern den Theter von
Gerichts wegen zu straffen fürbehalten haben / Fünde man auch / das der
Vorwundete selbs zu der beschedigung vrsach gegeben / oder den hader angefangen
/ vnd derhalben die That zuuortrücken vnd zuuortuschen lust hette / Man sol
nichts deste minder in der sachen ergehen lassen / was recht ist / vnd den
vorwundten so wol als den Theter straffen / wo er schüldig befunden wird .
WEr den andern Kampffbar vorwundet / vnd in der Stadt begriffen wird / der sol
von Ampts wegen eingetzogen / vnd bis zu erkündigung der gantzen geschichte /
vorwarlich gehalten werden .
DIe erkündigung aber sol also fürgenommen werden / das der Bürgermeister in dem
Weichbilde / darin die That geschehen / vnd do der Vorwundete anzutreffen /
selbs allein / oder durch andere Herren / der zum wenigsten zween sein sollen /
der Parteien bericht höre / vnd als bald zween Herren des Raths vnd zwen
geschickte Balbierer zu dem vorwundten schicke / vnd die Wunde besehen lasse /
ob sie tödtlich sey oder nicht / Ist sie nicht tödtlich / vnd der Vorwundte kan
von dem Theter als bald zum Vortrage bewogen werden / so mag man den Vortrag zu
lassen / vnd den Gefangenen / gegen erlegung zehen Gülden straffe / neben auch
entrichtunge des fange Gülden / Schliesgeldes vnd Kostgeldes / seiner
gefencklichen hafft entledigen .
WIrd aber die Wunde tödtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden / Man
sol den Theter die neun fahrtage behalten / stür-
be in des der
vorwundete / ohne seine selbs vorwarlosung / Man sol jnen nach obgesatzter
Ordnunge straffen .
WEr sich aber auff des entleibten eigene vorwarlosunge steuret / der ist dieselbe
zuerweisẽ schüldig / dann zu Rechte wird sie nicht
vormutet .
WOlte sich aber der Vorwundete / für ausgange der Neun tage nicht abehandeln
lassen / So sol der Theter in hafft bleiben / vnd seine gefahr vnd ebentheur
auswarten .
WO der Vorwundete die Neun fahrtage vber lebte / vnd seine besserunge etwas
vormutlich were / Ob er sich gleich mit dem Theter nicht vortraaen wolte /
dannoch wo der Theter sich zu rechte beut / vnd desselben auszuwarten gnugsam
vorbürget / sol man zehen Gülden / auch den fange Gülden / Schlissgeldt vnd
Kostgeldt von jme nemen / vnd jne der gefengnis entledigen .
BLiebe er aber der Vorwundete noch für vnd für schwach / vñ stünde
in gefahr seins lebens den Theter möchte man fürder behalten / bis man sehe /
wie es mit der Wunden hinaus wolte .
VOrwünne aber der Vorwundete seinen schaden / vnd keme wiederumb zu vöriger
gesundtheit / der Theter were gleichwol schüldig / sich mit jme zu vortragen /
vnd vns dem Rathe zehen Gülden straffe zu geben / neben dem fange Gülden /
Schliesgelde vnd Kostgelde .
ENtlieffe der Theter / vnd würde nicht gefangen / man sol jme folgen mit einer
feste / vnd in einem Jare den eingang der Stadt nicht wieder gönnen . Es were
dann / das er sich / ehe die festunge vber jne ergangen / mit seinem wiederparte
vortragen / vnd vns einen feste Gülden zur straffe gegeben hette / als dann solt
er mit der festunge vorschont bleiben .
TITVLVS 20 .
Von schlechten Wunden / die nicht Kampffbar oder Kampffwirdig sein .
SCHlüge oder steche einer den andern / vnd die Wunden würden nicht Kampffbar
befunden / er sol sich mit dem beschedigten vortragen / vnd vns dem Rathe eine
Marck zur straffe geben .
TITVLVS 21 .
Von Beulen vnd Dumschlegen / die keine Blutrust haben .
SChlüge einer den andern fürsetzlich / mit Knütteln oder andern Instrumenten /
vñ folgte gleich keine Blutrust / sondern vieleicht eine
schlechte Beule / der sol sich ( wie jtzo gesagt ) mit dem beschedigten vortragen
/ vnd vns ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig Pfenninge zur straffe
geben / Es were dann / das die That mit bösen vmbstenden beschweret / vnd
grösser gemacht würde / So wollen wir vns nach gelegenheit die straffe zu
steigern vnd zu mehren fürbehalten .
TITVLVS 22 .
Von vnfuge auff des Raths Kellere vnd andern gemeinen orten / vnd in
Vorlöbnussen vnd Brauthensern .
WEr auff des Raths Rellern / Apoteken / Lustheusern / oder sonsten in des Raths
gelagẽ / wo dieselben bestalt sein / dem andern mit worten
oder thaten vnfug thut / jne schlecht oder schmehet / sol ohne vnterscheid zehen
Gülden zur straffe vorfallen sein .
WEr solchs auff der Gilde gemeinen Heusern thete / solt sechtzig Schillinge zur
straffe geben / hette er des Geldes nicht / er sol so lange der Stadt emperen /
bis ers bezalen kan .
WEr in Vorlöbnussen oder auff Brautheusern hader oder vnfuge anrichtet / den
andern reuffet / schlegt oder schmehet / Sol sechtzig Schilling wetten / oder
der Stadt emperen / biss ers bezalen kan .
WO zween in einer Vorlöbnusse oder Brauthaus mit einander haddern / Sollen jeder
auch sechtzig Schillinge vorfallen sein .
ES were dann / das einer den hadder mutwilligs hette angefangen / vnd dem andern
zur wiedersprach vrsach gegeben / dann sol derselbe allein gestraffet
werden .
GEschege dem Breutgam schade darüber / der Anfenger sol den gelten / oder wo sie
gleiche schuldt hetten / sollen sie auch gleichen schaden tragen .
TITVLVS 23 .
Von vorachtunge der Stadtfeste .
WEr ohne not vber des Raths feste steiget / ob er gleich sonst den Kopff nicht
vorwircket hette / Er solt vmb des vbersteigens willen / mit dem Schwerte
gestraffet werden .
TITVLVS 24 .
Von Hausfriede .
WER dem andern bey Tage oder bey Nachte mit fürsatz sein Haus auffstiesse / vnd
darin jemands schlüge / oder gewaldt darin vbte / das sol für ein Haus
friedbruch erkandt / vnd mit dem Schwerte gestraffet werden / darin auch keinen
seine trunckenheit sol entschüldigen .
WER zu dem andern mit gewehrter handt in sein Haus gienge oder lieffe / jnen
darin zubeschedigen / ob er gleich an jnen nicht kommen / oder etwas thetlichs
ausrichten köndte / er solt dennoch ein Jar lang mit einer fürsatz aus der Stadt
vorfestet / vnd nach vorlauffe des Jars darin nicht ehe wieder gestattet
werdẽ / bis das er ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd
zwantzig Pfenninge zur straffe gegeben .
WVrde er den Hauswirdt / sein Weib / Kinder oder Gesinde beschedigen vnd Wunden /
Er sol den Kopff verloren haben .
ZVschlecht einer dem andern seine Fenster / Schrancken / Laden oder was er zu
feilem kauffe / oder sonsten ausgesatzt oder ausgehangen / Man sol jne ohne
gnade mit einer fürsatz vorfesten .
WEr zu dem andern in sein Haus laufft / vnd jne allda mit lesterlichen worten
vberfahret / er sey Frawe oder Man / Er sol auch vorfestet werden mit einer
fürsatz .
DAs hat auch stadt / ob gleich einer in einem gemieten Hause wonete / dann in
seiner Wonunge sol jederman billich mit friede vnd ru-
he bleiben / vnd
von einem andern nicht vberlauffen werden / also / das auch die Rechte vorbieten
/ jemande aus seinem Hause mit gewalt in Gefenck nus zu ziehen / Es were dann
die sache peinlich / vnd belangte den Hals / darumb auch nach Stadtrechte kein
Bürger aus seiner Wonunge genommen vnd gefangen werden sol / er sey dann zuuor
angesprochen vnd gehört .
GEschege jemande gewaldt in seinem Hause / es were bey Tage oder bey Nacht / vnd
die Wachte würde ersucht / oder sonsten des inne / Sie sol ohne sonderlichen
befehl als bald zu lauffen vnd retten / vnd nicht durch die Finger sehen / Bey
vormeidunge vnser des Raths ernstlicher straffe .
TITVLVS 25 .
Von Nachtgange .
VOn S. Gallen tage bis auff Mitfasten / sol niemandt der nicht Bürger ist / nach
geleuter Wechterglocken / one licht oder Latern auff der Strassen sich finden
lassen / allem oder Rottenweise / bey straffe zweier newer Schillinge .
VNd sol niemandt bey nechtlicher weile allhie auff der Strassen / vnzüchtige
Lieder singen / noch ergerliche leichtfertigkeit oder vngebür treiben / dann wo
jemandt von vnsern Wechtern dar über betretten würde / solten sie ein Pfandt von
jme fordern vnd nemen / dabey er des Morgens zu kennen / vnd der gebür zu
straffen sey .
AVch sol niemandt allhie / der vnbekandt oder vordechtig were / bey nechtlicher
weile auff der Strassen eine lange Wehre oder ein Rohr tragen / bey vorlust
derselbigen .
TITVLVS 26 .
Von den Marckmeistern vnd Wechtern .
NIemandt sol sich an vnsern Marckmeistern vnd Wechtern vorgreiffen / bey straffe
einer fürsatz .
TITVLVS 27 .
Von aus fordern oder ausheischen .
WEr sein eigen Richter wil sein / vnd darzu nicht Gerichte oder Recht gebraucht /
sondern seinen gegenpart freuentlich ausfordert / sich mit jme zu Balgen / der
sol vnnachlessig mit einer fürsatz ein Jarlang vorfestet werden / vnd die
darauff gesetzte straffe / Nemlich ein vnd zwantzig Gülden vnd neun vnd zwantzig
Pfenninge erlegen .
WEr aber gefordert wird / sol dem Pucher zu folgen keins wegs macht haben /
sondern wo er es thete / sol er einen Gülden zur straffe geben .
WVrde der ausforderer geschlagen / Er sol den schaden jme selbs zumessen / vnd
der Geforderte jme darzu zu antworten nicht schüldig sein .
TITVLVS 28 .
Von fürsetzlichen vnd andern Iniurien / Schmehe vnd Drauworten / vnd von
fürsetzlicher vberfallunge oder anfertigung .
WIewol die Iniurien / so mit worten vnd wercken geschehen / alle vnter dem worte
vnfug begriffen werden / so ist doch nicht vndienstlich von schmehesachen einen
besondern Titel zu ordnen / damit solch Haderwerck vmb so viel deste besser
vorhütet bleiben müge .
DArumb wollen wir / das sich ein jeder fleissig fürsehe / vnd seinen eben
Christen Menschen oder Bruder nicht beschwere / oder mit schmehe oder drauworten
angreiffe .
DAnn wo jemandts den andern fürsetzlich mit Worten oder mit der That Iniurijret /
vberfelt oder anfertigt / der sol vmb eine fürsatz gestraffet werden / vnd dem
Wiederpart einen wiederruff thun .
WO aber jemandt den andern aus vnbedacht vnd zorn / mit worten Iniurijrn /
schmehen oder bedrawen / das jme darnach leidt sein würde / vnd doch gleichwol
darüber geklagt wird / den sollen wir der Rath macht haben zu gebieten / das sie
die sache mechtiglich auff vns stellen / Diese
heimstellunge aber sol den
vorstandt nicht haben / das die sachen alle wege gegen einander auffgehoben
werden musten / Sondern wo ein theil dem andern zu viel oder vnrecht gethan
hetten / sol der Schmeher dem Geschmeheten eine Christliche gebürliche abbit vnd
wiederruff thun / vnd vns auch auff vnser Brökedorntzen einen Gülden zu bröke
geben . Würden wir aber vns solcher sachen / die zuuortragen nicht vnternemen /
so sol der Schmeher vor vnsere Brökeherren auch Citiert werden / vnd darselbst
die Abbitt vnd wiederruff thun / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden .
