Dresden, 24 Febr. (Beschluß der in der heutigen Zeitung abgebrochenen Verhandlungen der zweiten Kammer über die hannover'sche Verfassungsangelegenheit.) Der Referent v. Watzdorf: „Ich könnte mich in der That des Schlußwortes, was mir gebührt, in dieser Angelegenheit füglich enthalten. Von so vielen Rednern, welche den Gegenstand der heutigen Berathung behandelt haben, ist nur für und über das Deputationsgutachten gesprochen worden, von keinem dagegen. Indessen will ich mir nur eine kurze Bemerkung erlauben in Bezug auf die Rede des Hrn. Staatsministers v. Zeschau, die er bei dem Anfang unserer Berathung gehalten hat. Er äußerte sich dahin, daß die Staatsregierung sich veranlaßt gefunden hätte, die Oeffentlichkeit dieser Berathung zu gestatten. Meine Herren, Sie wissen, daß manche Ansichten, welche den Maaßregeln der hohen Staatsregierung zum Grunde liegen, nicht die meinigen sind. Darum ergreife ich mit um so größerer Freude die Gelegenheit, der hohen Staatsregierung dafür, daß sie das Palladium unserer Verfassung, die Oeffentlichkeit unserer Berathung, bei diesem wichtigen Gegenstand unversehrt erhalten hat, meinen innigsten Dank auszusprechen. Aber in diese meine Freude über das Verfahren unserer Staatsregierung hat sich doch ein Tropfen Wermuth gemischt, indem ich mit Bedauern wahrgenommen habe, daß die Freiheit der Meinungsäußerung nicht so unversehrt erhalten worden ist als die Oeffentlichkeit unserer Berathung. Ein Redner ist mehrmals in seinem Vortrag unterbrochen worden, und es ist ein strenges Urtheil über seine Rede gefällt worden, welches ich nicht unterschreiben kann.“
Reiche-Eisenstuck: „Als Deputationsmitglied finde ich mich genöthigt, auf eine Aeußerung des Referenten etwas zu erwiedern. Der Referent, welcher als Organ der Deputation betrachtet wird, hat eine ausdrückliche Billigung einiger unangemessenen Aeußerungen ausgesprochen, die während der Discussion gefallen sind. Ich und alle Deputationsmitglieder haben den Bericht mit der Ueberzeugung unterschrieben, daß derselbe freimüthig und klar Alles beleuchtet, so weit es der guten Sache förderlich seyn kann; ich mißbillige es aber, wenn Aeußerungen in der Discussion gefallen sind, die nichts nützen und doch der guten Sache selbst einen bösen Dienst leisten können. Und somit muß ich offen meine Mißbilligung aussprechen, und kann der Meinung des Referenten, die er so eben aussprach, keineswegs beitreten. Ich glaube, man ist es dem Vertrauen, welches die hohe Staatsregierung in die Haltung der Kammer gesetzt hat, schuldig, daß man bei dieser öffentlichen Discussion in den Gränzen bleibt, welche die Weisheit gebietet und die dem Erfolg unserer guten Absicht sicherlich am zuträglichsten sind.“
Staatsminister v. Zeschau erklärte: „Als die Regierung sich die Frage stellte, ob sie diese Berathung in öffentlicher Sitzung gestatten sollte, vergegenwärtigte sie sich den frühern Gang der ständischen Verhandlungen, und glaubte, es sey unbedenklich. Die Regierung, in der That den Grundsätzen der Verfassung ergeben und gewissenhaft in jeder Beziehung bei der Ausführung derselben, hat auch da, wo sie sich in dem Falle befand, ständische Wünsche zu berücksichtigen, gern nachgegeben. Sie wußte, es liege in dem Wunsche der Ständeversammlung, diesen Gegenstand öffentlich zu verhandeln; ich bekenne aber auch, daß die Regierung durch das, was vorgegangen ist, in ihrem Vertrauen getäuscht wurde, und leider in einem ähnlichen Falle sich in die Nothwendigkeit versetzt sieht, dieses Vertrauen gegen die Kammer nicht mehr auszusprechen. Ich füge
