ANfenglich die Religion, auch Kirchenordnunge vnd was derselben anhengig /
belangt / Damit GOtt zu Ehren vnnd zu bestettigunge eines bestendigen / gnedigen
/ vnd vnderthenigen vertrawens der gnediger Regierender Lands Fürst vnd S. F. G.
getrewe Landtschafft jederzeit desto mehr auff einem stücke halten mügen / soll
es bey dem von Weyland dem Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnd Herrn /
Herrn Julio / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Christmilter
gedechtnuß mit gutem reiffen Rath verfasten vnd publicirten Corpori Doctrinae
Iulio vnd Kirchenordnunge durchaus gelassen / Derowegen dann eine vngleiche oder
widrige Lehre / offentlich oder heimblich einzuführen / so weinig den
Vnderthanen / als Landes Fürsten verstattet / sondern die Vnderthanen / do vber
kurtz oder lang durch Gottes verhengnuß (welchs seine Göttliche Allmacht
gnediglich abwenden wolle) der jtzige oder künfftige Regierende Landes Fürst /
etwas widriges jhnen auffdringen wolten / deßwegen / das sie darein S. F. G.
nicht folgen können / nicht beungnadigt / weiniger in einige wege beschweret /
vielmehr aber bey jtztgemelter Lehre / Inmassen sie die bey Weilandt / des auch
Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Erichen des Jüngern /
Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. hochlöblicher gedechtnüß
Regierunge / auch seithero biß an jtzo herbracht / nach inhalt oberwehnter
Kirchenordnunge vnd Corporis doctrinae Iulij vnuerhindert geschützet / vnd
darauff von viel hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio / etc. genugsam
versichert / Jedoch weil jtztbenante Kirchenordnunge / quo ad ceremonialia, mit
der
vorigen Calenbergischen
Kirchenordnunge allerdings nicht vbereinstimmet / in den Kirchen alle vnnötige
verenderunge / darauß der gemeine Mann geergert werden müchte / eingestellet /
vnd den Superintendenten, auch Pastoribus sich deren hinfüro gentzlich
zuenthalten / vnd nichts weiters zuendern / ernstlich befohlen. Dann ferner das
Ius patronatus einem jeden / der dessen befügt / vnd es gerühiglich bona fide
hergebracht hat / sich dessen jnnerhalb sechs Monaten von zeit eingefallener
vacantz zugebrauchen / vnd eine qualificirte Person nach seinem wolgefallen dem
Fürstlichen Consistorio (welchs nicht allein mit Geistlichen Personen / sondern
auch jedes mahls mit Politischen Räthen zubestellen) zu praesentiren, auch
fürters / Wañ damit nachfolgender gestaldt verfahren / zubelehnen
/ ohne einrede vergönnet / vnnd darauff der praesentirte auff vorgelegte
Kundtschafft seines Lebens jnnerhalb zwey Tagen von den Fürstlichen
Confistorialen zu Wulffenbüttel / mit hindansetzunge aller befürderlichen oder
verhinderlichen affecten examinirt, darzu seine Probpredigt daselbst / wofern er
nicht selber dilationem bitten wirdet / den negsten Predigtagk darnach angehöret
/ vnd darauff / wann er düchtig befunden / an den Superintendenten vnd
Gerichtsherrn des orts / dahin er gesetzet werden sol / nicht allein zu
erlangung der vocation (die dañ nach angehörter Predigte die
Pfarkinder jhme mittheilen / oder aber / wann sie aus erheblichen bestendigen
vrsachen jhne an Lehr vnnd Leben zustraffen haben / Inmassen mehrgenante
Fürstliche Kirchenordnunge außtrücklich vermagk / wol abschlagen mügen.) Sondern
auch / wann es damit richtig / vnd die vorgeschlagene Person albereit Ordinirt,
zur Immission zugleich verschrieben /
dieselben auch vom Superintendenten in beysein des Gerichts-Herrn oder seines
Befehlhabers in der Kirchen nach Buchstablichem inhalt vielberürter Fürstlichen
Kirchenordnunge / ausser der Kirchen aber in jegenwart des Superintendenten vom
Gerichts Herrn oder seinem Befehlhaber in die Pfar: oder Caplaney / wie auch die
darzu gehörige alda gelegene Güter / Zinse / Renthe vnd gefelle verrichtet / vnd
die Fürstlichen Beambten an den ortern / da die Gerichte dem gnedigen Landes
Fürsten immediatè nicht zustendig / darzu nicht gezogen / sonsten aber / wann
die Person / so vor seinen künfftigen Pfarkindern die Probpredigte gethan / noch
nicht ordinirt, noch erlangter vocation vom Fürstlichen Consistorio zur
ordination naher Helmstädt an Facultatem Theologicam verwiesen / vnd daselbst
vber zwey Tage nicht auffgehalten / noch von jhr mehr als zwey Thaler genommen /
fürters auch mit dem Immission Befehl / so inmittelst vom Consistorial
Secretario zuuerfertigen schleunig befürdert / vnd deßwegen / oder sonsten im
Fürstlichen Consistorio vber die von Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen
Julio / etc. albereit moderirte Tax nicht geschetzet / Wie dann auch / wenn der
praesentirte in dem examine vnd der Probpredigte / darzu mit seinen Testimonijs
vitae nicht bestanden / oder jhme aus erheblichen bestendigen Vrsachen die
Vocatio verweigert worden / dem Patrono eine ander qualificirte Person dem
Fürstlichen Consistorio obberürter massen vorzuschlagen / auch denen vom Adel
vnd andere / welche neben dem patronat die Vntergerichte haben / so wol der
praesentirten examinibus, als auch / wann dieselben in Lehre vnd Leben straffbar
befunden / vnd deßwegen entsetzt werden sollen / der Sum̃ari-
schen verhör vñ
cognition, deßgleichen den visitationibus jederzeit mit beyzuwohnen / nicht
allein zuuernehmen / wie damit verfahren wirdt / sondern dabey jhr bedencken vnd
gutachten ohne schew zueröffenen / vnd denen vom Adel vnd andern / so jhr eigene
Vntergerichte vnnd solchs daselbst hergebracht haben / wann sie vorher dem
generali Superintendenten aller vnd jeder Pfarkirchen / Schulen / Caplaneyẽ / vnd anderer der ends verhandener vnd befindlicher Geistlicher
Güter (mit vorbehalt deren / so in künfftig weiter außfündig gemacht / vnd
füglich dabey gebracht werden mügen) ein richtigs Corpus zugefertigt / vnd
dasselbige fürter von jhme ins Fürstliche Consistorium geschickt / daruff die
Rechnunge Jährlichs von den verordenten Vorstehern / wie von Alters hergebracht
/ einzunehmen / zugelassen / auch / do der generalis Superintendentens etwa
begehrt / was Jährlichs auffkommen / vnd wohin es gewendet / demselben zur
nachrichtunge abschrifft mitgetheilet / sonsten aber die Kirchenrechnunge in
beysein des Superintendenten eingenommen / vber das auch im Fürstlichen
Consistorio mit andern Pastorn vnd Predigern / wann sie von jhren patronis,
Pfarkindern / oder sonsten kundtlich beschüldigt / nicht durch die Finger
gesehen / sondern hierein vnd sonsten in alle wege / inhalts mehrbemelter
Fürstlichen Kirchenordnunge jederzeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder
sonsten der gebühr verfahren. Ferner vff vorhergehende praesentation deren / die
es befugt vnd hergebracht haben / Die Schuldiener vom Generali, die Custodes
aber vom Speciali Superintendenten jedes orts zu verhütunge grosser Zehrunge
Examinirt, auch jhre Testimonia vitae angenommen / vnd darauff nach befindung /
wie auch
hernacher vff jhr vbelhalten
mit jhnen vermüge vielgemelter Fürstlichen Kirchenordnunge gebahret / vnd die /
daran keine besserung zu hoffen / oder die ohn ergernüß / gefahr oder nachtheil
der lieben Jugendt nicht zudulden / mit zuthun der Gerichtßherrn vngeseumbt
abgeschaffet: Gleichwol aber gemelten Superintendenten sich hierunter mit
geschencken oder in andere vnzimbliche wege vmb gunst oder vngunst willen
nirgens zu / bewegen zu lassen / vnd sich bey einnehmunge der Kirchenrechnunge
vnnd verrichtunge der Visitation der vbermessigen Zehrunge vnd aller hendel so
jhnen hierbey in der Fürstlichen Kirchenordnunge nicht befohlen / gentzlich
eusseren / vnd dem Fürstlichen sub dato den 9. Ianuarij des abgelauffenen 93.