TITVLVS 29 .
Von Schmeheworten wieder den Rath oder eine Rathspersone / in Raths
geschefften .
WO sich jemandt gelüsten lassen würde / vns den Rath / oder eine Rathspersone in
vnsern des Raths geschefften gegenwertiglich zu schmehen / vbel anzufahren vnd
zu misshandeln / der sol ein
halb
Jar der Stadt emperen / vnd darnach wenn er wieder in die Stadt wolte / eine
fürsatz büssen / vnd darzu einen wiederruff vnd abebitt thun .
GEschege aber das vorberürte schmehent / vbel anfahrent vnd misshandelnt nicht
gegenwertiglich / sondern ruglings gegen andern Leuten / So solt der Theter auch
ein halb Jar aus der Stadt weichen / vnd vmb einen Gülden gestraffet werden /
vnd die geübte Misshandlunge vnd Schmehewort abebitten vnd wiederruffen .
TITVLVS 30 .
Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden .
WIr gebieten auch vnd wollen / das niemandt wes Standes der sey / den Dienern
Göttlichs Worts / der Oberigkeit / noch seinem negsten jre Dignitet , Hoheit / Ehre / Glimpff vnd gute Gerüchte nicht antasten
oder abeschneiden sol / durch Schmeheschrifften / Gesenge / Reime / Lieder oder
Gedichte / in keinerley weise noch wege / do aber jemandt in dem schüldig
befunden / Sol er als ein
vnruhiger / mutwilliger vnd böser Mensche / welcher zu vnruhe / vnfriede /
Meuterey vnd allem argen geneigt / in vnser Stadt nicht gelidden werden .
TITVLVS 31 .
Von Schmehesachen der Gilde vnd Handtwercks Leute .
DEn Gilden vnd Handtwercks meistern sol hiemit vorbotten sein / jemande seiner
Gilde oder Handtwercks / aus eigenem fürnemen ohne rechtliche erkentnis zu
entsetzen . Geschege es aber / vnd sich der / so entsetzt were / gegen vns dem
Rathe deshalben beklagen würde / Solt er die Gildemeister vnd Handtwercks
Meister vor vns Citiren lassen / So wollen wir nach gehörter klage vnd antwort /
gütlich oder rechtlich darin vorfügen vnd erkennen / was sich gebüret vnd recht
sein wird .
SCHildt ein Gildebruder oder Handtwercks Geselle den andern / so sol solchs für
der Gil-
de vnd Handtwercks
Meistern / wie das bishero gebreuchlich gewesen / gütlich vortragen werden /
oder der Schmeher sol es darselbst ausfüren vnd die Scheltewort war machen /
oder darthun / das dem Gemeinen nutz / oder zum wenigsten der Gilde daran
gelegen sey / das solche that geoffenbart werde . Würde er aber dem also nicht
nachkommen / folt er von den Gilden vnd Handewercks Meistern jrem gebrauch nach
/ gestraffet werden .
IM fall aber / das die Gilde vnd Handtwercks Meistere die vorberürte Sache
gütlich oder in ander wege nicht würden vortragen oder entscheiden mügen / Solt
sie an vns geweiset werden / die gütlich oder rechtlich zu entscheiden / vnd dem
Schmeher / wo ferne er schüldig befunden würde / in die auff Schmehewort
gesetzte straffe zu nemen / vnd jne auch zur abbitt vnd wiederruffe
anzuhalten .
ES sollen auch die Handtwercks Gesellen / neben vnd wit mit dem geschmeheten / so
lange zu arbeiten schüldig sein / Bis das die schmehesache mit Rechte erörtert
sey / welche sich aber hierin wiedersetzig ertzeigen / sollen vorfestet
werden .
WVrden sich viel vber einen zusammen rotten / vnd aus eigenem fürnemen / ohne
rechtliche erkentnis zu tadeln oder zu hindern vnterstehen / die wollen wir alle
aus der Stadt vorfesten / bis sie den andern vnehrlich machen / oder jne wieder
zu friede bringen .
WVrden auch Gildeleute oder Handiwercker hinaus an andere örter lauffen / vnd jre
Gildebrüder vber jemandt vorhetzen / das er oder andere von seinent wegen
auffgetrieben würden / vnd allhie rechtlichs vortrags nicht erwarten / die
wollen wir alle vorfesten / bis sie den Lermen wieder stille machen / vnd andere
Leute vnbemühet lassen .
TITVLVS 32 .
Von wortlichen Schmehendlen ins gemeine .
IN allen wortlichen Schmehe handlen / setzen wir diese Regel / das sich keiner
damit entledigen solle / das er die zugemessene Schmehewort beweisen könne /
dann dessen vngeachtet / sol er die gesetzte straffe erle-
gen / darumb das er
Gericht vnd Recht vorachtet / vnd sein mütlein eigens gewalts mit schmeheworten
zu külen fürgenommen .
WEr aber ein redelicher Man / vnd vngestraffet wil bleiben / hat der mit einem
andern zu schaffen / So klage er es seiner Oberigkeit / jme sol wol Rechts
vorholffen werden .
WEis er aber von einem andern etwas / daran dem gemeinen nutz gelegen / er klage
es seinem regierenden Bürgermeister / Oder wo es ein Gilde sache ist / seinem
Gildemeister / vnd richte darmit in der Stadt keinen vnordentlichen tumult oder
lermen an / So kan man mit ruhe vnd frieden bey einander leben / vnd mit gutem
Gewissen Gott anruffen .
TITVLVS 33 .
Von Ehebruche .
WEr do bekent oder mit warheit vberzeuget oder vberwunden wird / das er seine Ehe
gebrochen habe / es sey Frawe oder Man / er sol zwey Jar der Stadt emperen / vnd
wo er sich in des besserte /
vnd nach der zeit wieder herein wolte / sol er dreissig Gülden zur straffe
geben / vnd sich Absoluieren lassen für vnserm Colloquio .
WVrde er aber allein berüchtigt / er mag sich mit seinem Eide entledigen / vnd
das erste mal frey hin gehen / Erführe man aber hernach / das er ein Meineidt
geschworen hette / sollen jme zween Finger abgehawen / vnd darzu auch der Stadt
ewiglich vorweiset werden .
WOlte er aber lieber sechs Gülden geben dann schweren / die wahl sol jme gegont
werden .
WO sich aber einer mit sechs Gülden ein mal gelöset hette / vnd keme zum andern
mal mit bösem geschrey wieder / Er sol mit dem blossen Eide oder sechs Gülden
nicht mehr loss werden / sondern die Stadt ein Jarlang reumen / vnd wo er
hernach wieder herein begert / zehen Gülden zur straffe zu geben schüldig
sein .
WIrd einer vberwunden / das er zum andern male die Eche gebrochen habe / Sol er
auch zwey Jar der Stadt emperen / vnd darnach
sechtzig Gülden zur straffe geben
/ vnd dann wieder in die Stad gestattet werden / wo ferne er sich in zeit seiner
vorweisunge gebessert hette .
WIrd jemandt zum Dritten male des Ehebruchs vberwunden / Sol er aus der Stadt
ewiglich vorweiset werden / ohne gnade .
WVrde ein Eheman oder Ehefraw / in vnsern des Raths Mülen / wenn sie dar malen
liessen / Ehebruch treiben / solten sie die straffe leiden / die nechst hieroben
zum andern male auff den Ehebruch verordnet ist .
TITVLVS 34 .
Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen .
WVrde jemandt eins Bürgers Tochter / Magdt oder Witwe in vnehren beschlaffen oder
schwengern / solte er vns zur straffe vor solche seine vnzucht fünff zehen
Gülden / vnd vor die geschwengerte Persone zehen Gülden / vnd derselbigen auch
in das Kindelbedde die
Sechswochen vber sechs Gülden zur zerunge geben / vnd darnach auch das Kindt der
gebür zu ernehren bestellen / vnd darzu der geschwengerten Person mit einem
Gülden vnd einem par Schuch / wo ferne er sie zu den ehren nicht nemen würde /
abtrag machen / Wolt er das / wie jtzundt gemeldet / nicht thun / solt er so
lange der Stadt emperen / bis er das zu thun bedacht oder vormügens werde .
WElche Weibs Person aber sich anderswo beschlaffen hette lassen / vnd würde alhie
das Kindtbette mit vnserm willen halten / dieselbe sol vns gleichsfals zehen
Gülden zur straffe geben / oder so lang die Stadt emperen / biss sie das zu thun
bedacht oder des vormügens würde .
TITVLVS 35 .
Von dem der eine Frawe oder Jungfrawe ohne jrer Eltern / Vormunden oder
Freunde wissen vnd willen aus der Stadt hinweg führete .
WEr eine Frawe oder Jungfrawe aus der Stadt hinweg führete / one jrer Eltern /
Vormunden oder Freunde / wissen vnd willen / der solt vorfestet vnd der Frawen
oder Jungfrawen jr Erb gut nicht gefolget werden .
TITVLVS 36 .
Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben .
WO ein Mans Persone in seinem Witwen stande / oder ein Jungergeselle zum ersten
male auff vntzucht begriffen oder erforschet würde / solt er eine Marck zur
straffe geben .
Zum Andern male aber zwo Marck .
VNd zum Dritten male / solt er aus der Stadt vorweiset / vnd nicht wieder darin
gestattet werden / er lasse sich dann wiederumb einwerben / mit zusage sein
leben zu bessern / vnd gebe vns dann darneben zehen Gülden zur straffe .
WVrde er dann darnach wiederumb vntzucht treiben / sol die jtztgemelte straffe
jmme zu gedoppelt werden .
VNd wo sich ein Weibspersone ausserhalbe der Ehe beschlaffen lassen würde / solt
sie der Bürgerschafft / so sie die gehabt / vorfallen sein / vnd darzu vns zum
ersten male eine Marck / vnd zum andern male zwo Marcken zur straffe geben / Zum
dritten male aber sol sie aus vnser Stadt vnd Gebiete vorweiset werden .
WVrde jemandt Hurerey treiben in den Mehelmülen / der solt ein Jar lang der Stadt
emperen / vnd also dann dreissig Gülden zur straffe geben .
WEnn sich ein Jungfraw oder Magdt lest beschlaffen vnd Schwanger wird / Sol sie
baldt / wenn sie jre schuldt vormerckt ein Schleiger auffsetzen vnd tragen / Wo
sie aber in den Haren ginge / solt sie vns dem Rathe zehen Gülden zur straffe
geben .
WElche sich wie ein Magdt helt vnd kleidet / biss das sie in das Kindelbedde
kommet / Gebirt sie jr Kindt in beysein der Bademut-
ter / oder anderer
ehrlichen Frawen / Man sol jr nicht weigern / jr kindelbette in der Stadt zu
halten .
HEtte sie aber das Kindt heimlich / vnd vnterstünde sich dasselbe zu vorbergen /
oder aus dem wege zu bringen / Sol sie ewiglich der Stadt emperen .
LEgte eine Magdt oder Weibs person jre eigen Kindt hinweg / vnd beflisse sich
nicht dasselbe / wie Menschlich vnd billig ist / zu ernehren / vnd wird darüber
ausgeforschet / Man sol sie nach den Sechswochen der Stadt auch ewiglich
vorweisen .
TITVLVS 37 .
Von Leichtfertigen gemeinen Weibern .
ALle vnzüchtige Weibspersonen / die jre vnzucht fehele tragen / Heute einen /
morgen den andern vorkeuffen / sollen gefenglich eingezogen / acht tage mit
Wasser vnd Brot gespeiset / vnd darnach aus der Stadt vnd Gebiete vorweiset
werden .
Von Kuplerey vnd Rufferey .
WO jemandt ein Kupler oder Kuplerin würde / vnd also durch jre Botschafften vnd
Brieffe / oder in eigener Person Jungfrawen / Frawen / Töchtere / Megde /
Gesinde / oder andere vorführen / Haus / Hoff / vnd Gemach / Hurerey oder
Ehebruch darin zu volbringen / darleihen / die sollen aus der Stadt vorweiset /
vnd darin nicht wieder gestattet werden .
TITVLVS 39 .
Von Incoest .