dem noch hinzu, daß die Regierung geglaubt hat, es liege nicht sowohl in ihrem eigenen Interesse, sondern besonders in dem der Kammer selbst, sich bei der gegenwärtigen Discussion innerhalb der Gränzen zu halten, die man mit Recht von einer sächsischen Ständeversammlung erwarten kann. In der That, meine Herren, ich habe die Ueberzeugung bisher gehabt, daß die sächsische Ständeversammlung zeither als ein Muster dagestanden habe, in Beziehung auf die Rücksichten, welche sie der Regierung jederzeit gewährt hat. Ich bekenne aber auch, daß dieser Vorgang der Ständeversammlung auch in der öffentlichen Meinung Nachtheil bringen wird. Ich nehme keinen Anstand, das öffentlich auszusprechen, es mag dieß getadelt oder gelobt werden – ich bin stets aufrichtig gewesen – ich habe es auch bei der Berathung mit der Deputation und in dieser Discussion bewiesen, – daher gestatten Sie mir auch, meine Herren, daß ich meine Meinung auch dießmal öffentlich ausspreche.“
v. Thielau stellte hierauf den Antrag, die Frage an die Kammer zu richten: „ob dieselbe hinsichtlich derjenigen Ausdrücke, welche einer der Sprecher heute in der Kammer sich erlaubt, und welche von den königlichen Commissarien gemißbilligt worden sind, gleichfalls ihre Mißbilligung ausspreche?“ Worauf der Präsident, Dr. Haase, äußerte, er hoffe, die Kammer werde darin einverstanden seyn, daß eine weitere Discussion darüber weder zuträglich noch überhaupt wünschenswerth sey.
Nachdem mehrere Redner für und wider den Antrag gesprochen, äußerte v. Thielau: „Hätte der Referent nicht das Verfahren der Regierung und des Directoriums getadelt, so würde ich ebenfalls nicht gesprochen haben. Er hat aber beklagt, daß der Redner unterbrochen worden ist, und zwar einen Tadel dabei ausgesprochen. Es ist die Unterbrechung geschehen von Seite des Staatsministeriums und von Seite des Präsidenten. Es ist das Verfahren Beider getadelt worden, und ich für meinen Theil glaube, daß man bei dem Verfahren, welches die Staatsregierung der Kammer gegenüber in dieser Angelegenheit eingeschlagen hat, unmöglich zugeben kann, daß sie oder das Directorium getadelt werde, ohne daß die Kammer sich darüber erkläre, ob sie die Ansichten des Referenten theile. Ich habe geglaubt, daß eine Frage deßhalb gestellt werden müsse, und bin überzeugt, daß die Majorität der Kammer die Ansicht des Referenten nicht theilt.“
Braun: „Wenn die Ausdrücke nicht einmal bezeichnet werden können, über welche das Mißfallen der Kammer auszusprechen seyn soll, so kann sich die Kammer nicht entschließen, ob sie dem Antrage beitreten kann oder nicht. Daher finde ich, daß dem vermittelnden Vorschlage des Präsidenten, daß dem Antrage keine Folge zu geben, sondern derselbe als unverträglich mit der guten Sache angesehen werde, beizutreten ist, und hoffe, daß dadurch die leidige Sache abgemacht wird.“
Eisenstuck erhob sich hierauf und bemerkte: „Ich theile die Aeußerungen des Mitgliedes nicht, welche hier in der Kammer erschallt sind, und welche die Veranlassung waren, daß der Präsident den Redner aufmerksam machte und dieser nun seine Rede schloß. Das scheint der Landtagsordnung ganz gemäß, und dadurch, daß die Kammer dem Präsidenten nicht widersprochen hat, indem er den Redner von der Weiterrede abhielt und ihn zu einem andern Ton ermahnte, durch dieses Nichtwidersprechen, glaube ich, hat sich die Kammer deutlich dahin erklärt, daß sie auch derselben Ansicht sey wie der Hr. Präsident und der Hr. Staatsminister. Ich glaube also, es wird durch eine solche Erörterung nichts erreicht, und es scheint mir auch, ein solches Censurcollegium in der Kammer über die Kammer zu errichten, nicht sachgemäß. Der berufene und erwählte Kammercensor ist der Präsident, der mag censiren, und dessen Censur muß jedes Mitglied dankbar empfangen. Wenn die Kammer findet, daß er ein ungerechter Censor ist, so mag sie sich dagegen erklären, wenn sie sich nicht censiren lassen will; wenn sie aber nichts dagegen sagt, so hat sie die Censur genehmigt, und Allen ist Genüge geschehen.