Jahrs / deßwegen publicirtem Mandato, wie hierunter sub lit. A dauon Copia
zubefinden / Imgleichen der Fürstlichen Kirchenordnunge hierein vnd sonsten /
wie auch in allem / was darin jhnen vnd allen Praedicanten, als nemblich Curirn,
procurirn, advocirn, Partheyen zuuerhören / vor sich Ehe zuscheiden / vnnd die /
so sich miteinander versprochen / von einander zu handelen / oder sonsten
abscheidt vnter den Partheyen auffzurichten / mit abweisung vom heyligen
Abendtmahl / oder andern Christlichen Caeremonien, die Leute zu Vertragen gleich
zuzwingen / vnd derogleichen verbotten gemeß zuuerhalten / bey verlust jhres
Dienstes ernstlich eingebunden / Jedoch den Kirchen vnd Schuldienern von deme /
was jhnen gebüret / nichts entzogen / sondern dasselbige jhnen willig vnd
volkömlich zu rechter zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche
zuneigunge gegen das Ministerium im werck erwiesen / darzu jhnen zu erlangunge
des jhren durch jedes orts vnmittelbahre Obrigkeit jedesmals
die hülffliche handt gebotten /
hinwider aber durch verweigerunge jhres anbefohlenen Ambtes / vnleidtliche
Diffamation oder sonsten vnordentlicher weise solchs von den Leuten zuerzwingen
/ oder aus den accidentalien vnd verehrungen / deren summa / maß vnd ziel vor
diesem wilkürlich gewesen / eine sonderbahre bedrangliche Schatzunge / oder aus
mittheilung / jhres Ambts eine Kramerey zu machen / jhnen nicht gestattet /
sondern mit deme / was von Alters gewiß gewesen / vnd dann in wilkürlichen
fällen / was eines jeden guter wille ist / begnügig / oder wann sie sich daran
nicht kehren / entlicher entsetzung gewertig zu seyn / vnnachlessig vfferlegt /
vnd denen vom Adel / wie sichs am füglichsten schicken wil / entweder in jhren
Heusern / jedoch in gegenwart jhrer Gefattern / Freunde vnd anderer mehr
ehrlicher Leute / oder in der Kirchen jre Kinder Tauffen / wie auch nach
gelegenheit an diesem oder jennem orte ebener massen sich vnd jre Kinder / wann
sie öffentliche Vorlöbnuß vorher gehalten / vnd sich acht Tage vor den
Hochzeitlichen Ehren Tagen auff der Cantzel des orts / da das Beylager geschehen
sol / das Gott jhnen zu beuorstehendem Ehrenstande seinen gnedigen Segen
verleihen wolle / öffentlich vor sich bitten lassen / vnd also jhr Christlich
führhaben / in der gemeine Gottes vorher offenbar gemacht haben / durch den
Pfarherrn Ehelich copuliren zulassen / frey gegeben.
Vnd es endlich in specie die vier grosse Städte / Göttingen / Hannouer /
Northeimb vnd Hameln belangendt / mit bestellung der Ministerien, Visitation,
Kirchenrechnũge / vnd Ordination, vñ andern
hinfuhro also gehalten werden / das das Ius Patronatus einem jeden / der damit
befugt vñ vermüge desselben
dem Landes Fürsten in den fellen / do
es S. F. G. zukompt / frey bleibe / wenn eine stelle in oberwehnten vier Städten
vacirt, einen zu nominiren vnd S. F. G. Geistlichem Consistorio zu erkündigung
examine vnnd Probpredigt zu praesentiren, auch / wann die praesentirte Person in
Lehr vnd Leben genugsamb qualificirt befunden / vnd die Fürstliche
Kirchenordnunge vnd Corpus doctrinae Iulium vnterschrieben / sol dieselbige
Person dem Rath vnd Ministerio alda zur Probpredigt / vnd / da die vocatio aus
erheblichen vrsachen nicht abgeschlagen wirdet / zugleich zur immission vnd
subscription jhrer sonderbaren vor vielen jahren auffgerichteten Kirchenordnunge
/ dauon sie ein Exemplar in das Fürstliche Consistorium zur nachrichtunge den
negsten einliefern sollen / vberschickt / vnd darauff mit der Pfarr von dem
gnedigen Landes Fürsten belehnet.
In andern Fellen aber / do der Landes Fürst nicht Patronus, die nominatio dem
Rath / auch erstlich examinatio dem Ministerio alda / vnd vocatio der Gemeinde
in der vacirenden Pfarr vnd Caplaney gelassen / vnnd folgents die vocirte Person
an das Fürstliche Consistorium anderweit zum examine vnd Probpredigt geschickt /
aber / wenn sie in Lehr vnd Leben wol qualificirt befunden / vnd die Fürstliche
Kirchenordnungen vnd Corpus Doctrinae Iulium vnterschrieben / vom Fürstlichen
Consistorio an den Rath vnd das Ministerium daselbst zur immission vnd
subscription jhrer sonderbaren vor vielen Jahren auffgerichteten Kirchenordnunge
remittirt, auch vom Patrono gleichfals belehnet / vnd damit die bißhero in den
vier Städten nicht gebreuchliche immission zum zurückdencken dem gemeinen Manne
keine vrsache geben / noch einigen scrupulum mo-
viren müge / müchte dieselbige
nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet
werden.
Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr
aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig
befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur
besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff
erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel
zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem
bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen
Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben
vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes
orts zu exequiren, gewertig seyn.
Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich
derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen /
vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes
ist / verstanden noch extendirt.
Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum
Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes
Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom
Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G.
Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt
ordiniret:
Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des
Ministerij alda in güte pro Matrimonio
nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu
vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten
aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren
oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses
gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die
andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von
jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd
Siegel genugsam versichert werden sollen.
ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula
betrifft / weil dieselbigen / vnd das man à praeceptis anfange / ins gemein den
Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten
schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig
Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in
Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder
wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt,
noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin
sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen
Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen
Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der
Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in
wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /
keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet /
herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber
in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät
andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder
nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen.
Vnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht
werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehabtes Recht
zuerlangen / ex Causa merè civili non poenali, auch nicht in den fellen / darin
sie nach algemeinem Landtsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in
possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in
öffentlicher kundtbahren vnnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche
Pfandunge geschehen / befunden wirdet / für genommen / wie auch die arresta in
den fellen / so in der Hoffgerichts Ordnunge vnd sonsten in den Rechten
befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam
justiciam pro modo debiti Repressalien verhengt seyn / von oberwehnten Mandatis
sine Clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das
der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts
erheblichs einzuwenden hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr
ansuchen in oberzehlten vnnd allen andern sachen nicht weiniger auff Fürstlicher
Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen /
so auff der Fürstlichen Rathstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen
Cantzlern vnd Räthen / oder auch / wenn bey denselben wegen küntlich versagten /
oder zur vngebür in die lenge verzo-
genen Rechtens der mangel sein würde / von dem gnedigen Landesfürsten
von dannen an das Fürstliche Hoffgerichte verwiesen) alda gelassen / vnd die
Partheyen / wann sie glaubwirdigen schein der litis pedentz einbringen werden /
einer sachen halben an zweyen ortern zugleich zu Rechten nicht gedrungen viel
weiniger dahero mit widrigen erkantnussen beschweret / noch von den vrtheilen
vnnd rechtmessigen bescheiden / so auff Fürstlicher Rathstuben gegeben / wofern
es nicht mit beyder streitigen theile bewilligunge geschicht / an das Fürstliche
Hoffgerichte appellirt, gleichwol aber in den fellen / darin sonsten von
Rechtswegen appellatio stat hat / wann der verlierende theil an das Kayserliche
Cammergerichte wegen des Privilegij nicht appelliren kan oder wil / via
supplicationis innerhalb zehen Tage zugebrauchen / vnd deme so sich beschweret
befindet / seine gravamina zu deducirn, auch sein verhofftes Recht weiter
außzuführen / jedoch / jedem theile ohne sonderbare vorgehende erkentnus mehr
nicht / als zwene Sätze auff der Fürstlichen Rathstuben in hoc puncto
Supplicationis zugelassen.
