V on Gottes Gna-
den Wir Friderich Vlrich / Hertzog
zu Braunschweig vnd Lüneburgk /
etc . Bekennen hiemit offentlich / daß zufolge des zwischen vns vnd vnser
gehorsamb vnd Getrewen Landschafft vnsers Fürstenthumbs Braunschweig
Wulffenbüttelschen theils / in Anno 1614. den 12. Octobris / in vnser Stadt
Alfeld auff gerichtet / vñ publicirten Landtags Abschieds /
gethaner gnädigen Versprechnüs / wir in gnaden angeordnet / daß die von vnserer
Getrewen Landschafft Wulffenbütelschen theils / dazumahl vbergebene Gravamina /
durch nachbenante deputirte , als nemlich vnsern Stadthalter / Cantzler / Vice
Cantzler / Land Drosten / Kriegs Commissarien General / Geheimbte Cammer : auch
Hoff : vnnd Consistorial Rähte / Ampt vnd Bergk Secretarien / Anthon von der
Streidthorst auff Schliestedt / Eberharten von Weihe / Joachimb von der
Streidthorst / Henning von Rheden / Friederichen von Vhder / Ericum Clacium der
Rechten Doctorn vnnd Bartolden Rittern : Vnd dann auff der Landtschafft seiten /
Vnsern Apten vnsers Closters Ringelheimb / Ern Renerum , Item Ern Valentin
Möllern
Decanum vnsers Stiffts S. Blasii
in vnser Stadt Braunschweig / Statz von Münchausen / Hans von Olderßhausen /
Adrian von Wrißbergk vnnd Tedel Burchardten von Wahnoden / Heinrich Ernsten /
Rahtsfreundt der Stadt Helmstadt / vnnd Andreassen Kyhnen / Syndicum der Stadt
Alfeld / wie im gleichen Ludolff Garssen / als vorerwehuter Wolffenbüttelschen
Landschafft bestalten Syndicum in verhöer vnnd tractat ziehen / vnnd endlich
nach befundener beschaffenheit / jedoch vorbehaltlich voriger Landtages
Abschiede / welche nach wie vor in jhren vollen Würden vnd Krefften verbleiben
sollen / heute dato verabscheiden lassen / Wie folget :
A Ls nemblich vnnd vors Erste / sollen alle drey Stende vnnd gemeine Vnterthanen
dieses vnsers Fürstenthumbs bey rechter / wahrer / erkandter vnnd bekandter
Religion der Augspurgischen vnverenderten Confession / in Anno der weiniger zahl
30. vffm Reichstage zu Augspurg vbergeben : Item Corpore Doctrinae Iulio vnd
Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs gemeß jnhalts dero dieserwegen außgegebenen
Fürstlichen Reversen vnd Assecurationen , manutenirt , geschützt / vnd darvber in
keinerley wege beschwert werden .
W Je dann auch vors Ander / keine frembde Lehr / wie die nahmen haben mag / als
dieselbe in Corpore Doctrinae Iulio vnd der Fürstlichen Kirchenordnung
specificirt vnnd außgesetzt seyn / viel weniger aber die Vngleubige /
Gotteslesterliche Juden / vermüge des Saltzdalmschen Abschieds Art. 24. noch
je-
mands anders / so
verdächtige Lehre spargiren , defendiren oder propagiren wolte / gelitten / vnnd
damit man sich deßfals desto weniger vnheils vnd verwirrung in Religionssachen
zubesorgen haben müge / nicht allein die specialvisitationes der Pastoren , vnnd
Kirchen fleissig gehalten / die befundene mengel ins Fürstliche Consistorium
eingeschickt / daselbsten abgeschafft / vnd da nöhtig / die allgemeine visitatio
angestellt / Sondern auch bey annehmung der Geist : vnnd Weltlichen Rähte /
Secretarien / vnd anderer vornehmer Officirer allhie im Consistorio / bey Hoffe
vnd auff dem Lande / wie auch vornemblich der Professoren in der Iulius
Vniversitet zu Helmstadt in vffrichtender bestallung ( gestalt die jenige
Professoren zu Helmstadt / welche allbereits in der Iulius Vniversitet in
bestallung seyn / sich dazu habilitirt machen sollen ) in acht genommen / vnnd
darauff die Aydespflicht abgelegt werden / daß sie vnnd ein jeder sich zu der vn
verenderten Augspurgischen Confession vnd Corpore Doctrinae Iulio bekennen /
darvber steiff vnd fest halten / vnd dagegen nichts einreissen lassen wollen /
do aber all vorigem zuwider etwas einreissen vnd gespürt würde / daß darauff die
Pastoren vnd Superintendenten gute achtung geben / vnd die befindung vnserm
Consistorio berichten sollen .