“ Auf die Frage des Präsidenten, ob die Kammer mit seinem Verfahren, welches er bei dem Unterbrechen des Redners beobachtet habe, einverstanden sey, erhob sich eine große Mehrheit dafür. Nachdem hierauf der Präsident über den ersten Antrag der Deputation Daß die Regierung sich in Frankfurt für Wiederherstellung des zerstörten Rechtszustandes in Hannover auch fernerhin kräftigst verwenden solle. die Frage an die Kammer gerichtet, erklärte
Staatsminister v. Zeschau: „Ich halte, wie ich bereits früher auf einen ähnlichen Antrag erklärt habe, einen solchen Antrag nicht für gut. Ich kann nur wiederholen, was die Regierung bereits früher gesagt hat: sie wird thun, was ihrer Pflicht gemäß ist,“ worauf der Antrag einstimmig angenommen wurde. Als der Präsident den zweiten Antrag **) Eine authentische Erklärung der letzten Entscheidung des Bundestags, und des Ausdrucks „dermalige Stände.“ gestellt, äußerte
Staatsminister v. Zeschau: „Muß ich auch nach den Ansichten und Meinungen, welche sich in der Kammer über die vorliegende Angelegenheit ausgesprochen haben, besorgen, daß die Bedenken, welche die Regierung gegen diesen oder jenen Antrag ausstellen wird, keinen Anklang in der Kammer finden werden, so liegt es mir doch ob, die Kammer darauf aufmerksam zu machen, wenn der Regierung gegen einen Antrag so wesentliche Bedenken beigehen, als hier. Es ist von einem Bundesbeschlusse die Rede, welcher die Angelegenheiten eines fremden Staates betrifft. Es geht in der That daher über das Befugniß der geehrten Kammer, es geht sogar über die Berechtigung der Staatsregierung hinaus, hier eine authentische Interpretation des Beschlusses zu beantragen. Ich enthalte mich übrigens die Gründe hervorzuheben, welche politischer Natur seyn könnten, um eine solche Interpretation nicht zu beantragen.“
Abg. v. Thielau entgegnete: „Die Deputation hat auf diesen Antrag die größte Wichtigkeit legen müssen. Es ist sehr natürlich, daß das Vertrauen zu der Regierung des Landes, welche in Frage steht, nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn mit denjenigen Vertretern verhandelt wird, welche nach der frühern Verfassung als allein legitimirt angesehen werden können. Was soll die Folge von Verhandlungen mit andern Ständen seyn, als dieselben Zweifel über die Gültigkeit der Verhandlungen hervorzurufen, welche jeder Ständeversammlung entgegenstanden, die man bis jetzt versucht hat, in diesem Lande zusammenzuberufen. Das ist eben der große Uebelstand, daß das Vertrauen, einmal vernichtet, sich so schwer wiederherstellen läßt. Es ist der Zwischenact der Jahre lang rechtskräftig bestandenen, von König und Volk anerkannten Verfassung von 1833 nie zu verlöschen, und man wird nie auf ein anderes Fundament recurriren können, um eine neue Verfassung zu begründen, als auf eben diese einseitig aufgehobene Verfassung. Die Einwürfe gegen die Beschlüsse einer solchen Ständeversammlung, die nach der Verfassung von 1819 einberufen wird, müssen unbedingt dieselben seyn, welche jeder frühern Ständeversammlung entgegenstanden, und die Zweifel über die Gültigkeit einer auf diese Weise zu Stande gebrachten neuen Verfassung müssen noch größer seyn, als die irgend gegen die Gültigkeit