Vnd das hierin auff eines oder beyden theile begehrn die Acten an eine
vnuerdechtige Iuristen Facultet verschickt werden mügen / vergönnet / sonsten
aber in gütlichen handlungen niemandt wider seinen willen einigen vertrag / noch
in andern extrajudicialibus tractationibus, wenn vff der einen oder andern
seiten fernerer außführunge von nöten / einiger bescheid vff getrungen / sondern
in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen
Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die
Advocaten vnnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch
ins weite zuführen / wann ehrbare
zimliche vnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der
güte / oder auff fürbrachte vnd vom gegentheil nicht gestandene formliche
narration vnd petition also fort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein /
was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen
Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zuuerhütunge grosser Vnkosten /
vnd anderer weitleuff tigkeiten vielmehr darzu ermahnet.
Fürter die Sportulae, bis Hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. mit
S. F. G. löblichen Landtschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd
Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya /
Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern
verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge / jedoch die helffte bey oder
bald nach der Kriegsbefestigunge / die ander helffte aber / wenn in der
Hauptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen
angenommen / vnd von den Assessorn darin selbst gesprochen / oder die
verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden /
vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands
damit beschweret / sondern wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die
Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht
leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgeldt nach gelegenheit der
Arbeidt angeschlagen / auch in injurien sachen / sie sein angestellet / so hoch
oder sonsten wie sie wollen / bis per sententiam diffinitivam ein höhers
aestimirt wird / mehr nicht als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von
den
attentaten klagen / welche der
albereit eingefürten Hauptsache anhengig / an sportulgeldt nichts genommen / der
anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae
valorem gemacht / vnd dann in den sachen / so etzliche Tausent betreffen / nach
zimlichen billigen dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn
Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd deren Assessorn, so deßwegen / das sie
dauon nichts zugeniessen / ausser allen verdacht seyn / judicium vnd guthachten
vernommen / Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen
Braunschweigischen Hoffgerichts Ordnunge specificirten gebüer halber der Proces
nicht gehemmet / sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr
Procurator auff des Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation
jnnerhalb zweyen negstuolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub
poena dupli ad proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der
hülffe gewertig zusein vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge
deroselbẽ neben dem Botenlohn / wie auch / ehe die
attestationes herausser gegeben werden / Die gebüer vor Zeugen verhör /
deßgleichen Copeygeldt jederzeit also fort richtig gemacht / vnd / wenn das
geschehen / alßdann damit niemandts vffgehalten / noch mit dem Schreibgeldt
sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der Partheyen / was
abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach Gunst oder eigen Nutz
/ sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten / Pedellen / vnd
Jungen / so Correct vnd tauglich Schreiben / wie vor diesem geschehen /
außgetheilet / vnd jedem / so Schreibet / wenn vff leder seyten des Blats 24.
versiculi zubefinden / die darauff
verordente gebür gefolget
/ Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem Procuratori vom
andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen
/ allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde /
dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnd bescheinet werden /
mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das
es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn
angesetzt / vnd das vollige bescheidtgeldt von dem Verursacher oder seumigen
theile gantz vnnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche nothwendige vnd
nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erklerunge (dauon
jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc.
S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil)
zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der
Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen ortern mit einuerleibt / vnnd dieselben
darumb vnd das ein jeder Exemplaria vberkommen könne / auffs newe Gedruckt /
hinfuro aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten
vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit
zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heyligen Christage vnd
trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich
vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein
von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter
/ vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein
vnd mit zu thun etzlicher
ander vom
gnedigen Landesfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten /
folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben außtrücklichen
beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel
die subscriptionem Advocatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordnunge gelassen
/ vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu
machen destoweiniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern
die Partheyen mit den Advocaten jhres Lohns halben nach billigen dingen sich
nicht eins andern insonderheit verglichen haben) hinzu gesetzet / gleichwol aber
dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt,
nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio
vnnd erkandtnuß des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch
vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in
Parag: 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in Parag: 2. mit annehmunge der
handgelübtnüs / deßgleichen in Parag: 3. mit der Revision, Approbation, vnnd
Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge
solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den
geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frömbde producta
vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren,
holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet /
durchauß vnnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation,
nichts anders / als hette ers selber gemacht vnd gethan / verfahren / darzu der
Subscribens nach erheischender notturfft
den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd
desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr
vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen
vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht
wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das
man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der
gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda
zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor
dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr
vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die
Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen
Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen /
sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen /
das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch
bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien
vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald
oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts
bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd
Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd
besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle
zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde
vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,
wenn nicht super competentia vnnd also
de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so
vim definitivae sententiae haben / zusprechen ist / vff des einen oder beyder
theile / bey vberreichunge des letzten productis judicialiter vorhergehendes
mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr
Acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts /
dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den
aus der Landschafft verordentẽ Beysitzern vff geleisteteten
Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen
audientijs vnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen /
vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsam qualificirt
sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht
völlig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine
jede von den vier grossen Städten hinfuhro Jährlichs nur einmahl zu den
Fürstlichen Hoffgerichtẽ verschrieben / darzu der stylus judicij,
so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem
gebrauch füglich leiden wil / dem Cam̃ergerichts stylo
accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache
geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wider à praeceptis
angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnnd Eydt tit.
3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zuuerhütunge grosser Vnkosten
vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im
Fürstenthumb Braunschweig Kayser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten
worden / wie auch in den Puncten / dar-
ein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint /
von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der
Landschafft vndertheniges getrewes gutachten vernommen vnd alß dann publicirt,
auch darüber steiff vnd veste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil Weylandt
Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen
nicht vnebene Vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten
nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an
andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den
Assessoribus, weil die Zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten /
Jährlichs einmal lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kundt gemacht
wirdt / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewaldt / vñ vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu
rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweine / oder
mehr aus Richtern vnd beysitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das
gantze Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine
ordinariam jurisdictionem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern
cognitio bey den vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben
werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen
vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhand erheblichen vrsachen bey einer
allgemeinen Regierunge vnnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen /
Derowegen dann alle vnd jede Vnderthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt
vnd vngeschetzet / vff die Vestunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben
verstattet / auch die Brieffe vom
Bottenmeister / deme dann vnd sonsten niemandts ein jeder dieselben wirdet
zustellen lassen / vff jedes mahligs angeben / des Morgens von Sechs bis zu
Zehen / vnnd des Nachmittags von Zwölffen bis zu Fünff Vhren angenommen / in die
Fürstliche Rathstuben auff den Tisch verschlossen gebracht / alda des gnedigen
Landesfürsten verordnunge nach eröffnet / vnter die Secretarien vnd Referenten
außgetheilet / vnd von denselben / wann nicht angesetzte handlungen oder
vnuerzügliche sachen im wege / nach verlösunge vngeseumbt referirt, auch / was
darauff im Rathe geschlossen / concipiret, nicht allein Cantzlern vnd Rähten /
sondern auch / wenn es die Notturfft erfordert / dem gnedigen Landesfürsten
vorgelesen / folgents mundirt, vnd damit die Botten gegen erlegung der Cantzley
gebür schleunigk wider abgefertigt / auch wann führneme Landstende sehr
verbitterte vnd weit aussehende Sachen vnter sich haben / die audientz vom
gnedigen Landesfürsten / im fall S. F. G. durch andere hochwichtige Fürstliche
gescheffte daran nicht mercklich verhindert werden / in der Person besucht /
Deßgleichen von S. F. G. die Hoffhaltunge / wo nicht mit der gantzen Regierunge
/ jedoch mit etzlichen jhres mittels / so dieses Löblichen Fürstenthumbs vnd
fürfallender Sachen erfahren / zu zeiten anhero gen Ganderßheimb / bißweilen
naher Münden / vnd zu zeiten naher Newstadt verlegt vnd jedem ansuchendem theil
/ zu vermeidung grosser vnkosten / an ortern der gebrechen nahe gesessene
vnpartheyliche Personen zu Commissarien verordenet / vnnd also die weit
abgesessene Vnderthanen nicht jedesmahls zur handlunge naher Hoffe gesprenget.