Als auch vors Dritte / die Fürstl. Iulius Vniversitet zu Helmstadt zu dieser
Lande ewigem Rhum mit schweren kosten gestifftet vnd vnterhalten / vnd aber bey
derselben allerhand grosser mangel befunden wird : So sol dieselbe mit zuziehung
etzlicher aus den Landstenden / zu deren behueff dann die Landschafft allbereits
gewisse Personen benennt / mit ernstem fleiß / sobald jmmer müglich / vnnd man
darzu / wegen anderer heuffig ein : vnnd vorfallender sachen / gerahten kan /
visitirt , die mengel im profitiren vnnd lesen auch vbermessige libertet der
studirenden Jugend / sonderlich aber vñ bevorab der Stipendiaten
/ so aus den Klöstern allererst dahin promovirt , welches dann / wie auch daß
denselben sonderbahre Inspectores ge-
setzt / vnnd die examina semestria mit denselben wieder angeordnet bey
künfftiger anderwert anstellenden visitation in sonderbahre vffacht genommen /
corrigirt vnnd abgeschaffet / dieselbe in bessern Stand gebracht / vnd vber
denen hiebevorn gegebenen Visitations Abschieden der gebühr / vnnd besser / als
bißhero geschehen / gehalten / auch dero behueff nach befindung noch ferner
nützliche Ordnung bey zukünfftiger visitation vnd sonsten gemacht werden .
Es sollen auch zum Vierdten / die Klöster in gutem Stande erhalten / dieselbe mit
newen oneribus nicht belegt / in den Herrn Klöstern die Schulen mit guter
Ordnung verbessert / vnnd die Knaben nicht nach Gunst vnd ohn vnterscheid /
sondern nach anweisung der Fürstlichen Kirchenordnung vberal / vnnd die jenige
eingenommen / zu welchen man gute Hoffnung hat : Auch die Jungfrawen Klöstern mit
dürfftigen Adelichen / vnnd andern züchtigen Jungfrawen besetzt / gute disciplin
darinn gehalten / vnd junge Mägdlein Adelichen vnd Bürgerlichen Stands / vmb ein
liederliches Kostgeld vff gnedige verordnung vnterhalten / in Gottesfurcht
erzogen / vnnd im nehen / lesen vnd schreiben vnterwiesen werden .
Das Geistliche Consistorium sol sich / vors Fünffte / vermüge vnd jnhalts der
Kirchenordnung dieses Fürstenthumbs vnnd gemeiner Rechte / in den Schrancken
Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / vnd dieselbe nicht vberschreiten /
auch in vorfallenden sachen den Geistlichen zur vngebühr vor den Weltlichen
nicht favorisirt / viel weniger denselben vbergeholffen / Sondern nach befindung
mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren vndisputirlichen Schuldsachen /
vor den Superintendenten jedes orts / wider sie procediret , vnd nach befindung
der Gerichtsherr daselbsten von den Superintendenten vmb erlangung der Execution
requirirt vnnd angeruffen / Wie imgleichen bey den Pastorn der mißbrauch mit
holhippen / boldern schnarchen / verbannen vff : vnnd ausser der Cantzel ( jedoch
vorbeheltlich des hochnothwendigen
Straffampts ) abgeschaffet / zu deme Consistoria generalia alljährlich / vnnd so
offt es die notturfft erfordert / angestellt vnnd gehalten / Die vbermessige
zehrung vnnd vffgangk bey den Kirchen visitationen vnnd Rechnungen eingezogen /
vnd jedes orts die Gerichtsherrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen
/ vnd da die vom Adel / vnnd andere die Gerichte haben / oder coercition
bestendiger vnnd rechtmessiger weise hergebracht die Beamptẽ
darzu nicht verstattet / Noch auch den Kirchvätern zugelassen werden / den
Pastoribus vnnd Superintendenten , von den Kirchen Geldern / ohne vorwissen des
Consiorii / wie auch dero der Augspurgischen Confession verwandten / vnd allhie
in diesem Fürstenthumb Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken /
viel weniger aber sie die Kirchväter etwas davon zu jhrem eignen gebrauch zu
nehmen / vnd da dergleichen beschehen / jhnen hiemit vfferlegt seyn / solches
zwischen dato vnnd bevorstehenden Ostern ein : vnd wieder herbey zubringen / vnnd
an andere sichere örter vmb Zins / vff genugsame vnterpfendtliche versicherung
auß zuthun .