OB jemandt mit seiner oder seiner Hausfrawen Blutsuorwandten Freunden / die jme
in den Glieden vorwandt / darin nach Göttlichen oder Keiserrechten / die Ehe
vorbotten ist / fleischliche werck vbte / vnd thete das ausserhalb der Ehe / Er
sol mit dem Schwerte vom Leben zum Todte bracht / die Weibspersonen aber
erseufft werden .
THeten sie das im schein der Ehe / sie soltẽ beide aus der Stadt
vorweiset werden wenn auch gleich der grad nicht in Göttlichẽ
oder Keiser-
lichen / sondern
allein in diesen Stadtrichten vorbotten were / vnd das vmb ergerlichs Exempels
willen / das damit eingeführet würde / vnd andern zu gleicher vbertrettung möcht
vrsach geben / oder sonst ergerung bringen .
TITVLVS 40 .
Von Notzogung .
WEre jemandt so Gottlos vnd vngehalten / das er sich vnterstehen dörffte / eine
ehrliche Frawe / Jungfrawe / oder auch eine berüchtigte vnehrliche Person mit
gewalt zu fleischlichen wercken zu dringen / Ob er gleich das werck mit jr von
Jugendt / oder anderer sachen wegen nicht aller dinge vollenbringen konte / er
solt nichts deste weniger den kopff vorwircket haben .
TITVLVS 41 .
Von Eheleuten die ohne erhebliche vrsache von einander sein .
WO Eheleute ohne erhebliche vrsache von einander sein / Ist es Christlich vnd
billig / das sie wieder
zusamen gefordert werden / darzu wollen wir / wenn wir darumb ersucht würden /
vnsern müglichen fleis gern thun vnd anwenden / Wo sie dann nach vorhör der
sachen nicht wieder zusamen wollen / sol der schüldige theil aus der Stadt
vorweiset werden / Wo sie aber beiderseitz schüldig befunden / vnd wolten
dennoch nicht wieder zusamen / so sollen sie beide der Stadt so lange emperen /
bis sie bedacht werden / sich wiederumb beysamen zuuorfügen / vnd mit einander
Christlich vnd friedsam zu leben vnd haus zu halten .
WElcher Man seine Ehefrawe vnuorhört vnd erkanter sache / mit gewaldt von sich
triebe oder schlüge / vnd sie doch Kampffbar nicht vorwundte / der sol sie auff
vnsern befehel wieder zu sich nemen / vnd sich mit jr Christlich vnd wol
vortragen / Wo er aber das nicht thun würde / vnd klage darüber keme / so sol er
die Staet reumen vnd nicht wieder darin kommen / er habe dann vns eine Marck zur
straffe / vor seinen vngehorsam geben / vnd angelobt / seine Ehefrawe wieder zu
sich zu nemen / vnd sie weiter nicht zu schlagen / oder vbel mit jr Haus zu
halten .
WVrde sich auch ein Man oder Frawes persone allhier enthalten / vnd anderswo
seinen Ehegaten haben / von dem er sondern redeliche vrsache sein würde / der
solt aus der Stadt vorweiset werden .
TITVLVS 42 .
Von Ehemennern die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes
reuffen oder schlagen .
WEr seine Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuorschuldes reuffen oder schlagen
wird / der sol wenn er nach vorhör der sachen schüldig befunden wird / eine
Marck zur straffe geben / vnd sich mit seiner Ehefrawẽ wiederumb
vorsünen .
WO aber ein Man seine Ehefrawe Kampffbar vorwundet / sol er die straffe leiden /
die auff Kampffbare Wunden gesetzt ist .
TITVLVS 43 .
Von Diebstal vnd stelen .
EInen Dieb sol man hengen / fürnemlich / so der begangene Diebstal gros vnd viel
werd ist . Item / wenn der Dieb sich zu stelen gewohnet / vnd mehr dann ein mal
gestolen hat / sonsten wenn es ausserhalbe dieser felle were / vnd der Dieb auff
dem ersten Diebstale begriffen würde / vnd solcher Diebstal nichts sonderlichs
werd were / wollen wir den fall bewegen / vnd wo not ist / vns darüber des
Rechten zu beleren vnbegeben haben .
TITVLVS 44 .
Von gestolenem Gute .
WEnn bey jemande gestolen Gut angetroffen vnd besprochen wird / ob er es gleich
redlich gekaufft hette / Er mus es doch dem rechten Herrn / wenn er es / das es
sein sey wie recht beweisen / oder mit seinem Eide vor Gerichte betewren wird /
wieder geben / vnd seine Pfenninge daran vorlieren / seinem gewehren aber mag er
folgen / vnd sich seines schadens bey jme erholen .
WO der / so gestolen Gut in seinen gewehren hat / ein redlich vnbescholten Man
ist /
vnd kan seinen gewehren
namkündig machen / So wird er von wegen der gestolen hafe nicht vordechtig / kan
auch zur peinlichẽ frage nicht getzogen werden / Were es aber ein
vordechtiger Man / oder der vorhin solcher Kauffmanschafft mehr gepflogen / vnd
kondte seinen gewehren nicht fürstellen / So kondt er wol so vordechtig werden /
das er möchte peinlich angegriffen / vnd die warheit an jme erkundet werden .
WEnn das Gerichte ohne jemandes ansuchen durch seinen fleis gestolen oder geraubt
Gut ausrichtet / Es sol dasselbe Jar vnd Tag vnuorthan halten / kompt der rechte
Herr vnd fordert das mit rechte / Man sol es jme ohne entgelt folgen lassen /
keme aber niemandt der es fordert in Jar vnd Tage / das Gerichte mag es alles in
seinen nutz keren .
WEnn auch ein Dieb oder Reuber / mit gestolener oder geraubter Habe betretten /
vnd von jemande ausgeklagt wird / Man sol das gantze Gut dem rechten Herren
folgen lassen .
WEr Gut findet / der sol es dem / so es gehört / wieder geben / weis er aber
nicht / wem es zu
kompt /
sol ers von der Cantzel allhie vorkündigen lassen / Thut er das nicht / sol er
vor einen Dieb gehalten vnd gestraffet werden .
TITVLVS 45 .
Von Dieberey in Kirchen .
WEr in einer Kirchen etwas von Altar geschmuek / Büchern oder anderm / das zur
Kirchen gehört / dieblich hinweg trüge oder neme / der sol ( vngeachtet das der
Diebstal klein were ) vmb seines bösen füssatz willen mit dem Rade gestraffet /
vnd auff ein Blochradt gelegt werden / Man kondte jme dann etzlicher vmbstende
halben gnade erzeigen vnd linder straffen
TITVLVS 46 .
Von Beutelschneiden .
WEr in der Kirchen einen oder mehr Beutel abschnitte / Sol mit der Staupe
gestraffet werden .
WEr auff der Gassen oder auff dem Marckte Beutel abschnitte / oder sonsten einem
andern aus der Taschen oder aus dem Beutel etwas stele / Sol nach grosse des
Diebstals gestraffet / vnd zum aller geringsten zur Staupe geschlagen
werden .
WEr Frawen oder Jungfrawen in Vorlöbnussen / Hochzeiten oder andern ehrlichen
Gelagen / jre Gürtel abschnitte / solt mit dem Stricke gerichtet vnd
auffgehenget werden .
TITVLVS 47 .
Von Fischdieben .
WEr aus Teichen vnd dergleichen gefasseten Wassern Fische stüle / sein die vber
fünff Goltgülden werdt / Man sol jne auffhencken / vnd vom leben zum Todte
bringen .
SEin sie vber fünff Goltgülden nicht werdt / Man sol jnen der Stadt
vorweisen .
WER aber aus Wilden gehegten Wassern Fische stilt / sol mit der Staupe gestraffet
werden .
TITVLVS 48 .
Von Dieberey so in Badtstuben begangen wird .
WEr in Badtstuben ander Leute kleider stilt / Ist es vber einen Gülden wirdig /
er sol mit der Staupe gestraffet werden / Were es aber nicht vber einen Gülden
werd / Er sol der Stadt emperen / auff gnade .
TITVLVS 49 .
Von bestelunge eins Erbes .
WVrde jemandt in ein Haus gehen / bey Tage oder Nacht / darin ein legend
vnangenommen Erbe vorwart würde / vnd von solchem Erbe etwas zu seinen handen
nemen vnd stelen / der sol nach grösse des Diebstals mit der Staupe / oder mit
dem Stricke gericht werden .
WO aber ein Erbe selbs etwas aus der Erbschafft vorschieffelt oder vorhelet / vnd
in das gewonliche Inuentarium nicht bringen lest / vnd
kan dessen vberweiset oder vberwunden werdẽ /
er mus es doppelt erstatten /
denen / welchen es zugehöret / hette er selbs auch ein theil daran / sein recht
vnd antheil hat er verloren / vnd mus es den andern allein folgen lassen .
TITVLVS 50 .
Von Wucher .
NAch dem der Wucher in Göttlicher heiliger Schrifft / der ausgekündigten
Keiserlichen Policey ordnunge vnd allen Rechten vorbotten vnd Vnchristlich ist /
So thun wir auch den Wucher hiermit ernstlich vorbieten / vnd so jemandt
hierüber schüldig befunden / der sol das gewucherte Geldt / dem jenigen / dem er
das abgewuchert / wieder geben / vnd darzu vns zehen Gülden zur straffe geben .
Vnd was vor Wucher zu achten vnd halten sey / das wollen wir jedesmal / wenn vns
die klage fürkommen würde / nach ordnung der Rechte erkennen .
TITVLVS 51 .
Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum vnd der frewlichen Gerechtigkeit .
WO jemandt in vnser Stadt vnd Gebiete fürsetzlicher / mutwilliger vnd
gefehrlicher weise / vnd vngeachtet / das er keinen erlidden schaden zu beweisen
/ Geldt vnd Gut auffborgen / vnd damit hinweg ziehen vnd vorlauffen würde / vnd
also gemeinet were / frome Leute fürsetzlich zu betriegen / vnd vmb das jre zu
bringen / der sol als bald mit der that vnd von rechts wegen vor einen ehrlosen
Man gehalten / vnd in vnser Stadt vnd Gebiete nicht geduldet oder gelidden
werden .
WIr wollen auch vber einen solchen Betrieger / wo er in vnser Stadt oder Gebiete
betretten / vnd darüber zu rechte geklagt würde / auff die pene / in gemeinen
beschrieben Rechten befunden / Procedieren / vnd zu rechte vorfahren lassen .
WO einer aber gleich nicht weglieffe / sondern sich sonsten vorborgen hielte /
das man seiner zu Rechte nicht konte mechtig sein / oder da wissendt / oder aber
aus allerhandt einkommenem bericht vnd anzeigungen vermutlich / das einer mehr
oder vngeferlich so viel schuldig were / Als er-
vormöchte / das dann vff
jedern solchen fal vns frey stehen soll / vff ansuchung etzlicher Gleubiger /
oder auch Ampts halber die Güter Inuentiren zu lassen /
vnd Curatores bonorum zuuerordnen / damit die Gleubiger
vmb so viel desto eher zu dem jren gelangen mügen .
WVrde auch ein solcher Betrieger / von vnsern Bürgern vnd Bürgerschen / mit Gelde
/ das er fürsetzlich / als oben berürt / auffgeborget / Renthe oder Güter an
sich keuffen / vnd solch Geldt vber bestimpte zeit schüldig bleiben / So sol er
/ wenn deshalben klage vber jne geschege / vorfestet vnd in vnser Stadt nicht
wieder gestattet werden / Er habe dann vorerst / das Geldt / das er also
geborget / bezalt / oder der Kleger sol von vns auff sein anruffen / in die mit
seinem Gelde erkauffte Güter vnd Renthe / wenn die bey dem Kenffer noch
vnuorandert vorhanden weren / eingeweiset werden / sich seins Geldes / so weit
sich solche Güter vnd Renthe erstrecken / daran zuerholen .