Ferner vom Fürstlichen Landt Fiscaln in allen vñ jeden seines
anbeuohlenen
Ambts sachen auffrichtig
vnd ehrbarlich verfahren / keines weges auch vber seine vermachte Besoldunge vnd
Vnterhalt ohne S. F. G. oder derselben Regierunge geheiß / weder mit willen noch
vnwillen / ichts an straffen / verehrungen / oder abfindungen gefürdert / oder
angenommen / sondern von jhm sein Ambt vnuerweißlich / vnd als einer graduirten
Person rühmlich ist / jederzeit verrichten / auch die Vntergerichte / wann
ausserhalb ordentlichen Rechtens vff angewandten fleiß die Sachen in güte nicht
zuentscheiden / nicht allein in den Städten nach der Vntergerichts Ordnunge /
welche bey der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge gedruckt ist / so viel jmmer
thunlich / reformiret, sondern auch / wenn S. F. G. Vntergerichte vff dem Lande
gehalten werden / durch die von dem gnedigen Landesfürsten albereit verordnete
Personen den negsten visitirt, die an einem jeden orte befundene mengel
vffgezeichnet / S. F. G. vnnd deroselben Regierunge hinter: auch darauff die
Vntergerichte in gute Ordnunge gebracht / Darzu von denen vom Adel vnd andern /
so Vntergerichte haben / hierein gleichßfals verfahren / vnd vnter andern ohne
nottürfftigen beweiß vnd vnerhörter defension niemand an vnd vor den
Vntergerichten in straff erkandt / noch damit vbernommen / auch vnnötige
Zehrungen auff vnd bey den Vntergerichten / abgeschaffet / Darzu verstendige vnd
bescheidene Leute zu Ambtleuten gebrauchet / vnd dieselben / wann wider sie vnd
jhr anbefohlenes Ambt / auch desselbigen angehörige Vnterthanen zur newerunge
nichts / sondern das jenige / was einer befugt / vnnd bestendiglich hergebracht
hat / fürgenommen wirdet / vnd die sach also geschaffen / das kein periculum in
mora, dahin gehalten
werden / das sie
vor sich de facto nichts verhengen / sondern mit denen / die es betrifft / zuuor
Reden / sie darauff willig hören / vnd sich jederzeit / so viel jhnen ohne
verletzunge jhrer Eydt vnd Pflichte gebüren wil / gegen meñiglich
/ sonderlich des gnedigen Landesfürsten Landsassen vñ Vnterthanen
aller guten bescheidenheit befleissigen / sich auch hinwider die Landsassen /
jhre befehlhabere vnd alle des Fürstenthumbs Vnterthanen deren gegen dieselben
gebrauchen / vnd sie vor des gnedigen Landesfürsten Beambten vnnd Diener achten
/ jhnen zur vngebür mit beschwerlichen worten oder wercken nicht zusetzen /
vielweiniger sich dem gnedigen Landesfürsten zu schimpff vnd nachtheil zu jhnen
nötigen / noch einige newerunge oder jchts / darunter S. F. G. gefehrt werden /
sich vnterfangen / sondern jederzeit jhrer verwandnus sich wol erinnern vnd
derselben gemeß verhalten mögen.
ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden
Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen
gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte
Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess,
Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum
effectu, Jedoch einem dritten an seinem
habenden Rechten vnschädtlich verstanden / vnnd durch vnerheblichs einwenden
nicht eludiret, hinwider aber weiter als sie lauten / vnd in vnzweifelhafftigem
gebrauch von Alters gerühiglich herbracht / nicht extendirt, noch darunter
einige newrunge oder gefahr gesucht / Derowegen dann auch darob fleissig vnnd
die Fürstliche Beambten dahin ernstlich gehalten werden / das sie nicht allein /
wie im ende des andern Puncts vermeldet / sich der gebür gegen die benachbarten
Landstende vnd Vnterthanẽ bezeigen / sondern auch vff derselben
ansuchen sie willig hören / sich der gelegenheit fleissig erkündigen / auch /
wenn kein periculum in mora, daraus mit jhren vorgesetzten Oberamptleuten reden
/ vnd zuzeiten vff gethanen satsahmen grüntlichen bericht erheischender
nothurfft nach sich bey Hoffe bescheids erholen / Vnd in fürfallenden
nachbarlichen mißuerstenden / so viel ohne des gnedigen Landesfürsten Schimpff
vnd Nachtheil von jhnen mit Ehren vnnd gutem Gewissen geschehen kan / mit S. F.
G. Landsassen vnd Vnterhanen / die sich dann auch jhres theils aller gebürenden
bescheidenheit verhalten sollen / ohn weitleufftigkeit in güte vergleichen
mügen.
ZVm sechsten / Ob wol der gnediger Landesfürst in deme / das S. F. G. gemeinen
Nutzen vnd der lieben posteritet zu gutem auff die Holtzunge / so allenthalben
die füsse nach sich ziehen / ein wachendes Auge vnd zu dem ende eine
Holtzordnunge fürgenommen haben / billig zu loben / So ist doch vor rathsamb
angesehen / das die von S. F. G. verfaste / vnd den anwesenden Landstenden itzo
zugestelte Holtzordnunge / so wol durch die von jtztgemelter Calenbergischen
Landtschafft benante / als nemblich
die Abte zu Lockem / vnd Burßfelda / die Vorwalter zu Wennigsen / Escherde vnd
Garten / Deßgleichen Christoff Knigge / Frantz von Rehden / Heinrich von
Stockhausen / Frantz von Mandelschlo / Hilmar von Münichhausen / Bode von
Adelebsen / Dietrichen von Lente / Georg von Alten / Item die Städte Göttingẽ / Hameln / Münden / Münder / Moringen / Bodenweder / Hardegsen
vnd Eltze / vnd ernennende Wulffenbüttelsche Stende / auch die darzu vom
gnedigen Landesfürsten verordnete Räthe fürgenommen / erwogen / vnd so wol auff
S. F. G. als beyder algemeinen Landschafften ratification zu volliger
richtigkeit / folgents auch zur publication befürdert werden müge.
Zum siebenden / weil der gnedige Landes-Fürst vff S. F. G. getrewen Landschafft
vntherthenigs erinnern in gnaden sich dahin vernehmen lassen / das S. F. G. jhre
Wiltbanen also anstellen wollen / das sich deren S. F. G. getrewen Landstende
vnd arme Vnterthanen mit fuge nicht zu beschweren / Als hat algemeine
Landschafft solchs zu vnterthenigem Dancke angenommen / dero gentzlichen
zuuersicht / S. F. G. demselben also Landtsvätterlich nachsetzen vnd dafür
Gottes reichen Segen je lenger je mehr gewertig sein werde.
ZVm achten / hat obgemelte Landschafft des gnedigen Landesfürsten miltes erbieten
/ das S. F. G. dero gehorsame Landstende vnd Vnterthanen bey der Gerechtigkeit
des Jagens / kreitzens / stellens / kührens / schiessens / Hüner vnd Vogelfangs
/ auch
Endten vnd ander feder Wilprät
nachzutrachten / so weit vnd ferne / auch an enden vnd ortern sie oder jhre
Vorfahren es von Alters hero herbracht haben / vngehindert bleiben / vnd sich zu
einem widrigen nicht bewegen / noch niemands in possessione vel q. obgesetzter
jurium via facti betrüben lassen / sondern viel mehr / do dawider gehandelt /
vff vnterthenigs ansuchen gnediglich wider abschaffen auch nicht gestatten
wollen / das der Landstende Meyer oder Köter vber oder wider das herkommen mit
Jägern oder Hunden beschweret werden mügen / gleichesfals zu vnterthenigem
Dancke angenommen / vnd sich hinwider darauff erkleret / sich dessen / was von
Alters hero gebreuchlich gewesen / S. F. G. nicht weigern zulassen /
vielweiniger sich der obgesetzten Gerechtigkeiten einer oder mehr / die einer
oder seine Vorfahren nicht hergebracht haben / de facto anzumassen / sondern
dessen zuenthalten / oder sich gebührende Straffe nicht zuwider sein lassen.
ZVm neunden / so viel der Landstende vnd Vnterthanen Forst: vnnd Holtzungs
Gerechtigkeit belangt / ist es zu erorterung des 6. Articuls verschoben / dabey
auch diesem Punct seine richtige maß gegeben werden sol.
Fürs zehende / ist vielgemelte Landschafft mit des gnedigen Landesfürsten
gethanen resolution, das vber vnd wider das Alte herkommen S. F. G. Landstende
vnnd Vnterthanen mit Stamb vnd der Forster Drinckgeldt nicht sollen beschweret
werden / in vnterthenigkeit wol zu frieden gewesen / dero vngezweiffel-
ten zuuerstcht / S. F. G. darob ernstlich anordnunge
thun / auch steiff vnd feste darüber halten werden.