der aufgehobenen vorgebracht worden. Hielt sich das Land für verpflichtet durch die aufgehobene Verfassung, aber nicht der Regent, so wird durch die neu zu begründende weder der Nachfolger des Regenten, als Regent, noch das Land sich rechtmäßig verpflichtet fühlen. Es kann also kein Vertrauen erweckt werden durch eine Verhandlung mit den Ständen von 1819, die von dem Lande für incompetent gehalten werden. Ich habe geglaubt, daß es im Interesse aller deutschen Regierungen liege, daß die Stände vom Jahr 1833 als diejenigen angesehen werden, welche unter „den dermaligen Ständen“ zu verstehen sind. Ehe man nicht auf diesen Standpunkt der Sache zurückkehrt, und von diesem aus das Recht des einen und des andern Theils untersucht, ist zu einem erfreulichen Resultat nicht zu gelangen.“ Bei der darauf erfolgenden Abstimmung nahm die Kammer den zweiten Antrag gleichfalls einstimmig an. Beim dritten Antrag Wiederherstellung der Oeffentlichkeit der Bundesprotokolle. äußerte
Staatsminister v. Zeschau: „Ich glaube, die Kammer wird sich überzeugen, daß ein Antrag wie der vorliegende, selbst wenn die Regierung sich entschließen könnte, einen solchen an die Bundesversammlung zu richten, keinen Anklang finden kann und finden wird. Es ist ein Antrag, welcher in die dort einmal angenommene Geschäftsordnung tief eingreift, und kaum wird man einem solchen von einer einzelnen Regierung ausgehenden Antrage zu entsprechen geneigt seyn. Uebrigens theile ich vollständig die Ansicht, welche die Deputation an dieser Stelle ihres Berichts ausgesprochen hat. Ich wünsche, das Ministerium wünscht, es möchte die Bundesversammlung sich entschließen, in manchen Angelegenheiten, welche dort verhandelt werden, die Verhandlungen der Oeffentlichkeit zu übergeben. Es würde über die Verhandlungen zuweilen eine ganz andere Ansicht im Publicum obwalten, als häufig bemerkt worden ist, d. h. es würde dasselbe den oft sehr gediegenen Arbeiten und dem Schlußresultate der dort verhandelten Gegenstände ein öffentliches Anerkenntniß zu Theil werden lassen, welches in Ermangelung der Oeffentlichkeit wenigstens schwankend ist.“
Nachdem auch der dritte Antrag einstimmig angenommen war, stellte der Präsident den vierten **) Einsetzung eines Bundesstaatsgerichtshofs. zur Abstimmung, wobei Staatsminister v. Zeschau bemerkte: Es hat sich bei den vorhergehenden beiden Anträgen bestätigt, und wird sich gleichmäßig auch bei dem dritten bestätigen, daß das Bemühen des Ministeriums sehr vergeblich seyn wird, die geehrte Kammer zur Ablassung von dem vorliegenden Antrage zu bestimmen. Ich werde daher auch gegen den Antrag nicht sprechen, sondern erlaube mir nur eine Bemerkung als eine berichtigende, ohne darauf anzutragen, daß die Deputation oder die Kammer aus ihrem Antrag ein Wort weglasse, nämlich diese: es ist zugleich von den Justizverweigerungen die Rede, welche zur Entscheidung an das Reichsgericht auch gewiesen werden möchten. Ich muß in dieser Beziehung bemerken, daß darüber in der Bundesacte und den sonst dazu gehörigen Bestimmungen die vollständigsten Vorschriften vorhanden sind. Ich kann aus eigener Erfahrung darüber sprechen, daß mehrfach solche Beschwerden seit dem Bestehen der Bundesversammlung an sie gelangt sind, und in der That eine große Anzahl von Beschwerden über Justizverweigerung vollständig Abhülfe gefunden hat.“