VNd darmit der wachsenden betriegerey desto statlicher vorgebawet werde / Sol die
Ceßïo bonorum oder abtrettung der Güter / so vor der
zeit alhie nicht gebreuchlich gewesen / Aber
neben vnd mit dem
vnglauben einschleichen wollen / gentzlich vnd gar nicht allein abgethan sein /
sondern es sol den Gleubigern der schult thurm wieder jre Schüldiger vff die
mass vnd weise / wie bisshero gebreuchlich gewesen / oder aber jnen aus der
Stadt zuuerweisen vergont sein .
OB auch wol die frewlige Gerechtigkeit bisshero gebreuchlich gewesen / Inmassen
dann dieselbe in den gemeinen beschriebenen Rechten also geordnet / Jedoch nach
dem das werck zu erkennen gegeben / das solchs zu einem mercklichen missbrauch
gekommen / derowegen viel guter redlicher Leute von dem allgemeinem handel vnd
wandel abgehalten / daraus dann weiter erfolget / das die Bürgerliche nahrung
fast geschwecht vnd gehindert worden / So sol solche frewliche gerechtigkeit
forthin abgeschafft sein / Dergestalt / das sich eine Frawe in denen Gütern /
die sie zu dem Manne eingebracht / vnd demselben in seine verwaltung / narung
vnd hantierung gethan / jegen jres Mannes Gleubiger nicht zubehelffen oder
vffzuhalten haben sol / Sondern es sollen solche Güter vnter die Gleubiger nach
eines jeden Recht / so weit sie reichen / aussgetheilet werden .
WVrde jemandt so vnuorsichtig sein / vnd in oder ausserhalbe vnser Stad / oder in
frembden Landen Geld leihen vnd fürstrecken eins Bürgers Sone / der noch vnter
seiner Eltern gewalt / vnd doch denselbigen oder seinen Vormunden vngehorsam /
auch ein Schlemmer / Brasser / Spieler / oder dergleichen vnordentlichen Lebens
were / vnd das leihen vnd borgen auch ohne der Eltern vnd Vormunden willen vnd
befehl were geschehen / oder nicht ausfündig gemacht werden konte das gemelter
vnser Bürgers Sone / das geborgete Geld in seiner Eltern nutz vnd frommen / oder
zu bezalunge jrer Schulde / Oder zu seinen Studijs , oder
seiner selbs eigen Leibs nottorfft / in seiner Kranckheit angewent hette / So
were zuuormuten / das er das Geld vnnützlich vorschwendet vnd vbel zugebracht
hette / darumb es auch die Eltern oder Vormunden / vngeachtet das es der Sone
mit seiner Handtschrifft oder Brieffen an sie vorweiset hettt / zu bezalen nicht
schüldig sein sollen / sie wolten es dann mit gutem willen thun / Darumb wollen
wir hiermit jedermenniglich guter wolmeinunge vorwarnet haben / das sich ein
jeder hierinne fürsehen / vnd vor schaden vorhüten müge .
Von Doppelspiele .
HIeroben ist Doppelspiel auff Sontage vnd Feirtage vorbotten worden / Nun wollen
wir dasselbige auff andere tage auch nicht gestatten / auff vnser Apoteken /
oder in vnser Wein oder Bierkellern / Dann wo jemandt hiewieder handlen würde /
solt deshalben vorfestet werden .
WVrde sonst jemandt einem andern an einem andern orte / der mit kartẽ / Bretspiele oder in ander wege auff einem sitze / mehr dann
fünff newe Schillinge abgewinnen / vnd der so das Geld verloren hette / klage
darüber thun / solt das vberige gewonnen Geldt / an vns den Rath fallen .
TITVLVS 53 .
Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen .
WVrde jemandt er were Jung oder Alt / befunden / das er seine Güter vbel vnd
lesterlich vorschwendet / dem wollen wir vber seine Güter Vormunden setz-
en / vnd so dann jemandt
mit jme handlen oder jme wes zu Borge thun würde / das solt vnkrefftig vnd nicht
bindende sein / Wenn er sich aber wieder besserte vnd solchs erkandt würde / so
solt jme / seinen Gütern selbs wieder fürzustehen erleubt werden .
TITVLVS 54 .
Von Malsteinen vnd andern Grentze zeichen .
WO jemandt betroffen oder vberweiset würde / das er Maelsteine oder Maelbeume /
oder andere zeichen / die zuerhaltung der Grentzen gesetzt / fürsetzlich
vorruckt / vnd ferner gesetzt hette / seinen Acker oder Garten zuerweitern / Er
sol das abgezogen Landt wieder geben / vnd darzu nach grosse vnd wichtigkeit
seiner vbertrettung / vmb eine Geldsumma gestraffet werden / vngefehrlich auffs
halbe theil des werds / so er dem andern zu entziehen im fürhaben gewesen .
ALso sol es auch mit denen gehalten werden / die jre Zeune / den Nachbarn zu
schaden wol-
bedechtig
fortsetzen / vnd denen die do jren Nachbarn wissentlich abepflügen .
TITVLVS 55 .
Von dem der ein Gutzweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt .
WEr ein Gut jrer zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt / Welchem es erst
vberantwort wird / der behelt den vortzuge . Der Keuffer aber oder Vorpfender /
sol den andern jre abgetrogen Geldt / mit sampt dem Interesse vnd zugefügtem schaden erstatten / vnd dem Gerichte eine
Marck zur straffe geben / oder so lange die Stadt reumen .
TITVLVS 56 .
Von Vntrewe .
WO jemandts etwas zu machen oder zu uorarbeiten gebracht würde / vnd er were so
vntrew / das er das gebrachte Gut vorkeuffte oder sonsten von abehenden
brechte / der sol den betrogenen
als bald bezalen vnd zu frieden stellen / vnd einen Gülden zur straffe geben /
Thut er das nicht / sol er vorfestet werden / weis auch der beschwerte sein Gut
anzutreffen / er mag es mit seinem Eide ziehen / wie gewonlich .
TITVLVS 57 .
Von Garten Dieben .
DIeweile eine zeithero viel klagen komen / das in den Garten viel stelens geübt
worden / sol man darauff gute bestellunge thun vnd nachforschen .
WO ein Gartendieb erkundet würde / der sol nach gelegenheit seiner Dieberey / mit
der Staupe oder mit dem Stricke gestraffet werden .
WVrde auch einer in frembden Garten betroffen / vnd ohne abbruch seins lebens gar
wol geschlagen / Man sol es seiner eigen vorwirckunge zu messen / vnd darüber
nicht richten .
WVrde aber der Dieb besehen / vnd entlieffe doch / er sol sich mit dem Eide
reinigen / wo es jme der Kleger darzu wil kommen lassen /
konte er aber jne mit
einem glaubwirdigen Zeugen vberweisen / Man mag jne peinlich vberziehen / vnd
die warheit an jme erkunden .
TITVLVS 58 .
Von Strassenreubern vnd jrer straffe .
DIe Strassenreuber werden nach Sechsischem rechte vnd gebrauche dieser Lande
gemeinlich mit dem Schwerte gerichtet vnd auff ein Blochradt gelegt .
DIe aber Mörderey darneben begangen / werden mit einem Blochrade gestossen vnd
darauff gelegt / dabey wollen wir es hinfurder auch lassen .
TITVLVS 59 .
Von denen die den Dieben helffen / oder sie hausen vnd hegen .
WEr Dieben vnd Reubern zu jrem stelen vnd rauben hülffe oder beystand leistet /
oder sie darzu hauset / heget / etzet oder trencket / Wird er des vberwunden /
vnd hat mit jnen genies oder ausbeut genomen / der sol dem rechten Principal
Theter gleich geachtet vnd gerichtet werden / wenn er allein seine viertzehen
Jar erreicht hat .
TITVLVS 60 .
Von falscher Gewichte / Maes vnd Elen .
EIn jeder sol rechte Gewichte vnd Maesse haben / die mit vnserm des Raths zeichen
gezeichnet vnd vorordent / damit er auch in vnd auswegen vnd messen sol / Wer
des anders befunden würde / solte vns vor jede vngezeichnete Gewichte vnd Maes
einen Gülden zur straffe geben .
WEr vngezeichnete falsche Gewichte / mass oder Elen hette / der solte vns
jedesmal vor jedes stücke eine Marck zur straffe geben / vnd wo
darüber geklagt würde /
solte Beklagter dem Kleger auch seinen zugefügten schaden erstatten .
TITVLVS 61 .
Von dem Zol vnd Zolzeichen .
EIn jeder er sey in oder auslendisch / sol vns dem Rathe den rechten gesetzten
vñ gewonlichen Zol geben / dann so das jemandt nicht thun /
sondern vns mit dem Zol betrogen vnd vorkürtzet hette / der solt vns den Zol /
den er vns entwendet / neun mal geben / Bey straffe einer festunge .
WEr vnsere Zolzeichen vnd Freyzeichen aus vnser Zolbuden fordern / vnd die
frembden Leuten aus betrug / in oder ausserhalbe vnser Stadt zugebrauchen /
zustellen vnd vberantworten würde / der sol vorfestet werden mit einer
fürsatz .
TITVLVS 62 .
Von der Müntze .
WO jemandt Gülden oder Silbern Müntze beschneiden / auswippen oder zu Granali
machen / vnd dieselbe vmb genies willen vorkeuffen würde / der solt zur Staupe
geschlagen / vnd der Stadt vorweiset werden .
WEr aber falsche Müntze gemacht hette / solt mit Feur lebendig vorbrant
werden .
WEr falsche Müntze in die Stadt brechte / vnd wissentlich damit die Leute betröge
/ solt das falsche Geldt alle verloren haben / darzu zur Staupe geschlagen vnd
der Stadt vorweiset werden .
TITVLVS 63 .
Von falschen Gezeugnus .
SCHweret einer in peinlichen sachen einen Eidt / vnd gibt falsch zeugnus wieder
einen andern / den er vmb Leib vnd Leben / oder in andere Leibs fahre brechte
oder bringen wolte / Er sol die straffe leiden / darin er den andern hat bringen
wollen .
WO er aber in Bürglichen sachen einen andern zu schaden falsch gezeugnus gegeben
hette / vnd das würde wieder jne geklagt vnd beweiset / Man sol jme die Finger /
damit er den falschen Eidt geschworen hat / abehawen / vnd jne auch ehrloss vnd
rechtloss machen / vnd der Stadt vorweisen / Würde er aber nicht beklagt / vnd
doch sein Meineidt offenbar / man sol jnen ehr vnd rechtlos halten .
WEr seine sache seinem kegentheil auff ein Eidt stellet / sol jme an dem Eide
gnügen lassen / vnd in der anhengigen sachen ferner dawieder zu handeln / nicht
gestattet werden .
WOlt er aber peinliche klage deshalben erhebẽ / vnd darumb einen
newen Proces führen / das sol jme hiemit vnabgeschnitten / sondern ausdrücklich
fürbehalten sein .
WIr thun vns auch hiemit fürbehalten / einen jeden mutwilligen Vnrechtschwerer
von Ampts wegen / wilkürlich zu straffen .
WEr eine Vrfriede bricht / die er gerichtlich hat geschworen / Er sol mit dem
Schwerte gericht vnd vom leben zum todte bracht werden .
WEr sich zu einem Eide erbote / vnd ehe dann er schwure / vberweiset werden konte
/ das er falsch hette schweren wollen / Er sol mit dem Eide nicht zugelassen /
sondern abgeweiset / vnd vmb sechtzig Schillinge gestraffet werden .
SChwüre er aber vnd konte darnach Meineidts vberwunden werden / Er hette beide
Finger vorlorn / vnd muste der Stadt emperen / ohne gnade .
TITVLVS 64 .
Von Keuffen vnd Vorkeuffen / vnd von Fürkauffe .
ES sol kein frembder von einem andern frembden / ausserhalbe der freiẽ Marckte / in vnser Stadt etwas keuffen / bey vorlust des
gekaufften Guts / das an vns vorfallen / vnd der Keuffer seines Geldes / das er
darfür gegeben / emperen sol .
WO jemandt dem andern allhier in vnser Stadt in einen Kauff fallen / vnd mehr als
der erste Keuffer / dieweil er es noch im kauf-
fe hette / dem
Vorkeuffer dafür bieten würde / der solt vorfestet werden .