Fürs eilffte / so viel die Dienste / Burgveste Meygergeldt vnd anders / so dabey
von dem einen vnd andern geklagt worden / anlangen thut / damit man dißfals an
jedem orte eine gewißheit / auch rechten grund haben / vnd ohne einige verdacht
mit nothwendiger Kundschafft verfahren müge / Als sollen dieselben / wofern sie
albereit volnkömlich eingenommen / abgefürdert / vnd den Nieder gesetzten
zugestellet / Sonsten aber an der abgestorbenen Commissarien stat / andere
nemblich wegen des gnedigen Landesfürsten / Daniel Ludewig vnd Hermannus
Volckmar / aber von der Landschafft wegen Erich von Bennigsen / vnnd Jobst
Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen
befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den
Fürstlichen Beambten / zwischen Diester vnd Leina zugestellet / ob vnd was sie
dabey zuerinnern / vernemmen / vnnd nach befindung darnach conformirt, folgends
auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd
Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese
Kundschafft betrifft / erlassen / vñ von newen widerum beeidigt /
einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd als dann damit die
jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen
schietliche billiche mittel fürgeschlagen / vnd jedes ordts dieselben sachen /
wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte
entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij
befunden zu-
geschickt / vñ von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das
jennige was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret /
ferner fürgenommen werden.
Fürs zwölffte / sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die Bösen vñ Thewern Jahre derogestalt in acht genommen werden / das eins
jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth
leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vñ mit
vbermessigem Kauffgelde oder in andere vnzimbliche wegen der Christlichen Liebe
zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen
bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S.
F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührliches einsehen / Daneben auch bey
denselben die weitere ernstlich anordnunge thun möge / das sie mit den armen
Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Follen / Schweinen / Kelber oder
ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in
verschickungen vnd allerley Handarbeit / oder in einige andere wege kein gemisch
haben / noch sonsten jhres Vortheils / Gewinsts vnd eigen Nutzen halben sie
worzu bidtlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in
vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeidt nach befindunge
vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire,
vnd solche Straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd ingemein alle
Vnterthanen schuldig seyn / in Keuffen vnnd verkeuffen / auch in andern Handeln
vnd Wandeln einer den andern zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich
verbottener vnd vn-
zimblicher
Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch
heilsame Verordenunge der Rechten vñ Reichß Abschieden / wie
imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen /
oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zu seyn.
Fürs dreyzehenden / sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes
verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen steth
sich des Mahlens gebrauchet haben) an welchen ordt sie wollen / jedoch jnnerhalb
Fürstenthmbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu
einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey:
Niemandts aber ohn des gnedigen Landesfürsten außtrückliche bewilligunge von
newen Wasser: oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann
es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem Grunde vnd Bodem zu befürderung des
Gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgang der benachbarten Mühlen
geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen
Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben /
vnnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.
Fürs vierzehende / sol zu befürderung des gemeinen Nutzes die freye abe: vnnd
zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Städten dieses Fürstenthumbs Braunschweig /
wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hinwider in gleichen fellen / auch
sonsten gegen den gne-
digen
Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebühr bezeigen / so weinig durch die
Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern
vnuerhindert von menniglichen zugelassen werden.
Fürs funffzehende / wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne
verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachtheil / Huede vnd
Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest /
sol der Rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des
gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder
scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in
S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darin S. F. G. der höchste Erb Exse
seyn / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen.
Fürs sechzehende / wann Gott der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die örter /
alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landesfürsten o / der andern vmbsonst
/ oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also
darin gehörige Schweine auffgezeichnet / darnach ein vngefehrlicher vberschlag /
wie viel Schweine darin feist gemacht werden können / sich in annehmung der fähm
Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben /
noch eigen Nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs /
wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es
herbracht / mit eintreibung der
Vasell
zu halten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten / vnd den
Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn
sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnnd
gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit
vnnöhtiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern nach
außweisung des Worts ZVM DVRCHTREJBEN / allein gebraucht / vnnd dadurch
vielfaltiger vnrath verhütet werden.
Zum sieben zehenden / sollen die vom Adel / welche auff jhren freyen Ritterhöfen
die daselbst begangene Excess mit Gefengnis oder Geldt zustraffen / oder sonsten
andere Gerechtigkeit vnd Freyheit daselbst herbracht haben / bey dem herkommen
vnuerhindert gelassen.
Den andern aber derogleichen sich anzumassen vnd durch eigenthetliches beginnen
an sich zu bringen nicht verstattet / sondern viel mehr / das sie durch
vnterthenige getrewe Dienste vnnd bestendigs wolhalten vber jhr Gesinde modicam
coercitionem vnnd andere Gnade von dem gnedigen Landesfürsten erlangen mügen /
vermahnet werden.
ZVm achtzehenden / sol die Zollfreyheit den eingesessenen Geistlichen vñ vom Adel / von alle dem jennigen / was sie zu jhrer eigen
Haußhaltungen vñ Gebewden benötigt / auff vorlegung glaubwirdigen
scheins / so wol vom gnedigen Landesfürsten / als auch andern / die in S. F. G.
Fürstenthumben / Graff: vnnd
Herrschafften Zolle haben / zu Wasser vnnd Lande gelassen / Darunter aber bey
verlust solcher Freyheit / zu abbruch des Zolls keine Practicken noch
gefehrligkeiten gebraucht / wie dañ auch andern Vnterthanen an
enden vnnd ortern / auch in den fellen / wo vnd darin sie es von Alters in
vblichem gebrauche bestendiglich herbracht haben / nach wie vor / solche
ersessene Freyheit vnweigerlich gegönnet / vnnd niemandts mit newen Zollen noch
höher / als herbracht / beschweret werden.
ZVm neun zehenden / sollen gemeine Landstrassen / Wege vnnd Stege durch die
Beschloste Beambten / Städte vnd andere / die sie zuhalten / oder darzu
zuhelffen schuldig / zwischen dem Herbst / nach beschehener Saetzeidt vnd in der
Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nothtürfftiges
Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd
jemants zuschaden keine Newe noch Beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemands
seine Saedt oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten Wege zur vngebür
nicht beenget / vñ darauff allenthalben nicht allein von den Ober
Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen
wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen
baben / mit fleiß gesehen / Zu dero behueff dann vom gnedigen Landesfürsten S.
F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd
alles / wie obstehet / bey einer namhafften Pöen anbefohlen werden.
ZVm zwantzigsten / sollen die Wasser / welche bey Lebzeiten Weyland Hertzogen
Erichs hochlöblicher gedechtnis bis auff S. F. G. absterben offen geblieben /
denen / welche domals dieselben vnuerhindert mit zufischen gehabt vnd jhre
Nachkommen auch hinfuhro mit zu Fischen vnweigerlich gelassen.
Den jennigen aber / welche solches bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich
nicht herbracht / bis sie ein anders mit ordentlichem Rechte ausführen / oder
vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden.
ZVm ein vnd zwantzigsten / sol in / an vnd bey den Dörffern dieses Fürstenthumbs
ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deßwegen dañ jederzeidt die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G.
willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnnd
Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachtheil weiter vnd ferner newe
stedte oder Pletze zubawen nicht verstattet / sondern vielmehr / was diesem
zuwider / nach Absterben Hochgedachts Fürsten geschehen / weñ es
sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen
restringirt werden.
Fürs zwey vnd zwantzigste / sollen alle Heußlinge / so im Lande nicht Geboren /
wie auch die / so darin Geboren / vnnd sich keiner Täglichen Handarbeidt / ob
sie gleich darzu Starck genug / sondern Müssiggangs / Bettelns / Dieberey vnd
andern bösen Händeln befleissigen / eben so weinig / als die frömbden Bedt-
ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig
geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere
Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff
des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.
Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein
gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst
angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des
Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie
Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein
mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten
vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch
dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein
ernstlich Mandat publicirt werden.
Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe
(deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem
Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag
vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd
verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen
erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen
Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen
vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten
Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit
den Meygern oder Köhtern vergleichen /
vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem
jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den
negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder
Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen
/ vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen
zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen /
Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den
verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten
sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr
dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes
Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey
kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.
Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der
Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter
publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd
veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd
Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd
sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle
/ das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen
Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der
Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht
ein widrigs mit sich bringt / nicht
leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Guthsherrn / wenn der Meyger oder
Köhter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme
gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Guth verwüstet vnd herunter / oder
andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige Verkaufft /
Vertauscht / Versetzet / zur Leibzucht oder Mitgifft verschreibet / oder sonsten
distrahirt wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die
Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des
wardierten Geldes (dauon gleichwol / was er dem Gutsherrn zuthuen schüldig /
Jedoch mit der moderation, wie bey dem nachfolgendem 28. Articul von Mißwachs
vnnd sonsten zubefinden / vor allen dingen abzuziehen) ab: vnd einen andern
vffzusetzen frey: vnd zugelassen / auch wenn die von der Ritterschafft zwischen
Diester vnnd Leina jhr angezogene von Weyland Hertzogen Erichen dem Eltern Anno
1526. vnd 1528. vnd folgendts von S. F. G. Gemahlin der Durchleuchtigsten /
Hochgebornen Fürstinnen vnd Frawen / Frawen Elisabethen gebornen Margräffinnen
zu Brandenburgk / Hertzogin zu Braunschweig vnnd Lüneburg / etc. Christmilter
gedechtnus in Vormundtschafft J. F. G. vnmündigen Sohns / Hertzogen Erichen des
Jüngern gegebene / wie auch von S. Hertzogen Erichen F. G. hernacher confirmirte
Privilegia Originaliter vorleggen werden / Deßwegen / was sich nach befindunge
vnd dem herkommen gebühren wil / bestes fleisses befürdert werden.