Damit auch zum Sechsten / die Liebe Iustitz schleunig befürdert werde / als
sollen die Gerichte jedes orts / mit Gelarten / vnnd der Rechte wolerfahrnen
Personen besetzt / die sachen durch die Referenten vnnachlessig befordert / die
vnnötige vnnd außflüchtige dilationes , wie auch vnnötige handlungen nicht
verstattet / wie imgleichen in klaren / richtigen vnd vndisputirlichen
schuldsachen / klagendem theile / vnvffheltlich verholffen / vnd darwieder vnnd
vor beschehener bezahlung keine Supplicationes , Appellationes , Inhibitiones ,
noch auch andere Exceptiones , es were dann daß beklagter Solutionem in
Continenti beweisen könte / oder liquidationem praetendirte , attendirt / die
Relationes in richtigen sachen / sonderlich da definitivè zuerkennen / durch die
Rähte trewlich verrichtet / vnd also vnpartheiliche Justitz menniglichen
administriret , zu welcher be-
hueff
die Fürstliche Cantzley vnnd Hoffgerichts Ordnungen / mit zuziehung etzlicher
aus der Landschafft / worzu der gnedige Landes-Fürst sich dann vor dißmahl aus
Fürstlicher mildigkeit erboten hat / revidirt vnnd publicirt , auch die
zweiffelhafftige fälle in gewisse Constitutiones verfasset / die Extrajudicial
Decreta nicht attendirt , wie dann an Magistratum jedes orts / so schleunig keine
Inhibitiones in extrajudicial sachen / erkandt / sondern zu forderst vmb bericht
geschrieben werden / auch zu dem ende daß in Jagt : Forst : vnnd Amptsachen : vnd
daß darinnen / so weinig an Fürstl. Rahtstuben / als Hoffgerichte ins künfftig
keine Processe erkandt / noch darin verfahren werden solte / von R.
Illustrissimo Henrico Iulio p. m. erkandtes Rescriptum nochmals / gestalt ohne
daß allbereits beschehen / vffgehoben vnd cassirt seyn vnd bleiben / die Rähte /
Assessores vnnd Secretarien in der Rahtstuben vnnd Hoffgerichte sich des
advocirens / consuli rens vnnd solliciti rens / bey ernstem einsehen an dem orte /
da sie vnd ein jeder in specie in judicio mit sitzen / gentzlich enthalten
sollen .
Ob auch wol vors Siebende wegen der Sportul Gelder gute vnnd nützliche Ordnung in
dem Saltzdahlemschen Abschiede gemacht / So wird doch in deme ein grosser mangel
gespüret . Derowegen diesem vnrath / wegen des Sportull : Hülff vnd Consens Geldes
bey revidi rung der Cantzley vnd Hoffgerichts Ordnung / so den negsten publicirt
werden sol / fernere gewisse maß gegeben / jmmittels aber es dißfals bey
angeregtem Landtags Abschiede Art. 36. vnnd deme darauff vnter dato des 3. Junij
Anno 1597. erfolgten Fürstl. Revers gelassen / vnd darvber besser / als bißhero
beschehen / gehalten / vnd die Partheyen darwider nicht beschweret werden
sollen .
Vnnd nachdem zum Achten / eine zeithero hin vnnd wieder vffm Lande / bevorab
vnter denen vom Adel / viel klagens fürgefallen / daß die Kinder jhrer Eltern
Erbschafft / zu dem ende / sich dadurch
deren Schulde zuentbrechen / repudijren / vnnd die Altväterlichen Lehne allein
behalten wolten / So hat man doch vor Christlich / Erbar vnd billich erachtet /
daß ein jedweders Kind / welches seinem Vatern in den Lehnen / die rühren her wo
sie wollen / succediren wil / Solche Lehne vnnd Erbe / sampt denen darauff
haltenden Schulden / entweder zugleich annehmen / oder sich der gentzlich
enthalten müsse .
So ist auch vors Neundte die liebe Justitz dadurch nicht wenig auffgehalten / daß
die erkandte vnd ergangene mandata vnnd Commissiones anbefohlener massen
schleunig nicht expedyrt , sondern zu zeiten liegen geblieben / Derowegen sollen
die jenigen / an welche dergleichen mandata vnd Commissiones erkant vnnd
abgangen seyn / dieselben auff anhalten der Parteyen vnd deroselben vnkosten
vngeseumbt expedyren / vnnd die Referenten die Boten vnauffheltlich
befürdern .
Es auch der concurrentz vnnd praevention halber in dem Fürstlichen Consistorio ,
Rahtstuben vnnd Hoffgericht / bey der Anno 1596 den 18. Septemb. publicirten
Constitution vnnd darauff Anno 1605 . am 25. Februarij erfolgetem rescripto
verbleiben / vnnd sobald die Partheyen jhre Supplication vbergeben / die sache
vor eingeführt / die litispendentz vor fundirt zuhalten seyn / vnd derowegen die
praeventio stat finden / vnnd ein gericht dem andern kein jnhalt oder
verhinderung thun / gestalt denn auch vnser Cantzler / Vice Cantzler vnd
Secretarien mit Commissionibus , soviel müglich / verschonet / vnnd andere dazu
deputirt vnnd gebrauchet werden sollen .