WEr allhier auff dem Marckte etwas keufft / vnd bar Geldt dafür lobet zu bezalen
/ das sol er thun / also fort er darumb gemaent wird . Geschicht es nicht / so
sol der Keuffer gepfandet werden / hat er aber des Pfandes nicht / sol er
vorfestet werden / bis das er bezalt habe .
AVch sol niemandt in vnser Landtwehr vnd für vnser Stadt etwas auff Fürkauff /
oder zu seiner eigen Haushaltunge vnd notturfft keufsen / das die Leute anhero
in vnser Stadt zu marckte bringen wollen / es sey was es wolle / Bey straffe
einer festunge / ausgenomen Bawholtz oder Hopffen staken / mag ein jeder zu
seinem eigen Bauwercke / vnd auff seinen Hopffengarten zu gebrauchen wol keuffen
/ es geschege in oder vor vnser Stadt .
SO sol auch niemandt bey straffe einer festunge Brenholtz in vnsern Landtwehren /
oder vor vnsern Thoren / oder in vnser Stadt / ehe dann das es in die Stadt
durch die ersten Schla-
gebeume gefahren sey / keuffen oder zu keuffen besprechen .
AVch vorbieten wir gentzlich vnd bey einer festunge / das niemandt sich gelüsten
lassen solle / in vnsern Landtwehren / oder in vnser Stadt Fische auff fürkauff
zu keuffen .
VNd weiter sol niemandt gestattet werden / in vnser Stadt auff den Marckten
Vormittags vor zehen schlegen / so lange die Banner aussteckt / jenige wahre /
güter oder Vieh / auff fürkauff zu keuffen / Bey verlust dessen / das er also
auff Fürkauff gekaufft hette .
WAs auch Vormittags nach zehen schlegen / oder Nachmittage von auswendig zu
kauffe in vnser Stadt gebracht wird / das sol niemandt desselben Tags auff
Fürkauff keuffen / Bey vorlust des guts .
TITVLVS 65 .
Von dem Kornkauffe .
ES sollen keine vnser Bürger / Bürgerinne / Bürgerkinder / Diener oder Inwoner /
einem frembden zum besten / der nicht vnser Bürger were / mit desselben Gelde /
Korn in vnser Stadt auff dem Marckte keuffen / Bey straffe eins halben Gülden /
vns vor jeden Scheffel korns zur straffe zu geben .
WER allhier ein Fuder Korns auff dem Marckte kaufft / der sol einem andern Bürger
/ wenn er das begerte / vmb denselben kauff von solchem Fuder Korns / einen
Scheffel Korns oder weiniger zu seinem behufe daruon vbergeben vnd folgen lassen
/ Bey straffe eins halben Gülden / so offt er sich des weigern würde .
TITVLVS 66 .
Von dem Maltze .
NIemandt sol frembdt Maltz in vnser Stadt bringen / vnd dasselbige allhie auch
nicht vorkeuffen / bey straffe zweier Gülden / vns vor jeden Scheffel zu
ge-
ben / So solt
auch der gleiche straffe geben / der in vnser Stadt frembde Maltz herbergen
würde .
WEr aber Maltz keuffen wil / der sol es von niemande / dann von vnsern Bürgern
vnd Bürgerinnen keuffen / Bey einem halben Gülden straffgeldes / vor jeden
Scheffel vns vorfallen zu sein .
AVch sol niemandt in vnser Stadt mit frembden Leuten Marschoppey haben /
denselbigen alhier / mit darlegung jres Geldes / auff jrer beiderseits gewin vnd
vorlust / Maltz zu machen / Bey straffe eins Gülden / vor jeden Scheffel Maltz
vns zu geben .
WER sonst Maltz in vnser Stadt keufft / vnd daraus führen wil / der sol vns vor
jeden Scheffel auff vnsere Zolbuden zween Mariengroschen zu ziese geben / vnd
darauff die Zolzeichen nemen / die vnsern Thorhütern zu vberantworten / sonst
sol das Maltz aus der Stadt nicht gestattet werden .
Von Hoeckwercke .
ALle vnd jede frembde Kauffleute / die allhie Hoeckwerck zum Marckte bringen /
Sollen damit in jeder Wochen nicht mehr dann des Dingstags im Hagen / vnd des
Freitags in der Altenstadt zu Marckte stehen / vnd allein vnsern Bürgern /
Bürgerinnen vnd Inwonern / vnd wissentlich keinen frembden vorkeuffen / Bey
straffe einer Marck .
TITVLVS 68 .
Von den Saltzführern .
DIe Saltzführer / so Saltz allhie zu marckte bringen / vnd daselbst fehele haben
/ sollen es auff dem Marckte oder auff den Strassen allhie vorkeuffen / vnd
niemandt sol solch Saltz / wenn es von dem Marckte wieder abgeführet würde /
einnemen vnd herbergen / bey straffe eins Gülden / so offt das geschege .
TITVLVS 69 .
Von Erbe vnd Zinse zu vorkeuffen oder zu vorgeben .
WEr ein Erbe oder Zins vorkeufft / der sol es gewehren bey einer festung .
WEr ohne vnser des Raths wissen vnd willen sein Erbe / dar vnser Stadt jre
pflicht mit abegehet / vorkeufft oder vorgibt / der sol solch Erbe verlieren /
vnd dasselbige an vns fallen / vnd der Vorkeuffer sol darzu vorfestet
werden .
TITVLVS 70 .
Von dem der eins andern angefelle oder gedinge keufft / vnd an sich
bringet .
VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen des andern angefelle oder gedinge / das
derselbige in seinen Lehenschen gewehren / oder daran er die gesambte Handt /
oder sonst die mituorsamlunge vnd die mitlehenunge hette / ohne sein wissen vnd
volbordt nicht keuffen vnd an sich bringen / Bey straffe einer festunge .
TITVLVS 71 .
Von dem der Leibgedinge keuffen wil .
VNsere Bürgere oder Bürgerinnen / sollen ohne vnser des Raths willen / nirgents
anderswor Leibgedings Renthe keuffen oder beleggen / dann alleine bey vns auff
vnser Müntzschmiede / Bey straffe zehen Marck .
TITVLVS 72 .
Von dem der zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen .
WElch Bürger oder Bürgerinne Zinse von seinem Hause / oder andern seinem zu
Weichbilde gelegen Gütern / jemande anders dann vnsern Bürgern / Bürgerinnen /
oder den / die sie vns verschossen vnd vorunpflichten / vorkeuffen wollen / die
sollen dafür vns dem Rathe / das vns das Jarliche Schoss vnd vnpflicht daruon
gegeben werde / gut sein / bey zehen Marck straffgeldes zuuormeiden .
TITVLVS 73 .
Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe .
ES sol niemandt Erbe aufflassen / noch keinerley Geldt daran / dann alleine vor
vns dem Rathe / vnd vor vnsern Richteherren vnd Vogten / offenbar zu rechter
dinge zeit tags in Gerichte / vñ das sol er in eigener Person
selbs thun / es were dann das jme solchs Ehehaffte not beneme / so mag er durch
seinen Volmechtigen das Erbe oder Zins vor Gerichte vorlassen / Jedoch das als
dann der also Erbe oder Zins durch seinen Volmechtigen vorlest / vor Gerichte
namhafftig gemacht werde .
TITVLVS 74 .
Von Vorpfendunge .
WEr einem andern sein Haus / Hoff oder Garten / oder sein Gut vorpfenden / oder
vor ein Vnterpfandt einsetzen wil / der sol allerley betriegligkeit vnd
hinterlist
zuuor kommen /
die vorpfendinge also im Gerichte in das Gerichts Buch schreiben lassen / Vnd
sollen die Parteien oder jre Volmechtige selbs gegenwertig sein .
TITVLVS 75 .
Von dem der Geldtkeufft an eins andern Erbe .
WEr Geldt keufft an eins andern Erbe / der sol das schreiben lassen in der Stad
Buch / wie theur er das kaufft / oder es sol nicht binden / ausbescheiden
Erbezins / vnd Wortzins / vnd zins den man vber dreissig Jar in auffname gehabt
/ darmit blieben der Auffnemer vnd seine Erben bey jrer gerechtigkeit / vnd man
sol auch dissfals gegeben Brieffe vnd Siegel halten .
TITVLVS 76 .
Von dem der nicht helt sein Haus in bauw vnd besserunge .
WEr sein Haus / der Stadt / sich selbs vnd den Zinsherren zu gute nicht heldt /
in notdurfftigem Baw vnd besserunge / sondern lest es vorfallen vnd vorterben /
der sol deshalben / wenn klage darüber keme / vorfestet werden / bis das er
bedacht werde / die besserunge zu thun vnd zuuorrichten .
TITVLVS 77 .
Von den gefehrlichen Feurstedten vnd Fewrsnot .
ES sollen die Fewrstedten durch vnsere darzu vorordente Fewrherren / zu welcher
zeit wir der Rath das befehlen / besehen werden / Wor sie dann gefehrliche
Fewrstedte befinden / oder wir sonst das erfaren / oder geklagt würde / So sol
demselbigen dem die Fewrstedte zugehört / von vns oder vnsern Fewrherren
angezeigt vnd auffgelegt werden / die Fewrstedte zu bessern vnd zu vorwaren /
bey einer festunge zu vormeiden .
SO sol auch ein jeder selbs vnd durch sein Gesinde / auff sein Fewr vnd Licht gut
auffsehens
haben / dann
würde das jemandt mutwillig vorachten / vnd seinem Nachbar ( das Gott gnediglich
vorhüte ) schade daruon geschehen / den sol er gelten / oder wo nicht / als dann
so lange der Stadt emperen / bis das er sich mit dem beschedigten vortragen
habe .
WEnn bey Tage oder bey Nachte / von wegen Fewrsnot / ein geschrey oder
Glockenschlag würde / so sol ein jeder vnser Bürger mit seinem Harnische vnd
Wehre / für dem Rathause des Weichbildes / darin er wonhafftig / vngeseumet
erscheinen / vnd darselbst gutwillig sein zu thun / was wir oder vnser
Heuptleute vnd Befehlhaber jme aufflegen vnd befehlen werden / Bey straffe eins
Gülden .
DIe Zimmerleute aber vnd Steindecker vnd alle ander Leute / die vormüge vnser
hiebeuor Publicierten Fewrordnung zu dem Fewr zu lauffen bescheiden sein / die
sollen sich in aller eile dahin finden / vnd das Fewr leschen vnd retten helffen
/ Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe .
Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem
Liechte mit Flachse nicht vmb zugehen .
WIr vorbieten ernstlich vnd wollen / das niemandt Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro
in seine gewarsam bringen vnd enthalten / vnd bey keinerley Lichte Flachs
schwingen / treiten / hecheln oder risten / oder dasselbige durch sein Gesinde
oder jemandt anders thun lassen sol / Bey straffe zweier newer Schillinge / so
offt einer hiewieder handlen würde .
TITVLVS 79 .
Von dem Herbergen .
EIn jeder sol sehen wen er herberget / keme dar schade von / vnd der Wirt bedacht
würde / das er kein fleissig auffsehens auff den Gast gehabt hette / So sol der
Wirt wilkürlich gestraffet werden .
TITVLVS 80 .
Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zuuormieten .
KEin vnser Bürger / Bürgerin oder Inwoner / sol auswendigen Leuten / die vns dem
Rathe nicht schossen / Heuser oder Buden allhier vormieten / ohne vnser des
Raths erleubnusse / bey straffe einer Marck .
TITVLVS 81 .
Von dem Fenstergelde .
DIeweile wir in erfahrung kommen / das etzliche Bürgere / Bürgerinnen vnd
Einwoner newe thewrbare Fenster in jre Heuser machen lassen / die sie von jren
Herrn vnd Freunden zu bezalen bitten / also ist vnser ernstlich Gebot vnd wollen
/ das niemandt hinfüro für ein Fenster / das er einem andern gibt / dem Glaser
vber sechs Mariengroschen entrichten sol / Bey straffe eins orts Gülden . Was
aber solche theurbare Fenster mehr kosten / das sol bezalen der dem die Fenster
zugehörig sein .
TITVLVS 82 .
Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu
werffen .