ZVm funffvnd zwantzigsten / der vnbezalten Schülde halben / damit etzlichen
Landstenden / vnnd
Vnterthanen mehr
hochgedachter Fürst / Hertzog Erich / etc. verhafft geblieben / weil Weyland
Hertzogen Iulio, &c. hereditas nicht deferirt noch seiner Fürstlichen Gnaden
viel weiniger der jtzige Regierende Landesfürst als hereditatis Heres jchts:
sondern was JJ. FF. GG. dahero bekommen / als bey der liggenden Erbschafft
zustehenden eigenen vnd ex jure Cesso daran habenden Schulden sich angemasset /
auch vngleich mehr / als die von gemeiner Landschafft gewilligte Schatzunge
thuet / albereit zu einlösung der Fürstlichen Heuser / Klöster vnd Cammergüter
außgezehlt vnd auff sich genom̃en / das dahero bey dem gnedigen
Landesfürsten nicht zuerhalten / Als sollen jtztbemelte Landstende richtige
Liquidation vñ Verzeichnus eines jeden hinderstelligen Schulden
sampt nothwendigem bericht vbergeben / vnd darauff fleiß angewendet werden / Do
bey den Rentmeistern / Schatzeinnehmern / Schatzräthen oder bey den Vnterthanen
von deme / was bey vorhochermeltes Fürsten / Hertzogen Erichen des Jüngern
lebzeiten an gewilligten Schatzungen noch etwas zurück / vnnd verhanden / das
die Inlendische Creditores vor andern nach befindunge jhres nachstands vnd pro
rata debiti dauon abgelegt werden mügen.
Zum sechs vnd zwantzigsten / hat der gnedige Landesfürst sich dahin gnediglich
erkleret / was ein jeder nicht Pfandsweise / oder auff einen Widerkauff /
sondern jure proprio an einer oder mehren speciebus Iurisdictionis, oder auch
modicae coercitionis vnnd Bürgerlichen gehorsambs oder einlagers / deßgleichen
mit an-
griffen / Gefengnussen vnd
relaxation, wie auch prima instantia von Alters bis vff Absterben viel
hochgedachts Fürsten Hertzogen Erichen des Jüngern in vblichem gebrauch
gerühiglich hergebracht / das er dabey auch hinfuhro gelassen / hinwider aber
darüber / als ein jeder in dem einen oder andern bestendiglich hergebracht /
sich eins mehren ausser rechtlichen erkandnus oder Fürstlicher bewilligunge
nicht anmassen soll.
Fürs sieben vnd zwantzigste / hat mehr hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich
Julius / etc. sich ferner in gnaden erbotten / das S. F. G. ex causa civili vel
ob leve aliquod delictum die Landstende oder derselben Diener in audita causa
nicht vberfallen / noch bestricken / vielweiniger rechtlicher Ordnunge /
wolhergebrachten Privilegijs vnd gebrauch zu wider praegraviren lassen.
Darentgegen aber zu jhnen sich versehen wollen / es werde es ein jeder also
anstellen das S. F. G. in zulessigen fellen / wenn die kundtbar / oder S. F. G.
sich der vorher satsam erkündiget / zu solchen mitteln zuschreiten nicht von
nöhten haben mügen.
Fürs acht vnd zwantzigste / weil der Regierende Landesfürst die gesuchte
Außpfendung in S. F. G. ohne mittel zustendigen Gerichten den Landstenden nicht
gestatten / einreumen / oder verhengen wollen / Als haben S. F. G. sich demnach
Fürstlich resolvirt die vnnachlessige versehunge zuthuen / das den Landstenden
auff jhr gebührlichs anhalten wider jhre seumige Mey ger / wofern sie wegen
Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnnd
Meuse
Jahr / oder sonsten / welches sie / so offt sich solches zutregt / zu rechter
zeit anmelden / vnd den Augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts
erheblichs vnd beweißlichs darwider einzuwenden haben / von vnd durch S. F. G.
Beambten / weñ sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre Zinse
nicht bezahlen / mit Außtreschung / Außpfendung / oder in andere wege
vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wider jhre Gutsherrn nicht
gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ansserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde
Lohns von nöhten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet
werden sol.
Fürs neun vnd zwantzigste / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben /
vnnd also Zinse vnd Dienste soviel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige
Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben
Beambten vnnd Diener die anordnunge zuthun / dz die Köhter / so gar keine
Lenderey haben / auch keine Pferde / die aber so wenig Lenderey haben / vnd
gleichwol keine halbspenner seynt / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde
treiben / auch die Karicher / welche sich nit zu Saltz / oder andern Landfüren
gebrauchen lassen / gentzlich abgeschafft werden sollen.
ZVm dreissigsten / weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93.
publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit. C. copia zubefinden /
klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd
andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester vnd Gefreundinnen vngleichs
standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vn-
erbahre that an andern jhres gleichen oder niedriges
standes Personen begangen / gestrafft werden sollen / Als haben S. F. G. es
dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich
res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vormündern / Brüdern oder Freunden
hero leichtfertige Zusage geschehen were / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge
hierein verfahren werden / vnd die Eltern / Brüder vnd agnaten, jhren Töchtern /
Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht /
als den vierten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur
Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vñ folgen
zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter /
Schwester vnd Freundinnen / mit fürfallenden Verheyratungen / vnd Gelegenheiten
in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu Müssiggang vnd Leichtfertigem
Gesindlein / sondern zu Gottes Furcht Ehr vnd Tugendt zuziehen / vnd jhnen mit
guten Exempeln vorzugehen schuldig sein sollen.
Zum ein vnd dreissigsten / Ist der gnedige Landesfürst erbötig wegen der Mantel
vnd persubsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G.
publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder
oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges
zuuerstatten / noch kommen zulassen.
ZVm zwey vnd dreissigsten / haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten
erklerunge zu vnterthenigem Dancke angenommen / das S. F. G. die Missethä-
ter nach gelegenheit der That / zeit vnd anderer mehr
vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an
andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.
Fürs drey vnd dreissigste / hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich
in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ Straff der Garten vnd
Feltdiebe / S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Städten / die selbst
keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen grossen Dörffern vor
das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vñ darin solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit
keinem durch die Finger sehen sollen.
Zum vier vnd dreissigsten / weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict
das Brandtwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnnd Landen / auch andern
Brandwein / als Reynischen hienein zuführen vnd außzusellen / darneben auch das
Brantwein sauffen vor oder vnter der Predigt vff die Son: vnnd Feyertage bey
ernstlicher Straff zuuerbieten gemeint / Als hat sich die gehorsame Landschafft
gegen S. F. G. vor solche Landsvätterliche Trewe in Vnterthenigkeit
bedanckt.
Fürs fünff vnd dreyssigste / hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen
lassen / das S. F. G. so bald sich jm̃er schicken wil / mit Masse
/ Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen durchgehende
gleicheit nach S. F. G. vnnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende
Himbten /
Ellen / Pfunde / Centner /
auch Wein vnd Bier masse / anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs
niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte
jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnnd Ellen / gegen oberwehnte S. F. G.
Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orths von einander in
Druck geben / vnnd öffentlich allenthalben anschlagen lassen wil.
Fürs sechßvnd dreyssigste / weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden
resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang
kommen lassen / sondern vielmehr erhalten / vñ soviel an S. F. G.
in bessern wolstandt bringen / zu derobehueff dann auch in Herrn: vnnd
Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vatters gemachter Ordnunge nach also
anstellen wollen / das es S. F. G. mehr Rühmblich / vnd in nothfellen nützlich /
als verweißlich sein müge / Als hat sich die Löbliche Landschafft daran mit
Vntertheniger Dancksagunge begnügen lassen.