Zum Zehenden / als auch die löbliche Landschafft sich allerhand eingriffe halben
in jhre Iurisdiction vber die Beampte beklagt / so sol solches hiemit vnd in
Krafft dieses ernstlich verboten / vnd den Beampten aufferlegt seyn / sich
derogleichen eingreiffens
hinfüro
gentzlich zuenthalten / vnd die von der Ritterschafft / vnd andere / so die
Gerichte / vnd vermüge derselben die coercition vnd zwang haben / bey solcher
gerichtbarkeit vnbeeintrechtigt zulassen / vnd sich derer vor die Gerichtsherrn
gehörigen klage nicht anzunemen / vnnd viel weniger die vnter denselben
gesessene bey gelt oder Leibsstraffe / noch auch durch wiederrechtliche Pfandung
/ Arresta / Gefengnüs / Einlager oder ausbot vor sich zuziehen / vñ mit straff vnbefügter weise zubelegen . Es sollen auch der jenigen vom Adel
Leute / so jhre eigne Gerichte haben / zu der Musterung / Exercitio militari /
huldigung / nicht durch die Amptsvögte / sondern entweder von der Regierung /
oder sonderbaren verordneten Commissarien vffgefordert / auch das Exercitium
militare also angestellet werden / damit es die Vnterthanen ertragen / vnd man
sich füglich nicht zubeschweren haben müge .
Wie es dann imgleichen der Erben Zins güter halben dahin gerichtet / daß
dieselben ohne vorwissen vnnd Consens der Erben Zins Herren nicht vereussert /
verpfändet / oder zur außstewer verschrieben / jedoch aber auch die Guths Herren
jhren Consens ohne erhebliche vrsache nicht verweigern / vnnd sonsten wegen der
Meyergüter dahin gesehen werden sol / daß die vbermessigen / vnd zu verderb der
Meyere gereichende Außstewer eingezogen / vnd die Ehestifftung mit wissen der
Guthsherren vor den Gerichtsherren jedes orts vffgerichtet werden sollen .
Wo auch vber Rechts verwerte zeit bey etzlichen Stifftern bestendig herbracht
were / daß die Domini directi an jhren Meyer : Voigt : oder Probstey gedingen oder
Capitulen die Cognition in Erben Zins güter sachen hetten / so wirds dabey
vnverrückt nicht vnbillich gelassen .
Zum Eilfften / sollen die Beampte den Vnterthanen in anbefügten sachen keinen
beyfall geben / auch die jenigen / welche vor den Emptern etwas zusuchen vnnd
zuklagen / in selbst eigener Person gutwillig vnnd vngeseumbt hören / vnnd einem
jeden vnpartheyisch schleunig Recht bey ernstem einsehen wiederfahren
lassen .
Zum Zwölfften / sollen die Schatzungen in guter grober Müntz dem Land Rentmeister
/ vnnd einem zugeordneten eingelieffert werden / vnnd dieselben dagegen schuldig
seyn / bey entrichtung derselben den Leuten ein geringe Quittung mit wenig
Worten / ohne einige erstattung zugeben / vnnd außtrücklich zusehen / was vor
Schatzung entrichtet sey / wie man sich dann auch angelegen seyn lassen wil /
daß eine allgemeine durchgehende hochnothwendige Müntzordnung gemacht / vnnd der
Reichsthaler auff ein gewisses gesetzt werden müge .
Es sollen auch zum Dreyzehenden / die Garde Brüder / Zigeuner / frembde Betler
etc. nicht gelitten / noch denselben etwas gegeben / wie im gleichen denen / so
vff den Brandt bitten / ehe nichts contribuirt werden / sie haben dann des Lands
Fürsten / oder S. F. G. Regierung Concession / vnd darvber nottürfftigen schein
vor zulegen . Sonsten aber werden jedere gemeine an jhrem orte / jhre Armen
vnterhalten / vnd die starcken gesunden Betler zur Arbeit verweisen . Diß alles
auch nochmahls vber voriges durch ein Fürstlich Rescriptum publicirt angeordnet
/ vnd darvber von den Land Drosten vnd Beampten / auch jedes orts Obrigkeit
besser / als bißhero geschehen / gehalten werden .
Fürs Vierzehende / werden die Vnterthanen zu den Berg Materialien / als Bley /
Kupffer / Eysen vñ derẽ kauffe vor andern /
wo-
ferne sie / was frembde
darvor entrichten / geben wollen / billig verstattet / vnd da gleich mit
frembden Außländischen gewisser Contract getroffen wird / So wil man doch daran
seyn / daß gleithwol die Vnterthanen die notturfft vmb das jenige / was die
frembde darvor versprochen vnd geben / habhafft werden mügen .