ALle vnd jede vnsere Bürgere / Bürger kindere vnd Inwoner / sollen alle
Sonnabendt vnd des Abendts vor den vier Zeiten jre Steinwege fegen / vnd als
dann auch den Dreck also fort daruon bringen / bey straffe zweyer newer
Schillinge .
SO sol auch in die Ouker vnd Wasserströme gantz vnd gar kein Dreck oder
Hausfegelse getragen oder geschüttet werden / Bey straffe eins Gülden zum ersten
male / Zum andern male bey zween Gülden / vnd zum dritten male bey einer
festunge mit der fürsatz .
SO wollen wir auch das vnsere Auffzüger vnd Wechter vnsere Marckte vnd andere
gemeine Steinwege vnd Pletze / die wir in besserunge halten lassen / fegen / vnd
den Dreck daruon mit vnser Wechter karre auff vnser Welle / an gewönliche vnd
gelegen örter führen lassen sollen / bey vormeidunge vnser straffe .
TITVLVS 83 .
Von der Fastnacht .
ES sol niemandt allhie in oder vor vnser Stadt in der Fasenacht / weder Tags oder
Nachts sich vormummen oder Laruen fürbinden / vnd also Fastelabendt lauffen /
oder ein grewlich vngeberdig geschrey mit singen oder andern gedone anrichten /
oder sonst ein vngeschickt leben treiben / bey straffe eins Gülden / so offt er
dessen betretten würde / Vnd wo sich der schüldige dawieder setzen / vnd sich zu
solcher straffe nicht begeben wolte / solt er darüber vorfestet werden .
TITVLVS 84 .
Von dem Grase in vnserm Bruche .
NIemandt sol des Jars vor dem heiligen Pfingstabendt aus der Gemeine / in vnserm
Bruche Grass holen / vnd nach Pfingsten mit Senssen in dem Bruche kein Grass
meigen / noch dasselbige mit Schiffen heuffig daraus führen / Sondern wer des
Grases zu thun hat / mag zu behuff seiner Kühe / den tag einen Korb vol oder
zween mit Sicheln im Bruche schneiden vnd daraus holen vnd nicht mehr / Bey
einem newen Schillinge vor jeden
vbrigen Drachkorb Grases / vns zur straffe zu geben .
TITVLVS 85 .
Von den Hirten vnd Viehe / dasselbige allhier auff gemeiner Weide / in vnser
Landtwehr zu hüten .
DIe Knochenhawer in jedem Weichbilde / mügen wol einen eigen Schafshirtẽ haben / der jnen jre Boetlinge / die sie alhie auff die Scharnen
schlachten wollen / austreiben vnd hüten mügen / Sonst sol niemandt anders zu
seinem Vieh vnd Quecke einen eigen Hirten halten / bey straffe eins newen
Schillings vor jedes Haubt Viehs / so offt er das mit seinem eigen Hirten
austreiben vnd weiden lassen würde / zu geben .
ABer wer allhier in den freien Marckten oder auff andere zeite / Schafe /
Boetlinge oder Schweine anhero brechte / dieselben allhie zu vorkeuffen / der
mag sie auff vnser Stadt Weide wol achte tage lang treiben vnd hüten / vnd
lenger nicht / Oder wir wollen sie darüber pfanden /
vnd die vorberürte
Geldtstraffe von jme fordern vnd nemen lassen .
SO sol auch niemandt frembdes auff vnser Stadt Weide Pferde / Ochsen / Kühe oder
Ziegen treiben / sie darselbst hüten zu lassen / Bey straffe einer Pfandunge vnd
zweier newer Schilling straffgeldes / vor jedes Haubt zu geben .
TITVLVS 86 .
Von den die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen .
WEr Schweine hat / der mag sie vor den Schweinhirten treiben / oder in seinem
Hause behalten / Aber auff der Strasse sol er sie nicht gehen lassen / dann wo
das geschicht / sollen die Schweine von vnsern Wechtern gepfandet werden / Würde
auch ein Schwein darüber schaden bekommen / den solt niemandt zu erstatten
schüldig sein .
Von Wildtwercke vnd Vogelwercke .
NIemandt sol zwischen Ostern vnd Trinitatis Wildtwerck / dieweile es Jungen
hecket / schiessen oder fangen / Bey straffe einer Marck / so offt einer dessen
betretten würde .
WIR vorbieten auch / das kein Vogelwerck zwischen Liechtmessen vnd S. Jacobs tage
gefangen werden solle / Bey straffe eins halben Gülden / so offt er schüldig
befunden würde .
VNd niemandt sol in vnser Landtwehr oder Gebiete Hirsche / Rehe oder wilde
Schweine bey zween Marcken / auch keine Hasen bey einem Gülden straffgeldes /
vor jedes stück vns zu geben / schiessen / Es geschehe dann mit vnser
erleubnusse .
TITVLVS 88 .
Von Fischen zu fangen .
WIr wollen auch nicht / das jemandt in der Ouker / dar sie gemeine ist / oder in
andern gemeinen Wassern / mit Zoch oder Woffr-
netzen oder mit der
Jacht / oder mit Garn / Körben fischen sol / Aber mit Waden / Herckelen / Hamen
/ vnd Angeln / ausserhalbe der Leiche zeit / sol es frey sein vnd bleiben .
ES sol aber niemandt den Fischen mit Kormügen nachstellen / vnd die gemeinen
Wasser damit nicht vorwüsten .
NIemandt sol ohne vnsere erleubnusse / in vnsern Stadtgraben / Teichen vnd
Landtwehren / oder in andern heech Wassern / daran er keinen eigenthumb hat /
oder die er vmb Zinss nicht gebraucht / fischen / in keinerlry weise noch wege /
vnd wo nun jemandt dieser vorgemelten stücke eins vorechtlich vbertretten würde
/ Solt er mit einer festunge gestraffet werden .
WIr wollen auch alle vnd jede Fischer hiemit vormanet vnd begert haben / das sie
die gar kleinen Fische / ausgenommen Bleke vnd Grundklinge / aus den Wassern vnd
Teichen nicht fangen / sondern lauffen lassen sollen / das sie grösser werden
vnd leichen mügen / das gereicht jnen den Fischern / vnd dem gemeinen nutz mit
zu gute .
TITVLVS 89 .
Von den Flachsrothen .
ES sol niemandt in der Ouker zwischen der Stadt vnd Runingen / auch nicht im
Bruche oder in den Stadt vnd newen Stadt Marschgraben / Flachsrothẽ / Wer aber sein Flachs in vnuorbotten Wasser orte in die Rothe leget / sol
sich der Torue aus dem Anger zu stechen / vnd darauff zu legen / enthalten /
sondern wem des von nöten / mag die Mode aus der grundt des Wassers nemen / vnd
auff das Flachs schütten / vnd wenn das Flachs gerothet ist / sol alles
Holtzwerck / Stro vnd steine / damit das Flachs beleget gewesen / daruon
gebracht / vnd in dem Wasser nicht gelassen werden / bey straffe einer
festunge .
TITVLVS 90 .
Von den gepflantzten Weiden .
NIemandt sol gepflantzte Weiden / an vnsern Stadtgraben / gemeinen Weiden /
Wiesen / Eckern / Garten / oder anders-
wor schampfieren /
schellen oder gar abhawen vnd vorterben / Bey straffe einer festunge vnd der
fürsatz .
TITVLVS 91-
Von den Müllern / auch Maltz vnd Korn zu malen .
DIe Müller vnd jr Gesinde / sollen einem jeden sein Korn vnd Maltz / das er in
die Mülen bringet / getrewlich malen vnd vorwaren / das ein jeder das seine /
wenn es gemalen ist / gentzlich wieder bekommen müge / Bey vormeidunge vnser
ernsten straffe .
NIemandt sol mehr Korn oder Maltz in die Mülen sacken vnd schicken / darselbst zu
malen / dann als er vorzieset hat / nach Scheffel vnd Hempten zal / Bey straffe
eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu geben .
TITVLVS 92 .
Von dem Bierbrawen .
ES sol keinem vnser Bürger Kinder gestattet werden / die narunge des Bierbrawen
zu treiben er sey dann achtzehen Jar alt / als dann vnd nicht ehe sol er den
gewonlichen Brawer Eidt schweren .
ZWo personen sollen in einem Hause nicht Bier brawen / Noch eine Persone in zween
Heusern / Bey straffe zehen Marck .
VND sol ein jeder Brawer vorpflichtet vnd schüldig sein / die Brawer ordnunge /
die wir jedes Jars nach einkauff des Hopffen / Gersten / Holtz vnd nach anderer
gelegenheit setzen / bey geschwornem Eide vnd straffe des Meineidts getrewlich
zu halten .
VNd ein jeder Brawer sol zu jedem Brawbiers vier gestrichen Scheffel vnd vier
auffgeheuffte Hempten Maltz / vnd nicht darüber in die Müle sacken / Bey straffe
eins halben Gülden / vor jeden vbrigen Hempten zu straffgelde zu geben .
DArumb auch ein jeder Brawer seinem knechte vñ Gesinde ernstlich
anzeigen sol / zu jedem
Brawbiers vber vier Scheffel / vnd vier auffgeheuffte Hempten Maltz in die Mülen
nicht zu sacken / Würden sie aber das vbertretten / so solten sie vns / die
vorberürte Geldtstraffe / vor jeden vbrigen Hempten zu geben / auch vorfallen
sein .
IN jedem vnserm Weichbilde / sol ein Rathsherr vorordent sein / dem ein jeder
Brawer jedesmal anzeigen sol / wenn er Mummen ausserhalbe Landes vorschicken wil
/ Als dann sol der Rathsherr solche Mummen schmecken / vnd wenn er die gut
befindet / das Fass mit vnserm Zeichen brennen / Wo aber das nicht geschicht /
sollen vnsere Thorhüter solche Mummen aus vnserm Thore zu füren nicht gestatten
/ bey vormeidunge vnser straffe .
NIemandt allhier sol Mariengroschen Bier ausserhalbe seins Hauses / bey
Quartieren / halbe Stübechen / oder gantze Stübechen / auch nicht in Glesern
oder andern gefessen vorkeuffen / Bey bröke dreissig Gülden / Aber in seinem
Hause vnd Wonunge / mag er es seinen Gesten vor Geldt wol schencken / Oder aus
seinem Hause in gantzen oder halben Fessern vorkeuffen ohne bröke .
TITVLVS 93 .
Von den Steinwegen / Steinsetzern / Zimmerleuten / Steindeckers / Gartenern /
Garten vnd Zeunen .
EIn jeder sol seinen Steinweg machen / vnd wenn er zerbrochen ist / bessern
lassen / Vnd wenn er das thun wil / sol er mit den Steinsetzers den Nachbarn
zeigen vnd weisen / wie der Steinweg gebawet vnd gebessert werden sol / vnd
hören / ob sie damit also auch friedlich sein wollen / Darumb sol niemandt
seinen Steinweg zu hoch / vnd seinen Nachbarn zu nachteil setzen lassen / Dann
wo das geschehen / vnd das vns dem Rathe geklagt würde / sol der / dem der
Steinweg zugehörig / vnd der Steinsetzer jeder einen halben Gülden dafür zu
bröke geben / Vnd sol als dann auch der Steinweg wieder auffgenommen / vnd also
gemacht werden / das er den Nachbarn nicht schedlich sey / Bey straffe einer
festunge .
DIe Zimmerleute sollen / wor sie bawen / keine Sülle / vnd die Steindecker keine
Rennen auffnemen / sie fordern dañ vorerst die Nach-
barn / den mit
daran gelegen / dar bey / vnd das es dann mit jrem willen geschehe / Können sie
sich aber darüber nicht vorgleichen / sollen sie vns den Rath ersuchen / Zween
vnsere Rathsherren dar bey zu schicken / vnd sich durch dieselbigen weisen vnd
vortragen lassen / würde aber das necht geschehen können / so sol es durch den
Rath des Weichbildes in den augenschein genommen / vnd in güte vorgliechen /
oder ein bescheidt / darnach sich die Parteien zu richten gegeben werden / Würde
sich dann ein theil des bescheidts beschwert befinden / so sol jme frey stehen /
dar von an vns den gemeinẽ Rath zu Appellieren / würden aber der
Hausherr / Zimmerleute vñ Steindecker / diss vnser Mandat vnd
Ordnunge vberschreiten oder dawieder handelen / so sol ein jeder einen halben
Gülden zur straffe geben / vnd dennoch die Sülle vnd Rennen also wieder legen /
das die Nachbars damit zu frieden sein mügen / Bey vormeidunge vnser des Raths
weiter straffe .