Zum sieben vnd dreyssigsten / weil der gnedige Landesfürst / der Landschafft
suchen aus rechtmessigen erheblichen Vrsachen nicht Raum geben können noch
wollen / Als haben demnach an dessen stat S. F. G. sich aus Landsvätterlicher
zuneigung erkleret / wenn die Landschafft oder Vnterthanen Stille / Fromme /
Ehrliche vnd Gottsfürchtige Töchter vnnd Schwester mit jhren freyem gutem willen
in Jungfrawen Klöster zugeben gemeint / vnd deßwegen bey S. F. G. supplicando in
Vnterthenigkeit
ansuchen werden / das
alßdann / wann die anzahl albereit nicht zu gros / S. F. G. die gnedige
anordnung thun wollen / das ein / zwo oder nach gelegenheit drey Personen eines
Geschlechts / Jedoch nicht in ein / sondern zwey oder drey Klöster eingenommen /
vnd der Kloster Ordnunge nach / vnterhalten werden mügen.
Zum acht vnd dreissigsten / wenn die Landkinder in Ehren vnd Tugenden auff
Vniversiteten, bey Hoffe / in rühmlichen Kriegßzügen / Haushaltungen / vnd
andern ehrbarn Hendeln wol geübet / vnd also qualificirt sein / das sie mit
Ruhmb vnd Nutzen zugebrauchen / auch S. F. G. trewlich meinen / das alßdann der
gnedige Landesfürst dieselben so wol bey Hoffe / als vff dem Lande in
Regierungs: vnd Kriegs: Hoff: vnd Haußhaltungs / Geistlichen vnd Weltlichen /
geheimen vnd gemeinen Sachen / nach jedes befindunge vor Frembden vnd
Außlendischen / so viel sichs jmmer füglich schicken wil / zu hohen vnd nidrigen
Embtern vnd Diensten zubefürdern geneigt / darfür hat die getrewe Landschafft
billig in aller Vnterthenigkeit zu dancken vnd die Jugend also auffzuerziehen /
das sie solches milden erbietens im Werck geniessen mügen.
Fürs neun vnd dreissigste / damit der Mißbrauch / so bey den Landsitlichen
Pfandungen eingerissen / abgeschaffet / vnd aller dahero beforglicher Vnrath
verhütet werden müge / So sol dieselbige hinfuhro nicht vbermessig / sondern
soviel zu erholung des Pfandgeldes / zugefugten Schadens / vnd wenn der
Muth-
willig geschehen /
zu erlangunge dero damit verwirckten Straffen / oder in andern fellen / darin
vber vorige die Pfandung vblichem gebrauch nach zulessig / zu gebürlicher
abfindung nötig / als etwa mit ein / zwey / drey / oder nach gelegenheit mehr
Heupter Viehes / oder sonsten in andere begnügliche wege fürgenommen werden.
ZVm viertzigsten / Ob wol die vom Adel dieses Fürstenthumbs Braunschweig
immediatè vor dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Rathstuben oder
Hoffgericht vnd sonst nirgenst zubeklagen / So sollen doch bey dem Fürstlichen
Großvogt zum Calenberge die Peinliche vnd straff felligen Sachen / auch
algemeine auffsicht im Ambt Calenberge gelassen / Deßgleichen in vnleugbaren
schuldt: vnd andern richtigen Partheysachen / so in mera executione beruhen /
desselben Ambts Vnterthanen / auch wider die eingesessene vom Adel von Ambts
wegen der gebür verholffen werden.
Zum ein vnd viertzigsten / hat viel hochgerachter Fürst Hertzog Heinrich Julius
zu Braunschweig / etc. der heimbgefallenen Adelichen Lehen halber sich in gnaden
dahin vernehmen lassen / Ob wol S. F. G. dieselben woluerdienten Leuten / die
eines Ehrbarn / bestendigen auffrichtigen gemüths sein / nach wie vor / nach S.
F. G. gnedigem wolgefallen von newen wider zuuerleihen sich kein ziel noch maß
vorschreiben lassen kan / das doch S. F. G. die eingesessene vom Adel / wenn sie
/ wie bey dem 38. Heuptpunct erwehnet / gnugsamb qualificirt seyn / vnd sich in
rühmlichen vnnd nützlichen Sachen
mit beharlichen getrewen willigen Diensten vmb S. F. G. vnd derselben Land vnd
Leute wol verdienet machen werden / vor frembden / so derogleichen nit gethan /
damit zubedencken nicht vngeneigt / welches dañ die gehorsame
Landschafft mit vntertheniger Dancksagung also angenommen.
Zum zwey vnd viertzigsten / wenn sich die Landschafft vnd Vnterthanen wider den
gnedigen Landes: vñ Lehensfürsten vñ das gantze
Fürstliche Haus Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnd desselben an: vnd
zugehörigen / wie auch wider die Röm: Kay: May: das heylige Römische Reich vnnd
desselben gehorsame Stende nicht gebrauchen lassen / vñ deßwegen
auch niemandts im heyligen Römischen Reich im hin: oder zurückziehen womit
beleydigen / darzu S. F. G. den schüldigen Roßdienst bestellen / vnd sich in
nothfellen vff S. F. G. abfürdern / nach möglichen vnuerweißlichen dingen bey
deroselben einstellen werden ob gleich alßdann der gnedige Landts: vnnd
Lehensfürst einem jeden sich in ehrlichen Christlichen Zügen zuuersuchen / so
viel an S. F. G. gnediglich gerne gönnen mag vnd wil / So ist doch vor nötig
erachtet / vnd von S. F. G. eingewilligt worden / weil es numehr in Zügen
wunderbarlich her: vnd zugehet / das die gemeinen Kriegsleute weinig sehen noch
bekommen / hinwider aber zum offtermhal jämmerlich auff die Fleischbanck
geopffert / vnd mehrentheils vmb das jhre auch in grosse beschwerunge gebracht
werden / das dennoch der gnedige Landesfürst etzliche S. F. G. Kriegßerfahrne
Räthe vnd Landtsassen neben etzlichen Politischen Räthen zusam̃en
ordnen / vnnd
hierüber / wie es S. F.
G. auch den Vnterthanen selbst zu Rumb vnd gutem / damit hinfuhro zuhalten
nohtturfftiglich deliberirn, auch / do S. F. G. der Deliberation nicht selbst
bey wohnen würden / sich alles vmbstendiglich referiren, vnd alsdann die mittel
vnd wege an vnd vor die Hand nehmen wolle / dadurch so wol S. F. G. vnd
deroselben Fürstenthumb / als auch den Landsassen vnd Vnterthanen / die sich im
Kriegßwesen gebrauchen zulassen / lust haben / gedienet sein müge.
Fürs drey vnd viertzigste / ist die Sache der Lehenwahr halben dahin gerichtet /
wo fern sich nicht jemandts eines andern mit den Interessenten verglichen hat /
oder noch vergleichen wirdet / das es alßdann damit bey der Tax / darin die
Lehenwahr bey Weyland Hertzogen Erichen des Jüngern / Regierunge gewesen / auch
hinfuhro billig gelassen / vnd ein jeder der Güter halben / welche er nicht
selbst / noch durch seine Affterlehenleute / des abgestorbenen Witwen oder
derogleichen / sondern ohne sein vervrsachen ein ander in besitz hat / nirgents
mit belegt / darzu weñ zwey felle in einem Jahre geschehen / vnd
vff den Ersten / ehe der ander kommen / noch keine Belehnunge erfolgt / Der
Lehenträger mit gedoppelter Lehenwahr verschonet werden sol.
Zum vier vnd viertzigsten / Die auffmahnung vnd folge belangt / weil die
Landschafft sich dahin erkleret / das sie dem jtzigen Landesfürsten nicht
weiniger als S. F. G. Vorfahren / zuleisten vnterthenig gemeint / S. F. G. auch
vber alt herkommen so weinig in diesem / als in andern die Landstende mit
einiger new-
runge zu beschweren
gesinnet / Als sol es dieses Posten halber beyderseits also bleiben / wie es bey
Hertzogen Erichs des Eltern vnd Jüngern / auch Hertzogen Julij / etc. allen
hochseligen gedechtnus zeiten gehalten vnd herbracht ist / vnd hat der gnedige
Landesfürst sich in gnaden erboten / wenn sein Fürstl. gn. derofelben
Landtsassen zum auffwarten vnd dienstverrichtunge verschreiben werden / das
jhnen alßdann dem herkommen nach Futter vnd Mahl gerechet: Auff gemeinen
Landtagen aber / jnmassen dabeuor bey Weyland Hertzogen Erichen zeiten geschehen
/ von einem jeden / was er verzehret / bezahlet / vnd mit solcher algemeinen
außrichtunge der gnedige Landesfürst nicht beschweret werden sol.