So ist man auch vors Funffzehende erbietens zubefürdern / daß die Vnterthanen das
Bawholtz / Dielen vnd Latten vmb ein billigmessiges vor den Frembden bemechtigt
seyn sollen / vnnd weil dißfals vber grossen mißbrauch geklagt wird / die
versehung zuthun / daß mit zuziehung etzlicher vnnd zwar derer Landstende / so
dem Hartze am negsten gesessen / eine Inquisitio angeordnet : Sonsten auch die
Saltzwasen zu rechter zeit gehawen / vnnd vor Philippi lacobi ab vnnd ausgeführt
/ vnnd die gehege geraumbt werden .
Zum Sechzehenden / ist beschwerlich angezogen / wann Kloster / der vom Adel / vnd
andere Holtzung / so zum Bergk : vnnd Saltzwercke von vndencklichen Jahren
gebraucht worden / am Hartze vnd sonsten hawig / daß dennoch offtmals aus
mißgunst die heye zu rechter zeit nicht geöffnet / sondern zum schaden der
eigenthumbs Herrn verschoben werden / Wie auch / daß die Förster nicht alleine
in gemeinen / sondern auch denen Holtzungen / so gewissen eigenthumbs Herren
zustendig / zu jhrem eignen nutz ohne vorwissen der eigenthumbs Herrn jhres
gefallens hawen / Auch andern vnd Frembden / zu nicht geringem abbruch der
Holtzungen / das Holtz vnter allerhand gesuchtem Schein außweisen / sich auch
vnternemen Mastungsgelder zuheben / vnnd die Mast zubetreiben / auch zu jhrer
eignen behueff zukühren / zujagen / vnnd zuschiessen . Als aber ein solches an
jhm vnrecht vnnd straffbar / so sol dasselbig in künfftig nicht gelitten /
sondern mit gebürlichem Ernste gestrafft / vñ dieser wegen
erkündigung von den Landdrosten zugelegt werdẽ .
Zum Siebenzehenden / ist auch in dem Saltzdahlemschen Abschiede Artic . 1. in nne
verabschiedet / wie es mit den Leuten / so andern mehr / als an die Fürstliche
Heuser / zu dienen schuldig / zuhalten sey / dabey es dann auch sein verbleiben
hat / Vnnd sollen dem zuwider die Dienstherrn / an habenden Diensten / von den
Beampten nicht verhindert / vnd diese Leute zur vnzeit / vnd wann sie allbereit
von andern zu Dienste vffgefodert / zur aemulation vnd vnnötiger weise / vnd da
es geendert werden kan / von den Beampten vnd Vögten nicht vffgeboten / auch
wider das herkommen mit newen / vnzeitigen oder höhern vnnd schwerern Diensten
vor andern Ampts Vnterthanen / nicht belegt vnnd beschweret werden .
Mit der Burgkveste / sol es vors Achtzehende gehalten / vnd dieselbe geleistet
werden / wie es an jedem orte hergebracht / aber zu anderer Arbeit / vnd viel
weniger in Privat sachen / nicht mißbrauchet / auch es damit also angestellet
werden / daß es den Leuten nicht zu schwer falle .
Als auch die löbliche Landstende / sich zum Neunzehenden / wegen des Vestungs
Gebewdes beschweret / mit anziehung / daß die bewilligten Jahre vorlengst
abgelauffen / Als sol dieser Punct hiernegst in fernern Tractat gezogen / vnd es
damit also gemacht werden / daß man sich dißfals nicht zubeschweren haben
müge .
Zum Zwantzigsten / sol es wegen des Freyen Mühlengangs bey dem Saltzdahlemschen
Abschiede Art. 22. vngeendert gelassen / vnd darvber der gebür gehalten / auch
dieserwegen vff einkommende klage die Notturfft vngesaumbt beschafft / vnnd
angeordnet werden .
Die Wege vnnd Stege sollen zum Einvndzwantzigsten jnnhalts des Saltzdahlemschen
Abschiedes Art 27. mehr / als bißhero geschehen / gebessert / vnd deßwegen von
den Beampten vnd Gerichtsherrn vnnachlessig bestellung geschehen / auch die
Land-Drosten die vffsicht haben / vnd beschaffen / daß die seumige mit ernst
gestrafft werden .
Fürs Zweyvndzwantzigste / hat es gleicher gestalt wegen des Bierbrawens vff dem
Lande / bey dem Anno 1597 . zu Saltzdahlem beym 30. Art. vnnd zu Seesen Anno
1607 . § . Dann auch zum Siebenden / Jm 7. Art vffgerichteten Landtages Abschieden
seine gewisse masse / worbey es auch billich verbleibt / vnnd sol darüber
gehalten / auch den Fürstlichen Beampten / Schreibern / Gogreffen / Förstern /
Vögten / Krügern / Müllern vnnd Bawersleuten zu feilem Kauffe zu brawen nicht
verstattet / vnnd dofern darwieder gehandelt / vnnd darvber geklaget / die
gebühr mit abschaffung desselben vngesaumbt angeordnet werden / Darneben auch
aller zwanck von einem oder andern ort bier zu holen / gentzlich abgeschafft vnd
vffgehoben seyn vnd bleiben .