Referent v. Watzdorf entgegnete: „Der Standpunkt der Kammer, welche die vorliegenden Anträge an die Staatsregierung zu bringen beabsichtigt, und der der letztern selbst ist ein verschiedener. Die Staatsregierung kann bei diesen Anträgen vielleicht nach Thatsachen urtheilen, die ihr allein bekannt sind, von denen aber die Kammer keine Wissenschaft haben kann. Es ist daher möglich, daß die Staatsregierung diesen Anträgen vielleicht keine Folge geben wird und nicht geben kann. Sie kann darin vollkommen Recht haben, wenn die Verhältnisse, die ihr allein, der Kammer aber nicht bekannt sind, von der Art sind, daß für die gestellten Anträge ein günstiger Erfolg nicht zu erwarten ist. Die Kammer aber kann ihr Facit nur nach bekannten Größen ziehen. Da nun in den Anträgen des Berichtes ein Mittel zu liegen scheint, den gestörten Rechtsschutz in Deutschland wieder herzustellen, so glaubte die Deputation wohl zu thun, den Gebrauch dieses Mittels anzuempfehlen, wenn auch ein günstiger Erfolg nicht zu erwarten ist.“
Abgeordneter Eisenstuck: „Es sind noch mehrere Gründe vorhanden, weßhalb der Antrag der Deputation auf die Genehmigung der Kammer Anspruch haben dürfte. Es ist nicht zu läugnen, im Artikel 29 der Wiener Schlußacte heißt es: „Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.“ Darauf beschränkt sich die Hülfe bei der Bundesregierung, welche zu der Beschwerde Veranlassung gegeben hat. Das ist doch zu bedenken, meine Herren. Mir scheint nicht, als ob da ein ganz ausreichender Rechtsschutz versprochen wird; denn es geschieht nichts weiter, als daß die Regierung veranlaßt wird, sie solle abhelfen. Aber ein zweiter Punkt, und der von besonderer Wichtigkeit zu seyn scheint, ist die Frage: wer ist der Betheiligte? Mir ist es nach der Bundesacte immer klar gewesen, daß darunter Jeder aus dem Volke zu verstehen ist. Wenn aber ein Reichsgericht organisirt wird, so wird sich dessen Wirksamkeit auch mit darauf erstrecken; denn es ist eine ganz andere Sache, wenn ein organisirtes Reichsgericht besteht und unabhängige Richter die Cognition haben. Es ist dieß um so wichtiger, weil nach der am Bundestage bestehenden Verfassung in vielen Fällen Stimmenmehrheit, ja Stimmeneinhelligkeit erfordert wird. Ein Gerichtshof mit Stimmenmehrheit gibt aber mehr Garantie. Unter der sonstigen Reichsverfassung konnte die Entscheidung des Reichsgerichts auch mit einem Antrag auf Execution verbunden werden. Ich habe selbst eine Execution vornehmen sehen gegen Kurhessen und Lüttich, und die Execution konnte ohne Weiteres erkannt werden. Das Alles vermißt man, wenn nicht ein Reichsgericht organisirt wird.“
Staatsminister v. Zeschau: „Ich muß mir gegen eine Aeußerung des geehrten Abgeordneten die Berichtigung in facto erlauben, daß bei der Beurtheilung einer Justizverweigerung Stimmeneinhelligkeit nicht nothwendig ist, wie auch die Bundesacte deutlich sagt.“ Nach einstimmiger Zustimmung der Kammer kam der
Abg. Clauß (aus Chemnitz) auf seinen frühern Antrag zurück, begnügte sich jedoch damit, denselben nur als einfache Erklärung von seiner Seite zu Protokoll genommen zu sehen.
Präsident Dr. Haase: „Diese eben berathene Petition ist in jeder Beziehung eine ständische; sie ist eine solche nicht nur, weil sie von einem Mitglied unserer Kammer ausgegangen ist, sondern sie auch eine ständische Petition in Beziehung auf ihren Inhalt, welcher hochwichtig ist für alle deutsche constitutionelle Staaten. Lassen Sie daher uns und einen jeden Einzelnen von uns bei dem Namensaufruf
öffentlich und laut aussprechen, daß wir einmüthig sämmtliche Anträge, welche der Deputationsbericht enthält, an die hohe Staatsregierung stellen wollen.“ Die Herren Staatsminister v. Könneritz, v. Zeschau und Nostitz-Wallwitz, sowie der königl. Commissär v. Wietersheim verließen den Saal, und bei der nun folgenden Abstimmung durch Namensaufruf erklären 68 anwesende Mitglieder der zweiten Kammer einstimmig ihre Genehmigung des Deputationsgutachtens.