ES sol niemandt Garten / die zu Weichbilde legen / bawen / Er beschaffe dann /
das vns dem Rathe vnd der Stadt die gebürliche Pflicht dar von werde / Bey einer
festunge zu vormeiden .
VNd bey vormeidunge solcher straffe / sol auch niemandt ohne vnser des Raths
volwort newe Hopffen oder andere Garten / dar zuuor keine Garten gewesen /
machen .
VND niemandt sol vor seinem Garten einen newen Graben / der zuuor nicht dar
gewesen / machen / ohne vnser des Raths vorwissen vnd willen / Bey straffe einer
Marck .
WElcher Gartner von seinem Garten vnd Lande zu Weichbilde gelegen / jemande
anders / wenn vnsern Bürgern oder Bürgerinnen / oder denen / die dar von der
Stadt pflicht thun / Zins gibt / der sol gut dafür sein / das vns dem Rathe das
gebürliche Schoss von solchem Zinss gegeben werde / Bey straffe einer
festunge .
TITVLVS 94 .
Von Dienstknechten / Dienstjungen vnd Dienstmegden .
WElcher Dienstknecht / Dienstjunge / oder Dienstmagdt sich vormietet / vnd einem
andern sich darnach dieselben zeit auch vormietet hette / der solt die erste
mietung halten / Oder wo er das nicht thun wolte / solt er wenn es geklagt würde
/ nicht gelidden werden / in einem gantzen Jar allhier zu dienen .
WEre auch ein Knecht / Junge oder Maget bey einem Herren oder Frawen in dienste /
vnd vorpflichte sich einem andern zu dienen / dar von er aber darnach einen
abstandt thun / vnd bey seinem ersten Herrn oder seiner ersten Frawen / auff jr
begeren / lenger bleiben wolte / so solte er die andern mietung dem Herrn oder
der Frawen sechs wochen vor Ostern / oder sechs wochen vor Michaelis wieder
abekündigen vnd auffsagen / Bey straffe einer Marck / die er vns geben solte /
Wo er aber das nicht thete / solt er so lange hier dienstes emperen / bis das er
vns eine Marck erlegt hette .
WVrde ein Knecht / Junge oder Magdt / jren Herrn vnd Frawen wieder jren willen /
vnd ohne erhebliche vrsache ( darüber zu erkeñen /
wir vns fürbehalten ) aus jrem
dienste / ehe dañ das sie ausgedient hetten / entlauffen / die
sollen von der zeit an zu rechnen / in einem gantzen Jare / von einem andern
vnserm Bürger / Bürgerinnen / Diener vnd Inwoner allhier in vnser Stad zu
dienste nicht angenommen werden / Bey vormeidunge zweier Gülden
straffgeldes .
WElcher Knecht / Junge oder Magt jren Herren vnd Frawen vrsache geben würden /
sie von jres vngehorsams vnd mutwillens wegen / ehr der zeit jres vorsprochẽ diensts zu enturlauben / So sollen sie jne gleichwol nicht das
gantze / sondern das gebürliche lohn / nach anzal der zeit / die sie gedient
hetten / zu geben schüldig sein .
TITVLVS 95 .
Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener .
ALle vnd jede vnsere Bürgere vnd Diener / sollen jre Harnische / Büchsen vnd
Wehre / darauff sie gesetzt sein / vnd jne billig zu haben gebürt / jeder zeit
fertig
halten / vnd vnser
damit gewertig sein / Bey vormeidunge vnser ernstlichen straffe .
TITVLVS 96 .
Von dem ausziehen zu Felde in Kriegsleufften oder sonsten auff vnsern des
Raths befehl .
SO wir der Rath vnsere Bürgere vnd Diener in Kriehsleufften / oder sonsten von
notwegen / mit jrem Harnische vnd Wehre zu Felde schicken wolten / So sol jeder
/ den wir darzu fordern / mit seinem Harnische vnd Wehre darzu fertig /
gutwillig vnd gehorsam sein / vnd vnsern Heubtleuten vnd Befehlhabern aus dem
Felde nicht entfliehen / Bey straffe Leibs vnd guts .
TITVLVS 97 .
Wenn in Kriehsleufften oder sonsten von notwegen / bey tage oder nachte ein
Glockenschlag würde .
ALle vnd jede vnsere Bürgere / sollen / weñ in Kriegsleufften oder
sonsten von notwegen / bey Tage oder Nacht / ein geschrey oder Glockenschlag
würde / ein jeder vor das Rathaus seins Weichbildes mit seinem Harnische vñ wehre vngeseumet sich vorfügen / vnd darselbst vns vnd vnsern
Heubtleuten vnd Befehlhabern gehör geben vnd gehorsam sein / bey vnser
ernstlichen straffe zu vormeiden .
TITVLVS 98 .
Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in Kriegsleufften
jre jungen Kindere auff die strassen oder ins Feldt lauffen lassen
würden .
NIemandt sol seine Kinder in zeit eins gemachten Glockenschlags / oder in
Kriegesleufften auff die Strasse oder ins Feldt lauffen lassen / dann wo
denselben darüber vngemach wiederführe / wolten wir der Rath darüber nicht
richten .
TITVLVS 99 .
Von der Nachtwache .
WElchem vnserm Bürger wir der Rath durch vnsere Bawrmeister anzeigen lassen /
oder sonsten befehelen die Nachtwacht auff vnsern Thoren zu halten / der sol es
thun mit getrewem fleis / bey den Pflichten vnd Eiden / damit er vns vorwandt
ist / Wo er aber solche Nachtwacht in eigener Person aus Leibs schwacheit oder
andern Ehehafften vrsachen zu halten vorhindert würde / so sol er einen andern
getrewen Bürger in seine stedte vorordenen / Bey straffe zweier newer Schillinge
/ so offt er diese Wachte vorseumen / vnd nicht bestellen würde .
TITVLVS 100 .
Von dem Einlager .
WEnn von vns dem Rathe jemande angekündigt vnd auffgelegt würde / vmb seiner
vorwirckunge vnd vbertrettunge willen / ein Inlager zu halten / So sol
er gehorsam sein / vnd in das
Einlager gehen / Bey straffe einer festunge .
WVrde auch jemandt aus solchem Einlager gehen / ehe dann das es jme von vns
erleubt würde / der solte vorfestet werden / mit einer fürsatz .
TITVLVS 101 .
Von der Festunge .
WEr vmb einer Misshandlunge willen / damit er den Hals vorwircket / vorfestet /
vnd sich gleichwol in der Stadt / oder anderswor in vnser des Raths Jurisdiction
vnd Gebiete finden lassen / vnd darüber ergriffen würde / der solt am Halse
gestraffet werden .
WEhre er aber vmb schülde willen / oder einer schlechten gemeinen Kampffertiger
Wunden / die nicht tödtlich vnd mit fürsatz nicht geschehen / oder einer andern
that halben / damit er den Hals nicht vorbrochen / vorfestet oder vorweiset /
vnd würde darnach in vnsern des
Raths Gerichten betretten / vnd gefencklich angehalten / So sol er
in den hafften so lange sitzen / bis das er mit seinem Wiedertheile vortragen
were / vnd vns dem Rathe zwantzig Gülden zu bröke erlegt habe / Würde er das
nicht thun können / so solt er aus den hafften wieder gelassen / vnd aus vnsern
des Raths Gerichten so lange entweichen vnd bleiben / bis das er seins
Wiederparts willen gemacht / vnd vns zwantzig Gülden straffgeldes / neben dem
fange Gülden / schlies vnd Kostgelde / entrichtet habe / Als dann mag er sich
darauff vor vnserm vntergerichte wiederumb einwerben lassen .
WIrd auch jemandt mit einer fürsatz vorfestet / vnd darnach in vnsern des Raths
Gerichten / daraus er vorfestet / ergriffen / der sol vns viertzig Gülden zur
straffe geben / vnd seins wiederparts willen treffen / oder wo nicht / so lange
der Stadt vnd vnser des Raths Gerichte emperen .
TITVLVS 102 .
Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse .
NIemandt sol allhie in der Stadt freien vnd wonen / Er habe dann zuuor die
Bürgerschafft / Bey einer festunge zu vormeiden .
ES darff keins Bürgers Kindt die Bürgerschafft gewinnen / Es were dann das er aus
der Stadt züge / vnd anderswor wonhafftig were / vnd darselbst eigen Fewr vnd
Rauch hielte / Jar vnd Tag / wolt er darnach wiederkommen / so solt er die
Bürgerschafft von newes gewinnen .
WEr allhie Bürger oder Burgerinne werden wil / vnd also von vns angenommen wird /
der sol vns vor die Bürgerschafft geben / was wir jeder zeit darauff gesetzt
haben / vnd damit die Bürgerschafft gewinnen .
WO vns ein Bürger oder Bürgerinne hinterstellig Schoss vnd andere vnpflicht zu
geben schüldig / oder etzliche seine Güter allhie zu Weichbilde gelegen / hette
/ daruon er vns das gebürliche Schoss vnd andere vnpflicht nicht vorschaffen
wolte / sondern züge von hier hinweg / sich ausserhalbe vnser Stadt anderswor zu
besetzen /
oder darselbst
sich zu enthalten / den wollen wir vorfesten / bis das er vns das hinterstellige
Schoss / vnd andere gebürliche vnpflicht entrichtet vnd geleistet habe .
WVrde jemandt die Bürgerschafft freuentlich auffsagen / von deswegen das er vns
keinen gehorsam ertzeigen wolte / der sol zu derselben zeit schweren / in
viertzehen tagen den nehesten aus vnser Stadt zu weichen / vnd darin / es
geschege dann mit vnserm des Raths wissen vnd willen / nicht wieder kommen / Bey
straffe einer festunge .
WOlt er auch darnach / Wenn er vnsern willen erlanget / die Bürgerschafft wieder
gewinnen / So sol er vns bey geschwornem Eide / in vier Wochen den nehesten /
dachdem er wieder zu der Bürgerschafft gelassen / vnd in die Stadt kommen / das
Schoss vnd andere gebürliche vnpflicht / so er vns hinterstellig vnd vorsessen
hette / entrichten vnd leisten / Vnd was jme dann weiter vor die Bürgerschafft
zu gewinnen / auszugeben gebüren wolte / das sol stehen zu vnserm des Raths
Wilkür / dasselbige von jme zu fordern / oder nach gelegenheit zu
Moderieren .
VNd weil wir gern sehen vnd begeren / das sich vnser Burger Kindere mit
Göttlicher hülffe redlich ernehren / vnd also etwas erwerben mügen / So wollen
wir hinfüro geschehen lassen / das vnser Bürger Kindere mit jrer barschafft von
hinnen in andere Lande / vnd sich daselbst zu dienste begeben / oder redliche
Kauffmanschafft vnd Gewerbe vben vnd treiben mügen / vnd so lange sie dermassen
ausserhalbe vnser Stadt sein / vnd nicht eigen Fewr vnd Rauch anderswo halten /
Sollen sie von jrer Barschafft vnd beweglichen Gütern vns schoss vnd vnpflicht
zu geben gefreihet sein / vnd mügen auch darneben bey der Bürgerschafft bleiben .
Hetten sie aber allhie zu Weichbilde gelegen Dingpflichtige Güter / daruon
solten sie vns alle Jar das gebürliche Schoss geben / vnd damit nicht vorschont
werden / Wenn sie sich auch wieder anhero begeben / vnd allhie sich enthalten
oder besetzen / Sollen sie vns Jarlichs alle jre Güter beweglich vnd vnbeweglich
/ gleich andern vnsern Bürgern vorschossen vnd vorunpflichten .
WO jemandt der Stadt Feindt / oder sich zu der Stadt Feinden sellen / vnd mit
denselbigen Participieren / oder jnen fürschub thun
würde / der sol der
Bürgerschafft vorfallen sein / vnd der Stadt mit Weib / Kindern vnd Gesinde
ewiglich emperen / ohne gnade .