Es sollen aber auch die Bürger in Städten dahin bedacht seyn / daß sie gut Bier
brawen / vnnd dasselbe vmb billigmessigen werth nach dem Korn : vnd Hopffenkauff
geben / auch die Vässer jhren rechten halt haben .
Zum Dreyvndzwantzigsten / Ob auch wol die freyen Krüge sich zu der Accise nicht
bekennen wollen / so soll doch in deme kein vnterscheid / sondern ein
durchgehende gleichheit gehalten / vnd die Accise / sowol von den freyen / als
vnfreyen entrichtet / auch des Kopenschillings halben bey den Emptern / da
derselbe noch gegeben wird / erkündigung eingezogen / vnnd nach befindung auch
diesem Punct seine Masse gegeben werden .
Dieweil auch zum Vier vnd zwantzigsten das ausroden eine zeithero zu abbruch der
Holtzung vnd schmelerung gemeiner Weide / fast gemein worden / als sol solches
an orten / da andere des Holtzes vnnd Weide halben interessiret / keines weges
zugegeben / auch wegen des vervbten vbermessigen außrhodens / erkündigung
eingezogen / vnnd gehörige maß gegeben werden / Gleichwol aber den Fürstlichen
Emptern in deroselben sonderbahren verbesserung / da andere nicht interessiret /
zuschläge zumachen / vnnd auszurhoden vnbenommen seyn .
Der Wasenfuhr halben / zu beforderung des Saltzwercks zu Saltzliebenhalle / sol
es vors Fünffvnd zwantzigste / gleich wie mit der Kohlenfuhr zu den Bergwercken
/ besag des 4 Art. Saltzdahlemschen Abschieds gehalten / vnd nach gelegenheit
vnd weite deß weges die belohnung beschehen vnd gereicht werden .
Die Küchen Termin sollen zum Sechsvndzwantzigsten / zu erleichterung der
Vnterthanen / so viel müglich / eingezogen / von andern zu Privatnutzen / nit
mißbraucht / auch nach dem gewöhnlichen anschlage / richtig bezahlt / vñ der befundene mißbrauch ernstlich gestrafft / auch dieserwegen
nachfrage angestellt werden .
Zum Siebenvndzwantzigsten / sollen auch die Beampten sich des seens mit den Armen
Vnterthanen / wie auch des Kornkauffs in den Emptern aus erheblichen vrsachen
enthalten / auch jhr Viehe / als Vohlen / Schweine / Kelber vnnd anders den
Vnterthanen in die Fütterung nicht vffdringen / oder ernsten einsehens vnd
bestraffung gewertig seyn .
Fürs 28 hat es auch wegen der vnzimblichen Pfandungen in dem Saltzdahlemschen
Abschiede eine gewisse decision . Als aber klage einkommen / daß deme zuwider
gehandelt / vnnd zu zeiten gantze hauffen Schaffe vnnd ander Viehe geschlachtet
/
vnd verparthiret werden / so sol
solcher mißbrauch hinfüro nicht gelitten / sondern noch Pfandung mit
zugelassener masse vorgenommen / vnd die vbertrettung nach gelegenheit der
vbermäß vnaußbleiblich gestraffet werden / gleichwol aber in erlaubten vnd
zugelassenen fällen / sich keiner einiger Resistentz oder widersetzligkeit
gebrauchen / sondern das Pfand willig bey ernster straff folgen lassen / wie
dann auch / wann eine rechtmessige billige Pfandung beschehen / die Beampte sich
nicht vntermassen sollen / die Pfandung oder Gebot loß zumachen / es seye denn
der schade vorher besichtiget vnd bezahlet / Auch die Schäffer sich des hütens
vff der Wiesen in zugeschlagenen zeiten enthalten / vnd die zuschlege keines
weges vffreissen / oder ernster bestraffung gewertig seyn .