ZVm fünff vnd viertzigsten / Ist der gnedige Landesfürst S. F. G. Herrn Vaters
Weyland Hertzogen Julij der Ritterschafft zugesagten Revers eben so weinig
hinfuhro zu hinderhalten gemeint / Als dasselbige von S. F. G. bißhero befohlen
worden / Derowegen die Ritterschafft denselben aus der Fürstlichen Cantzeley
abzufürdern wissen wird.
Fürs sechß vnd viertzigste / wenn dero vom Adel Rittermessige Güter / welche von
Alters / bis sie Bürgern oder Bawren versetzet / oder widerkaufflich außgethan
worden / von Frondiensten frey gewesen / von jhnen wider eingelöset werden /
sollen dieselben jhre vorige Freyheit wider erlangen / vnd / so lange sie bey
jhnen vnuersetzt vnd vnuerkaufft bleiben / behalten.
ZVm sieben vnd viertzigsten / hat der gnedige Landesfürst aus angeborner
Fürstlicher Tugent sich gantz gnediglich erkleret / do die Herrn Praelaten oder
die von der Ritterschafft / wie auch die Städte bey S. F. G. oder derselben
Regierunge angetragen werden solten / Das alßdann die jennigen / die also
angeben / vnerhört jhres gegenberichts nicht beungnadigt / noch etwas
beschwerlichs wider sie fürgenommen / sondern einem jeden seine vnschuldt / wenn
er die beybringen mag / gegönnet / Deßgleichen die jennigen / so auff gemeinen
vom gnedigen Landesfürsten außgeschriebenen Landtagen oder andern der
Landschafft oder jhres Außschusses von S. F. G. zugelassenen zusammenkünfften
vnnd angesetzten Tageleistungen jhre Nothturfft reden (zu derobehuff dann billig
die zugebrauchen / so im Fürstenthumb besessen vnd eines friedliebenden
ehrlichen auffrichtigen bekandten gemüths seyn) mit keinen verdrießlichen Worten
/ viel weiniger mit Vngnade belegt werden / Jedoch sie hinwider guter
Bescheidenheit sich zugebrauchen / vñ S. F. G. als den
Regierenden Landesfürsten vnnd derselben Regierunge mit glimpfflichem an: vnnd
fürbringen zu respectiren schüldig sein sollen.
Zum acht vnd viertzigsten / Ist vor nötig vnd nützlich erachtet / auch von dem
gnedigen Landesfürsten eingewilligt worden / Das Weyland S. F. G. Herrn Vaters
der Gardeknechte halben publicirtes Mandat ernewrt / vnd darob steiff vnd veste
gehalten / vnd zuuerhütunge des vnzimlichen Gardens allein rechten
Landsknechten / so glaubwirdig schein vorzulegen / nur auff
die Zeit / wenn ein ehrlicher Zug angehet vnd auffhöret / im hindurch vnnd
zurückreysen / etwas an Essen / Trincken / oder Gelde / also / das sie mit deme
/ was jhnen die Leute nach jhrer gelegenheit mit gutem willen geben werden /
friedlich seyn / mit bescheidenen Worten zu bitten verstattet / Auch die Juden /
so noch heimblich in etzlichen Städten stecken / vollents abgeschafft / vnd den
Christen an jhre stat vbermessige wucherliche Hendel zutreiben keines weges
verhenget / noch auch die Tattern vnd Ziegener in diesem Fürstenthumb gelitten /
sondern die Beambten vnnd Gerichtsherrn / welche mit jhnen vnd den Jüden durch
die Finger sehen / jedesmahls vnnachlessig gestrafft / vnd solche straffe vom
Fürstlichen Landfiscaln eingezogen / Darzu auff die Schweinschneider bessere
auffsicht zuhaben / vnd damit sich niemandts in Städten oder vffm Lande darüber
zubeschweren / gute Ordnunge zumachen / den Oberambtleuten ernstlich befohlen
werden sol.
Furs neun vnd viertzigste / hat der gnedige Landesfürst in gnaden sich resolvirt,
das S. F. G. zueröffnunge des Gewelbs zu Hannouer vnnd zubesichtigung der darin
verhandenen Brieffe vnd Siegel / damit man daraus so wol S. F. G. als gemeiner
Landschafft Nothturfft vnd bestes hierunter desto mehr bedencken müge / Die
hiebeuor abgegangene Commission vff Heinrichen Graßhoffen / Erichen Reichen /
Herman Bartolts / vnd Laurentium Berckelman ernewrn / vnd Jasper von Alten neben
Sebastian Florichen den obgesetzten adjungirn, auch von jhnen semptlichen
schrifftlicher Relation gewertig sein wil.
Jedoch sollen dieselben zufürderst / das sie das jennige / was sie daselbst
befinden / vnd in erfahrung bringen / so weinig dem gnedigen Landesfürsten als
der gemeinen Landschafft zu nachtheil nicht nachschwatzen / noch von einigen
daselbst befintlichen vhrkunden abschrifft oder Copey behalten wollen / an Eydts
stat angelobnus thun.
ZVm funffzigsten / weil die getrewe Landschafft zu jhrem gnedigen Landesfürsten
vff S. F. G. gnedigs erbieten sich in vnterthenigkeit getrösten / S. F. G.
werden mit den benachbarten Chur: vnd Fürsten nicht allein gute vertrawliche
Correspondentz halten / vnd sich ohne gegebene vrsache zu niemandts nötigen /
sondern auch nach jnhalt des Väterlichen Testamends in anderer Herrn vnrichtige
Hendel sich nicht mischen / wie sich dann auch hinwider S. F. G. zu deroselben
gehorsamen Landständen vnd Vnterthanen gentzlich versehen sollen / das sie sich
der Herrn / die es mit dem gnedigen Landesfürsten / S. F. G. Fürstenthumben /
Landen vnd Leuten nit gut meinen / so viel müglich / entschlagen / keines weges
aber denselben zu gutem sich wider S. F. G. vnd deroselben Fürstenthumb / Lande
vnd Leute gebrauchen lassen wollen.
ZVm ein vnd funffzigsten / sol das Bier brawen auff den Dörffern / zu gemeinem
feilem kauffe / Wie auch daselbst die Aussellunge Frembder Außlendischẽ vor diesem von vielhochermeltem Fürsten / Hertzogen Heinrichen
Julio / etc. verbottenen Bier eingestellet / vnd den Bürgern in den Städten
sauffens halben
frembden außlendischen
Bieren / in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen
inhibirt, auch die Hämel / wo fern nicht böse / nasse vnd also Sterbens halben
besorgliche Jahr seint / auß dem Lande vor Pfingsten zuuerkauffen nicht
gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dörffern welche von den Städten nur
eine halbe oder dreyvirtel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet /
vnnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft
an jhrer hergebrachten Frey: vnnd Gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen /
gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher /
Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet /
Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Städten mit denen vff dem
Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkauffen zur vngebür nicht
vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / vielweiniger von
Jahren zu Jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret /
vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege
veruortheilet werden mügen.
LEtzlich / demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die
Landstende in grosser anzahl aussen bleiben / auch die erscheinende guten theils
nach beschehener proposition vor geendigter berathschlagung vnd erfolgten
Beschluß dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das
alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch
grossen vnd kleinen Städten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten
Außschreiben / sich gehorsamblich ein-
stellen / oder / do sie durch GOttes gewardt oder erhebliche
befindliche Ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vñ
versigelter volmacht / Deßgleichen / weñ sie vor erorterunge
jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen
andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff
gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.
VNd seint also hiedurch alle vnd jede furgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd
Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu
Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit
beyderseits gutem wissen vnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd
dessen zu Vrkundt vnd stetter vester haltunge diese vergleichunge eines zubehuff
des gnedigen Landesfürsten / das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu
dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der
kleinen Städte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten
vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu
Burßfelda / Lockem / Marienrode / vnd den Stifften Hameln / Wunstorff /
Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronymus Haken /
Martin von Heinburg / Frantz von Rehden / Hinrich von Stockhausen / Statiussen
von Münchhausen / Boden von Adelebsen / Wernern von Mandelschlo / Jobsten von
Weyhe vnnd Erichen von Bardelben / Curdts seligern Sohne / Wegen der grossen
Städte Göttingen vñ Hannouer /
Vnd wegen der Kleinen Städte / die von
Münden vnnd Münder vnterschrieben vnd versiegelt worden / Geschehen zu
Ganderßheimb / Den 10. Octobris, Anno 1601.