TITVLVS 103 .
Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig
wird .
WEr aus der Stadt / von deswegen / das er an der Stadt rechte kein gnügen haben
wolte / flüchtig würde / der solt vor einen vnbescheiden mutwilligen Menschen
gehalten werden / vnd die zeit seins lebens mit seinem Weibe vnd Kindern der
Stadt emperen .
WER auch aus der Stadt vorlauffen würde schulde halben / der solt vorfestet
werden .
TITVLVS 104 .
Von sachen / die in güte oder mit Rechte entscheiden sein .
WAs zween oder mehr Rathsherren aus vnserm des Raths befehl / zwischen Parteien
in güte vorgleichen vnd vortragen / das sol so feste / als ob wir der gantze
Rath solche sachen gütlich vorhandelt vnd vortragen hetten / gehalten werden /
Bey bröke zweier hundert Gülden .
WAS auch wir der Rath zwischen Parteien gütlich vortragen / oder mit Vrtheil vnd
Rechte scheiden / das sollen sie halten vnd nicht wiederruffen / Bricht das
jemandt / der sol vns dem Rathe zwey hundert Gülden zur straffe geben / Würde er
aber das nicht thun / solt er mit seinem Weibe vnd Kindern der Stadt emperen /
bis das er vns die zwey hundert Gülden entrichtet habe .
TITVLVS 105 .
Von der Stadt Gemeine .
Der Stadt Gemeine sol nicht vorjahren .
Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem
Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen .
VNd sollen alle vnd jede vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe der
Stadt auff vnserm Rennelberge vnd Steinwege wonen / diese vnsere Ordnunge in
allen Punrten vnd Articulen auch zu halten vorpflichtet vnd schüldig sein / so
wol als vnsere Bürgere vnd Bürgerinnen in der Stadt / bey vormeidunge der
Straffe die bey jedem Passele gesetzt ist .
VNd wer in gegenwertiger Ordnunge vormeldet wird / das die Delinquenten aus der
Stadt vorfestet vnd vorweiset werden sollen / Also sollen gleicher gestalt auch
die Delinquenten / so auff dem Rennelberge vnd Steinwege wonen / oder sich
darselbst enthalten / nicht alleine aus der Stadt / sondern auch von dem
Rennelberge vnd Steinwege dar sie Haus gehalten / vorfestet vnd vorweiset
werden .
TITVLVS 107 .
Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern .
VNsere vorordente Brökeherren / sollen jedesmal bey geschwornem Eide / von dem
Reichen so wol als von dem Armen / vnd hinwieder von dem Armen so wol als von
dem Reichen / das vorwirckte straffgeldt einfordern / vnd damit die gleichheit
halten .
VND sollen das Straffgeldt von allen vnd jeden Articulen vnsers Stadtrechtens /
des vntergerichts Proces vnd dieser Ordnunge / wenn die nicht gehalten werden /
vnd jnen solchs angebracht wird / vnd also zu wissen kriegen / einnemen / ohne
alles ansehens der Personen / oder jeniger andern Affection vnd vor
hinderunge .
WIR behalten vns auch für zu jeder zeit nach gelegenheit vnd nottorfft diese
vnsere Ordnunge zu bessern / zu Moderieren oder zu endern
VNd ist diese hieuorgeschrieben Ordnung / mit vnserm des Raths / Rathsgeschworen
/ Zehenmannen / Geschickten / Gildemeistern vnd Heubtleuten gutem wissen vnd
willen / vor vns selbs / vnd von wegen der gantzen gemeinen Bürgerschafft
berathschlagt / vnd einhelliglich bewilligt vnd angenommen . Nach Ihesu Christi
vnsers HERREN vnd Seligmachers Geburt / im Fünffzehen hundert neun vnd
siebentzigsten Jare / Donnerstags nach Lichtmessen .
Register .
Titul . Folio .
1. Von der Christlichen Religion. 2
2. Von den Sacramentschwermern / Wiederteuffern / vnd dergleichen Rotten vnd
Secten. 4
3. Von dem Fluchen vnd Gottes lestern. 4
4. Von Schweren. 5
5. Von Zauberey. 5
6. Von vorachtung der Prediger Göttlichs Worts. 6
7. Von Friedewirckunge der Prediger. 6
8. Von zuhaltunge der Thor Sontags vnd Feirtags. 7
9. Von denen / die auff den Sontag oder Feirtag vnter der Predigt Göttlichs Worts
auff den Kirchhöfen stehen / oder in solcher zeit auff den Marckten fehele
haben . 7
Titul . Register . Folïo .
10. Von Soutags oder Festes geseuffe . 8
11 . Von spielen am Sontage vnd Feirtage. 8
12 . Von dem Schiessen / Spielen vnd Tantzen auff vnser Newenstadt Marsch / oder
anderswor vor den Thoren in den Pfingsten. 9
13 . Von den Kirchhöfen. 9
14 . Von dem der seine Eltern morden oder schlagen / oder jnen fluchen / oder
seine Kinder ermorden würde . 9
15 . Von Meuterey vnd Auffrhur . 10
16 . Von deme der seine Wehre aus freuel / damit gewalt zu vben / ausziehen würde .
11
17 . Von Todtschlage . 11
18 . Von den / die einem Todtschlage oder Balgerey zusehen . 13
19 . Von Wunden die da kampffbar . 14
20 . Von schlechten Wunden / die nicht kampffbar oder Kampffwirdig sein . 15
Titul . Register . Folio.
21 . Von Beulen vnd Dumschlegen / die keine Blutrust haben . 16
22 . Von vnfuge auff des Raths Kellern vnd andern gemeinen orten / vnd in
Vorlöbnussen vnd Brautheusern . 16
23 . Von vorachtunge der Stadt Feste . 17
24 . Von Hausfriede . 17
25 . Von Nachtgange . 18
26 . Von den Marckmeistern vnd Wechtern . 18
27 . Von ausfordern oder ausheischen . 18 19
28 . Von fürsetzlichen vnd andern Juiurien / Schmehe vnd Drauworten / vnd von
fürsetzlicher vberfallunge oder anfertigung . 19
29 . Von Schmeheworten wieder den Rath oder eine Raths Persone in Rahts
geschefften . 20
Titul . Register . Folio.
30 . Von Schmeheschrifften / Liedern vnd affterreden . 20
31 . Von schmehesachen der Gilde vnd Handwercks Leute . 21
32 . Von Wörtlichen schmehehendeln ins gemeine . 22
33 . Von Ehebruch . 22
34 . Von Jungfrawen vnd Megden beschlaffen . 23
35 . Von dem / der eine Frawe oder Jungfrawe / ohne jrer Eltern / Vormunden oder
Freunde wissen vnd willen / aus der Stadt hinweg führete . 24
36 . Von vnzucht der Personen / die nicht im Ehestande leben . 24
37 . Von leichtfertigen gemeinen Weibern . 25
38 . Von Kuplerey vnd Rufferey . 26
39 . Von Incoest . 26
40 . Von Notzogung . 26
Titul . Register . Folio.
41 . Von Eheleuten / die ohne erhebliche vrsache von einander sein . 26
42 . Von Ehemennern / die jre Ehefrawen bey sich haben / vnd sie vnuor schuldes
reuffen oder schlagen . 27
43 . Von Diebstal vnd stelen . 27
44 . Von gestolenem gute . 28
45 . Von Dieberey in Kirchen . 29
46 . Von Beutelschneiden . 29
47 . Von Fischdieben . 29
48 . Von Dieberey / so in Badtstuben begangen wird . 30
49 . Von bestelunge eins Erbes . 30
50 . Von Wucher . 30
51 . Von fürsetzlichem auffborgen vnd betriegerey / Auch von der Ceßion bonorum , vnd der Frewlichen Gerechtigkeit . 31
52 . Von Doppelspiele . 33
53 . Von denen die jr Gut vnnützlich vorbringen . 33
Titul . Register . Folio.
54 . Von Maelsteinen vnd andern Grentze zeichen . 33
55 . Von dem / der ein Gut zweien vorkeufft / vorpfendet oder vorwechselt . 34
56 . Von Vntrewe . 34
57 . Von Garten Dieben . 34
58 . Von Strassenreubern vnd jrer straffe . 35
59 . Von denen / die den Dieben helffen / oder sie hausen vnd hegen . 35
60 . Von falscher gewichte / Maes vnd Elen . 35
61 . Von dem Zol vnd Zolzeichen . 36
62 . Von der Müntze . 36
63 . Von falschen gezeugnis . 36
74 . Von keuffen vnd vorkeuffen / vnd von fürkauffe . 37
65 . Von dem Kornkauffe . 38
66 . Von dem Maltze . 39
67 . Von Hoeckwercke . 40
68 . Von den Saltzführern . 40
Titul . Register . Folio.
69 . Von Erbe vnd Zinse zuuorkeuffen oder zuuorgeben . 40
70 . Von dem / der eins andern Angefelle oder Gedinge keufft vnd an sich bringet .
40
71 . Von dem der Leibgedinge keuffen wil . 41
72 . Von dem der Zins gibt von seinem Hause vnd ligenden Gründen . 41
73 . Von vorlassung eins Erbes oder Geldes an einem Erbe . 41
74 . Von Vorpfendunge . 41
75 . Von dem der Geldt keufft an eins andern Erbe . 42
76 . Von dem / der nicht helt sein Haus in baw vnd besserunge . 42
77 . Von den gefehrlichen Fewrstedten vnd Fewrsnot . 42
78 . Von Hopffreuer / Bonen vnd Maenstro nicht bey sich zu legen / vnd bey dem
Lichte mit Flachse nicht vmbzugehen . 43
Titul . Register . Folio.
79 . Von dem Herbergen . 43
80 . Von Heusern vnd Buden / die frembden Leuten nicht zu vormieten . 43
81 . Von dem Fenstergelde . 44
82 . Von den Strassen reine zu halten / vnd in die Ouker keinen Dreck zu werffen .
44
83 . Von der Fasenacht . 44
84 . Von dem Grase in vnserm Bruche . 45
85 . Von den Hirten vnd Vieh / dasselbige allhier auff gemeiner Weide in vnser
Landtwehr zu hüten . 45
86 . Von den / die jre Schweine allhie auff der Strassen gehen lassen . 46
87 . Von Wildtwercke vnd Vogelwercke . 46
88 . Von Fischen zu fangen . 46
89 . Von Flachsröthen . 47
90 . Von den gepflantzten Weiden . 47
Titul . Register . Folio.
91 . Von den Müllern / auch Maltz vnd Korn zu malen . 48
92 . Von dem Bierbrawen . 48
93 . Von den Steinwegen / Steinsetzern / Zimmerleuten / Steindeckers / Gartenern /
Garten vnd Zeunen . 49
94 . Von Dienstknechten / Dienstjungen / vnd Dienstmegden . 50. 51
95 . Von Harnische vnd Wehre der Bürger / vnd vnser des Raths Diener . 51
96 . Von dem ausziehen zu Felde in Kriegsleufften / oder sonsten auff vnsern des
Raths befehel . 52
97 . Wenn in Kriegsleufften oder sonsten von notwegen / bey tage oder nacht ein
Glockenschlag würde . 52
98 . Von den / die in zeit eins gemachten Glockenschlags oder in Kriegsleufften
jre Jungen Kindere auff die Strassen oder ins Feldt lauffen lassen würden .
52
Titul . Register . Folio.
99 . Von der Nachtwachte . 53
100 . Von dem Einlager . 53
101 . Von der Festunge . 53
102 . Von der Bürgerschafft vnd dem Schosse . 54
103 . Von dem / der fürsetzlich vmb hiernach gemelter vrsachen willen flüchtig
wird . 56
104 . Von sachen die in güte oder mit rechte entscheiden sein . 56
105 . Von der Stadt Gemeine . 56
106 . Von den Bürgern vnd Bürgerinnen / die ausserhalbe vnser Stadt auff dem
Rennelberge vnd auff dem Steinwege wonen . 57
107 . Von den Brökeherren vnd dem Straffgelde einzufordern . 57
Gedruckt zu Magdeburgk / durch Wolffgang Kirchner / Anno 1579 .