Nachdem sich auch zum Neun vnd zwantzigsten in Wardierung der Meyer : vnd Kothöffe
allerhand vnrichtigkeit befunden / derowegen dieselbe billig abzuschaffen / Vnnd
sollen zwar die Wardierungen / jedoch ohne grossen vffgang / durch
vnterschiedliche auß dreyen Gerichten genommene schürtzen / wie hergebracht /
auch vermittelst Eydes vorgenom̃en werdẽ . Do sich
aber bey vorgangener wardierung wegen vberflüssigen anschlags kein Meyer zu dem
Wardierten Hoffe finden würden / Als sol den eigenthum̃s oder
Guthsherrn bevor : vnd freygelassen seyn / eine gewisse Summen Geldes / jedoch
nach billigem Werth / vor die meliorationes zu bieten / im fall dann der Meyer
damit nicht einig oder friedlich seyn wolte oder könte / alsdann der Hoff ein
Jahrlang wegen solcher melioration einem jeden zu feilem kauffe vnnd erhandlung
außstehen vnd zu gute gehalten / nicht desto weniger aber / vnnd inmittelst
solcher Jahrsfrist der Hoff von dem Meyer in gutem stande vnd besserung behalten
/ auch alle Pflicht an Diensten / Zinsen / Schatzungen vnd andern geleistet /
vnd zu dem ende genugsame Cautio bestellt / Wofern sich aber jnnerhalb solcher
Jahrsfrist
kein Keuffer angeben vnnd
zutretten wurde / vff solchen Event die angeschlagene besserung dem Gutsherrn
vmb angebotene billigmessige Summen abgetretten / vnd eingereumbt werden .
Sonsten auch die vbermasse im Hopffenlegen nicht verstattet / vnd bey der
Wardirung / sonderlich da die vielen Hopffenkuhlen zu affectirtem gewin / vnnd
dem Gutsherrn zum nachtheil in newligkeit gelegt / etwas geringer angeschlagen /
auch die Wardirte vnd auffkommene Gelder nicht in Emptern behalten / noch nach
Gunst außgetheilet / Sondern den etwa befundenen Creditorn / oder wem dieselben
sonsten gebühren / nach eines jeden Priorität in der Müntz vnd Sorten / wie
dieselbe erlegt / zugeeignet / dabey auch die Gutsherrn in gute acht genommen /
vnnd wegen etwa nachstehenden Zinsen andern vorgezogen werden .
Es haben sich auch vors 30. die löbliche Landstende vnd sonderlich die von der
Ritterschafft in dem beschwert befunden / daß von Adelichen Erbschafften / da
dieselbe ausserhalb Landes verfellet / der dritte Pfennig jnnebehalten vnnd
gezogenwerden wolle / solche beschwerung aber abzuschaffen / sol von dergleichen
Adelichen Erbschafften der dritte Pfenning an den orten / da es nicht
gebreuchlich vnd herbracht ist / nicht genommen werden / jedoch aber / vnnd
wofern an dem orte wohin die Erbschafft ausgefolget wird / der dritte Pfenning
jnnebehalten wurde / als hat man sich solches Rechtens auch in diesem fall per
retorsionem zugebrauchen .
Wie dann auch vors 31. noch fernere beschwerung in dem einkommen / daß der
Saltzdahlemsche Landtags Abschied mit haltung der nothwendigen Landgerichten
auch nicht in acht genommen werde . Derowegen bey den Landdrosten vnnd Beampten
die vnnachlessige versehung geschehen sol / damit solcher Abschied in gehörigem
Respect vnd vffacht : auch die Landgerichte zu rechter
zeit gehalten / auch zeitig genug vnnd
zum weinigsten 14. Tage vorher ausgekündet / vnnd die Vnterthanen nicht
vbereylet / auch vff die Exceß / nach beschaffenheit derselben / von dem Landman
erkandt / vnd es bey deme was der Landman also nach billigen dingen erkandt /
gelassen werden müge .
So haben auch vors Zweyvnddreissigste die Landstende angehalten / daß eine
gewißheit gemacht werden müge / was eigentlich vor Criminal : vnd was der Civil :
vnnd in die Vntergerichte gehörige sachen vnd felle / zuhalten / vnd weiln dis
eine nothwendige erinnerung ist / vnnd zuverhütung allerhand Confusion vnnd
anderer Jnconventien dienet / als sol dasselbe bey revidirung der Cantzley vnnd
Vntergerichts Ordnung / in gute acht genommen / vnd vnterscheid darinnen gemacht
werden .
Es sol auch vors Dreyvnddreissigste / jnhalt des Saltzdahlemschen Abschieds /
niemand an dem jagen / so weit vnnd ferne er befuegt / in einigerley wege / es
sey durch die gesetzte Häge / Pfäle oder sonsten / beeintrechtigt werden /
Darentgegen aber keiner sich des jagens / hetzens / kührens / kreitzens /
stellens / schliessens / vnbefuegter weise / vnd zu vnrechter zeit / wider die
Fr . Jagt vnnd Forst Ordnung bey wilkührlicher ernster straff / vnternehmen vnd
anmassen .
Ferner vnd vors Viervnddreissigste / ist es den Vnterthanen vnd sonderlich den
Klöstern vnnd Bawersleuten nicht weinig beschwerlich / daß man dem Gesinde an
statt des Lohns etliche Morgen Korns geben muß / worbey allerhand vntrew vnd
ander vnraht verspüret wird / Derowegen solches nicht verstattet / sondern dem
Gesinde ein gewiß Geldlohn vermacht / vnnd diesem Post wegen des Gesindes
hernegst mit zuziehung der benachbar-
ten Chur : vnd Fürsten fernere maß gegeben / auch sonsten dißfals / wie
imgleichen wegen der vbermessigen vnkosten / so vff Kleidung / Schmuck /
Hochzeite / Kindtauffen vnnd andern Gastereyen verwendet wird / die notturfft
beyder bevorstehender Policey Ordnung in acht genommen werden sol .
Zum Fünffvnddreissigsten / sol wegen der Ellen / Gewichte / auch soviel Wein /
Bier / Oel vnnd anders betrifft / Maß / eine durchgehende gleickheit gehalten /
vnnd dieserwegen anordnung gemacht : Die Kornmaß aber / auß allerhand vrsachen
noch zur zeit auß : vnnd zu der Landstende fernerm bedencken gesetzt seyn /
Jmmittelst aber die Obrigkeit jedes orts gute vffacht haben / daß keine falsche
Masse gelitten / vnnd die jenige / so in deme betretten / nach der scherffe
bestrafft / Gestalt dann auch dero behueff wegen der Masse / Gewicht vnnd Ellen
jährlichs eine Visitatio angestellet / vnnd die vngeeichte Maß nicht gelitten
werden sol .
Es ist auch zum Sechsvnddreissigsten zumahl billich / daß die Landkinder nach
jhren Qualitäten / vor frembden / zu hohen vnnd niedrigen Emptern / befürdert /
derowegen solches in gute vffacht genommen / vnnd dieselben jhrer
geschickligkeit nach / frembden vorgezogen / Gleichwol aber dabey dahin gesehen
werden sol / damit nicht nahe verwandte im Regiment / vnd einer Rahtstuben
concurriren vnd einen anhang machen .
Dem Salpeter Sieder sol zwar vors 37. zu graben in Ställen vnnd Schewren / auch
Häusern / verstattet / vnnd
in deme
nicht behindert / gleichwol aber darvber der eigenthumbs Herr / von demselben
vorher begrüsset werden Welcher jhme auch das graben ohn erhebliche vrsach nicht
abschlagen / doch aber der Salpeter gräber schuldig seyn / was er gegraben /
wieder gleich zumachen .
Da auch / zum 38. der löblichen Landschafft notturfft hinfüro erfordern thete /
daß sie die darunter gesessene Stende in zugelassenen fällen in berahtschlagung
des Lands notturfft / vermöge hergebrachter alter Freyheit / zusammen bescheiden
müsten / So sol solches zugelassen / vnd vor keine verbotene conventicula vnd
conspirationes gehalten werden .
Vnd weil nun / zum 39. nicht genug ist / gute Ordnung zu machen / sondern auch
die notturfft erfordert / daß darvber steiff vnd vest gehalten werden muß :
Als sol dem Fürstlichen Consistorio / Rahtstuben vnnd Hoffgerichte / auch den
Landdrosten / Beampten vnnd Gerichtsherrn / wie imgleichen Bürgermeistern vnnd
Rähten vnd Städten / auch ins gemein allen Vnterthanen mit ernst vnnd bey jhrer
verwandtnüs eingebunden vnd vfferlegt seyn / sich nach dieser verordnung
zuachten / vnd darvber steiff vnd vest zuhalten / auch nicht zu verstatten / daß
darwieder gehandelt werde / Wordurch dann also alle vnnd jede Puncte vnnd
gebrechen zwischen vns Hertzogen Friedrichen Vlrichen zu Braunschweig etc. vnnd
offtmehr genandter vnser gehorsam : vnnd getrewen Wolffenbüttelschen Landschafft
/ mit beyderseits gutem wissen vnnd willen / nach vorgangener gepflogener
gütlicher vnterhandlung von beyderseits Deputirten Nieder gesetzten veraccordirt
/ vffgehoben vnd verabschiedet / getrewlich sonder gefehrde . Dessen zu vrkund
seind dieser Abschiede Vier gleichs lauts / als einer zu vnserer : Der ander zu
der Prelaten : Der dritte zu dero von der Ritterschafft : Vnnd der
vierdte zu der Städte behueff gefertigt
/ vnnd jedes Original von vns / dann wegen der Prelaten von den Abten
Riddagshausen / Marienthal vnd Ringelheimb : wegen dero von der Ritterschafft dem
Compter zu Suplingburgk / Ern Philip Friedrichen von Wiedensehe / Hansen von
Oldershausen / Adrian von Wrißberg / Thedel Burcharten von Walmoden / vnnd
Ernsten von Honrodt : Vnd wegen der Städte Helmstedt vnnd Alfeld versiegelt vnd
vnterschrieben worden / Geschehen vnnd publicirt Wolffenbüttel / am 27. Januarij
/ Anno 1619 .